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Behinderung der Justiz

Von: Geist der Wahrheit (himmel@universum.org) [Profil]
Datum: 10.10.2009 11:08
Message-ID: <005d46f2$0$25458$c3e8da3@news.astraweb.com>
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Behinderung der Justiz

Während Sie, meine hoch geehrte Damen und Herren Politiker, unter
einander streiten, wie man das Geld verteilt: nach oben, nach unten, bei
Seite oder einfach verschenkt den Reichen, macht sich Pest des Unrechtes
über das Land her. Wie Schimmel nimmt in Anspruch das schmackhafte Teil
einer Frucht, so  befällt Cholera des Unrechtes die gesunden Gewebe der
öffentlichen Körperschaft. Die Darmstädter Richter eine Reihe nach der
anderen geben sich im Kampf gegen Recht und Gerechtigkeit hin. Viele
Kreaturen sind schon in diesem Armageddon gefallen. Begemot des
Missbrauchs der staatlichen Macht kommt auf uns allen zu. Sie da! Die
nächste drei Richter des Landgerichts Darmstadt: Seidl, Krauskopf und
Müller,  versagt haben, Menschen zu sein! Warum Darmstädter Richter und
Justizbehörde kämpfen so heftig für ihr Recht auf Unrecht, Gesetze und
Rechtsnormen nach beliebig zu verletzen, zu ignorieren oder falsch
anzuwenden? Mögliche Antwort auf diese Frage wäre, dass überwiegendes
Teil von ihnen mangelhaft in Jura ausgebildet ist, wenn überhaupt.
Gegenseitige Deckung und verbrecherische Bruderschaft hilft ihnen
juristische Scharlatanerie unbehindert weiter zu treiben. Ausgerechnet
diejenigen, welche für Kampf gegen Verbrechen, für Recht und Ordnung
berufen sind, haben auf die Seite der kriminellen Welt übergelaufen.
Verbrecherische Juristen haben uns an unbegrenzten Verbrechen verraten
und ausgeliefert, wo wir es gar nicht erwarten können, in der Justiz.
Juristische Mafia zieht gegen einen bettelarmen Menschen zu Felde. Was
hat dieser arme Mensch, was ihm Geld und Macht habende fette Juristen
wegnehmen wollen? Dieser Mensch hat  die Ehre und menschliche Würde, was
ausgerechnet seine Gegner nicht haben. Böses duldet Gutes nicht, und
versucht es immer zu bekämpfen. Symptome der Krebskrankheit der
Gesellschaft  entnimmt man den folgenden zwei Beispielen(Anlage 1 und 2).

Anlage 1

Oberlandesgericht
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
2 Ss 355/09
8110 Js 1.537/09 – 8Ns
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX
Ehemalige assoziierter Professor für deutsche  Recht und Prozess bei der
XXXXXX Justizakademie (1992-1995)
XXXXX XXX XX
D-XXXXX XXXXXXXX
Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX
Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com
Internet: www .XXXXX. de

10.10.2009

Es wird beantragt Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 1.10.2009,
welche von den Richtern des Landgerichts Darmstadt Seidl, Krauskopf und
Müller unterschrieben wurde, wegen Gesetzwidrigkeit, Fälschung der
Tatsachen und Behinderung der Justiz als unbegründet für ungültig zu
erklären und gesetzwidrige Strafverfolgung sofort einzustellen.

Beweis
Zitat „Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerecht eingelegte
Revision des Angeklagten. Diese hat die Revision innerhalb der frist des
§ 345 Abs. 1 StPO allein durch privatschriftliches Schreiben vom
14.08.2009 begründet.“
Beschluss vom 01.10.2009
Tatsache 1. In der Revisionsbegründung des Beschuldigten wurden 55
Gesetzverletzungen, StPO inklusiv, von der Seite des Berufungsgerichtes
unter Führung von Richter Happel festgestellt. Es wurde auch
Unzulässigkeit der Strafverfolgung bewiesen.

Zitat. „Das Landgericht hat die Revision mit dem Beschluss vom 25.08.2009
wegen Formverstosses nach Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.“
Beschluss vom 01.10.2009
Tatsache 2.  Der Beschluss vom 25.08.2009 ist einzelrichterliche Handlung
des Richters Happel, welchem in der Revisionsbegründung 55
Gesetzverletzungen vorgeworfen worden. Mit diesem Beschluss hat er 56.
Gesetzbruch begangen, in dem gegen § 23 Abs. 1 StPO gestoßen wurde:
Berufungsrichter Happel war nicht berechtigt über Revision zu
entscheiden. Seine Motivation, über alle Gesetze zu gehen, bestand darin,
zu verhindern, dass seine verbrecherische Handlung im Berufungsprozess
zur Betrachtung beim Revisionsgericht kommen wird. Würde Revision
zugelassen, müsse man zu 56 Gesetzverletzungen Stellung nehmen. Der
Beschuldigte wurde 56 Mal zu unrecht verurteilt. Ist es nicht eine
Beleidigung der Justiz von der Seite der Darmstädter Juristen? Ist diese
Verbrecherische Nichtzulassung der Revision nicht eine Behinderung der
Justiz?

