Rechtsirrungen eines Oberstaatsanwalts
Von: Tom Sack (kunstkaufen@web.de) [Profil]
Datum: 11.06.2009 19:11
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Ein Staatsanwalt ordnet die gewaltsame Wegnahme einer Videokamera an, um das Anfertigen von Filmaufnahmen, die ihn bei einer fragwürdigen Hausdurchsuchung größeren öffentlichen Interesses gezeigt hätten, z u unterbinden. Das Anfertigen der Filmaufnahmen verstößt jedoch gegen kein Gesetz. Der Staatsanwalt kann außerdem keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen. Dieser besonders schwere Fall der Nötigung (weil durch einen Amtsträger begangen) wird zur Anzeige gebracht. Die Tat ist hier dokumentiert: http://video.google.de/videoplay?d ocid=-5826904731074176780. Der leitende Oberstaatsanwalt, unter welchem der angezeigte Staatsanwalt Dienst tut, befasst sich daraufhin mit dem Fall, sieht jedoch keine Strafbarkeit "seines" Staatsanwalts. Die Wegnahme der Kamera sei (durch Notwehr) gerechtfertigt. Der Oberstaatsanwalt bezeichnet die Auffassung des Anzeigeerstatters als "rechtsirrig", wie hier nachzulesen ist: http://www.tomsack.com/rechtsirrige-auffassung.pdf. Damit eine Strafbarkeit des Staatsanwalts und die damit verbundenen Auswirkungen auf dessen Laufbahn aber tatsächlich ausgeschlossen sind, müsste zum Zeitpunkt der Wegnahme der Kamera wirklich eine Notwehrsituation vorgelegen haben. Also redet man diese krampfhaft herbei, indem man einfach davon ausgeht, dass ohne die Wegnahme der Kamera sicher eine Veröffentlichung der Aufnahmen stattgefunden hätte, wodurch das Recht am eigenen Bild der gefilmten Beamten verletzt worden wäre. Obgleich eine in das Belieben des Filmenden gestellte, zeitlich jedenfalls irgendwann später stattfindende Veröffentlichung hier eigentlich ohne Bedeutung ist, könnte eine solche nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowieso grundsätzlich zulässig sein. Zulässig ist demnach z.B. eine Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hier der Begriff der Zeitgeschichte "nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her" zu bestimmen ist. So ist es zu erklären, dass auch eine Bildberichterstattung über relativ unbedeutende Ereignisse, wie Verkehrsunfälle, ohne Unkenntlichmachung von Personen zulässig ist und ja auch tagtäglich stattfindet. Diese Rechtslage gilt nicht etwa nur für die klassischen Presseorgane (Zeitungen, Fernsehen), sondern für jeden Bürger, da die Pressefreiheit ein Grundrecht ist. Laut Oberstaatsanwalt gehöre die Durchsuchung, welche gefilmt werden sollte, jedoch nicht zu dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Somit verschließt er seine Augen vor der aufgezeigten Rechtslage. Bezeichnend ist auch, dass er das Kunsturhebergesetz fälschlich "Kunsturheberrechtsgesetz" nennt und sich selbst mehrfach gegenüber der Presse über das von dem angezeigten Staatsanwalt bearbeitete Ermittlungsverfahren geäußert hat, also von einem gewissen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weiß. Ferner definiert § 32 Abs. 2 StGB Notwehr folgendermaßen: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Also muss der abgewehrte Angriff erstens gegenwärtig und zweitens rechtswidrig sein. Im vorliegenden Fall wird aber eine theoretische, in der Zukunft stattfindende Handlung als Rechtfertigungsgrund für die Verteidigung, also die Nötigung, angeführt. Die Rechtswidrigkeit dieser theoretischen Handlung ist außerdem noch nicht mal geklärt. Eine solche, auf Vermutungen bzw. nicht prüfbaren Annahmen basierende "Präventivnotwehr" ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung nicht zulässig. Also ist wohl eher die Auffassung des Herrn Oberstaatsanwalts "rechtsirrig", weshalb gegen obigen Bescheid Beschwerde eingelegt wurde: http://www.tomsack.com/beschwerde-generalstaatsanwaltschaft-celle.pd f. Es bleibt abzuwarten, wie die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist. Vermutlich wird diese aber ebenfalls "rechtsirrig" sein, da nicht sein kann, was nicht sein darf... Tom Sack[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Bastian_Völker (11.06.2009 22:55)
- Gerrit Brodmann (11.06.2009 23:26)
- Gerrit Brodmann (11.06.2009 23:20)
- Thomas Fuchs (13.06.2009 19:21)
- Gerrit Brodmann (14.06.2009 17:01)
- Thomas Fuchs (13.06.2009 19:12)
- Gerrit Brodmann (14.06.2009 17:02)
- Holger Pollmann (15.06.2009 11:54)
- G. Sperling (15.06.2009 13:50)
