nntp2http.com
Posting
Suche
Optionen
Hilfe & Kontakt

Rechtsirrungen eines Oberstaatsanwalts

Von: Tom Sack (kunstkaufen@web.de) [Profil]
Datum: 11.06.2009 19:11
Message-ID: <8d006301-3bb1-4789-9d8a-08db0f437f0b@c36g2000yqn.googlegroups.com>
Followup-to: de.soc.recht.misc
Newsgroup: de.rec.kunst.misc de.soc.zensur de.soc.politik.misc de.soc.recht.strafrecht de.soc.recht.misc
Ein Staatsanwalt ordnet die gewaltsame Wegnahme einer Videokamera an,
um das Anfertigen von Filmaufnahmen, die ihn bei einer fragwürdigen
Hausdurchsuchung größeren öffentlichen Interesses gezeigt hätten, z
u
unterbinden. Das Anfertigen der Filmaufnahmen verstößt jedoch gegen
kein Gesetz. Der Staatsanwalt kann außerdem keinen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss vorweisen.  Dieser besonders schwere Fall der
Nötigung (weil durch einen Amtsträger begangen) wird zur Anzeige
gebracht. Die Tat ist hier dokumentiert: http://video.google.de/videoplay?d
ocid=-5826904731074176780.

Der leitende Oberstaatsanwalt, unter welchem der angezeigte
Staatsanwalt Dienst tut, befasst sich daraufhin mit dem Fall, sieht
jedoch keine Strafbarkeit "seines" Staatsanwalts. Die Wegnahme der
Kamera sei (durch Notwehr) gerechtfertigt. Der Oberstaatsanwalt
bezeichnet die Auffassung des Anzeigeerstatters als "rechtsirrig", wie
hier nachzulesen ist: http://www.tomsack.com/rechtsirrige-auffassung.pdf.

Damit eine Strafbarkeit des Staatsanwalts und die damit verbundenen
Auswirkungen auf dessen Laufbahn aber tatsächlich ausgeschlossen sind,
müsste zum Zeitpunkt der Wegnahme der Kamera wirklich eine
Notwehrsituation vorgelegen haben. Also redet man diese krampfhaft
herbei, indem man einfach davon ausgeht, dass ohne die Wegnahme der
Kamera sicher eine Veröffentlichung der Aufnahmen stattgefunden hätte,
wodurch das Recht am eigenen Bild der gefilmten Beamten verletzt
worden wäre.

Obgleich eine in das Belieben des Filmenden gestellte, zeitlich
jedenfalls irgendwann später stattfindende Veröffentlichung hier
eigentlich ohne Bedeutung ist, könnte eine solche nach den
Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgericht sowieso grundsätzlich zulässig sein.
Zulässig ist demnach z.B. eine Veröffentlichung von Bildnissen aus dem
Bereich der Zeitgeschichte. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass hier der Begriff der Zeitgeschichte "nicht
gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder
politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse
der Öffentlichkeit her" zu bestimmen ist. So ist es zu erklären, dass
auch eine Bildberichterstattung über relativ unbedeutende Ereignisse,
wie Verkehrsunfälle, ohne Unkenntlichmachung von Personen zulässig ist
und ja auch tagtäglich stattfindet. Diese Rechtslage gilt nicht etwa
nur für die klassischen Presseorgane (Zeitungen, Fernsehen), sondern
für jeden Bürger, da die Pressefreiheit ein Grundrecht ist.

Laut Oberstaatsanwalt gehöre die Durchsuchung, welche gefilmt werden
sollte, jedoch nicht zu dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des §
23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Somit verschließt er seine Augen vor der
aufgezeigten Rechtslage. Bezeichnend ist auch, dass er das
Kunsturhebergesetz fälschlich "Kunsturheberrechtsgesetz" nennt und
sich selbst mehrfach gegenüber der Presse über das von dem angezeigten
Staatsanwalt bearbeitete Ermittlungsverfahren geäußert hat, also von
einem gewissen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weiß.

Ferner definiert § 32 Abs. 2 StGB Notwehr folgendermaßen: Notwehr ist
die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Also
muss der abgewehrte Angriff erstens gegenwärtig und zweitens
rechtswidrig sein. Im vorliegenden Fall wird aber eine theoretische,
in der Zukunft stattfindende Handlung als Rechtfertigungsgrund für die
Verteidigung, also die Nötigung, angeführt. Die Rechtswidrigkeit
dieser theoretischen Handlung ist außerdem noch nicht mal geklärt.
Eine solche, auf Vermutungen bzw. nicht prüfbaren Annahmen basierende
"Präventivnotwehr" ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung
nicht zulässig.

Also ist wohl eher die Auffassung des Herrn Oberstaatsanwalts
"rechtsirrig", weshalb gegen obigen Bescheid Beschwerde eingelegt
wurde: http://www.tomsack.com/beschwerde-generalstaatsanwaltschaft-celle.pd
f.

Es bleibt abzuwarten, wie die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft
ist. Vermutlich wird diese aber ebenfalls "rechtsirrig" sein, da nicht
sein kann, was nicht sein darf...

Tom Sack

[ Auf dieses Posting antworten ]

Antworten