Zitat. „Der fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO hat in der Sache
keinen Erfolg.“
Beschluss vom 01.10.2009
Misserfolg und juristische Inkompetenz sind ganz auf ihrer Seite, Herren
Darmstädter Richter. Wir haben es vor, zu beweisen, dass Richter Seidl,
Krauskopf und Müller, welche gesetzwidrigen Beschluss vom 01.10.2009
erfasst und unterschrieben haben, haben auch Straftat gemäß § 339 StGB
Rechtsbeugung und gemäß Art. 103(1) des Grundgesetzes rechtliches Gehör
begangen.  Der genannte Beschluss vom 01.10.2009 nimmt keine Stellung zu
den Punkten 4 und 5 des Antrages des Beschuldigten vom 04.09.2009.
Gleiche Beschluss nennt Handlung des Richters Happel, welche gemäß  § 23
Abs. 1 StPO nicht berechtigt war, über Revision zu entscheiden,
besonders, wenn er absolute Interesse daran hatte, eigene 55
Gesetzverletzungen zu vertuschen, als zu Recht geschehen. Fälschung der
Tatsachen besteht darin, dass der Beschuldigte ganz im Sinne der Gesetze,
fristgemäß und sachegemäß handelte, aber genannte Richter
unbegründet
behaupten einen Formverstoss nach § 345 Abs. 2 StPO. Die Wahrheit besteht
darin, dass der Beschuldigte auf verbrecherische Weise juristisch
schikaniert wurde.

Ich fordere Justizbehörden auf, entweder meine Revision zu zulassen, was
ihr rechtgemäß auch zusteht, oder gesetzwidrige Strafverfolgung, welche
durch massive und verbrecherische Verletzungen des Strafgesetzes von der
Seite der Darmstädter Richter zu Stande gekommen ist, unverzüglich
gemäß
§ 383 StPO einzustellen.

Um Beantragten wird gebeten
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX

Anlage 2


Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt

Az. 8110 Js 1.537/09 – 8Ns
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX
Ehemalige assoziierter Professor für deutsche  Recht und Prozess bei der
XXXXXX Justizakademie (1992-1995)
XXXXX XXX XX
D-XXXXX XXXXXXXX
Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX
Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com
Internet: www .XXXXX. de

04.09.2009
Stellungnahme zum gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel vom
25.08.2009, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen.
Der genannte Beschluss wurde am 29.08.09 eingegangen. (Zustellung –
Anlage 1)

Es wird beantragt den gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel für
ungültig zu erklären. Es wird auch Staatsanwaltschaft auf gesetzwidrigen
handeln des Richters Happel aufmerksam gemacht.

Begründung.

Die Revision wurde vom Richter Happel mit dem Beschluss vom 25.08.2009
aus folgenden formalen Gründen verworfen.
Zitat. „Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Frist
des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Gerichtes erklärt noch in einer vom Verteidiger oder von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht worden.“

Oben vorgeführte Aussage des Berufungsrichters Happel ist falsch.
1.	Revisionsantrag des Beschuldigten vom 23.06.2009 wurde per
Anschreiben am 25.06.2009 an Landgericht Darmstadt zugeschickt.
(Postquittung – Anlage 2). Also eine Woche Frist wurde angehalten.
2.	Schriftliche Urteilsbegründung des Berufungsrichters Happel wurde am
24.07.2009 zugestellt. (Zustellung – Anlage 3) Also, Frist für
Revisionsbegründung endet sich am 24.08.2009.
3.	Revisionsbegründung des Beschuldigten wurde per Anschreiben an
Landgericht Darmstadt am 17.08.2009 abgeschickt. (Postquittung – Anlage 4
). Also Frist für Revisionsbegründung wurde gemäß § 345 Abs. 1
StPo
angehalten.
4.	Gemäß Art. 6 Abs. der Konvention für Menschenrechte hat jeder
Angeklagte Recht sich selbst zu verteidigen. In Revisionsantrag und
Revisionsbegründung hat sich der Beschuldigte als eigener Verteidiger
bestellt. Also, beide Dokumente sind von einem Verteidiger gemäß § 345
Abs. 2 unterschrieben. Darüber hinaus das Gesetz schließt einen
Beschuldigten als eigener Verteidiger nicht aus.
5.	Der Berufungsrichter Happel ist nicht berechtig gemäß § 23 Abs. 1
StPO über Verwerfung der Revision zu entscheiden.
Zitat. „Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen
Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem
höheren Rechtszug
kraft Gesetzes ausgeschlossen.“
§ 23 Abs. 1 StPO
Um Beantragten wird gebeten
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX

Anlagen


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