Behinderung der Justiz
Von: Geist der Wahrheit (himmel@universum.org) [Profil]
Datum: 10.10.2009 11:08
Message-ID: <005d46f2$0$25458$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: de.soc.weltanschauung.misc de.soc.weltanschauung.christentum de.markt.arbeit.d
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Behinderung der Justiz Während Sie, meine hoch geehrte Damen und Herren Politiker, unter einander streiten, wie man das Geld verteilt: nach oben, nach unten, bei Seite oder einfach verschenkt den Reichen, macht sich Pest des Unrechtes über das Land her. Wie Schimmel nimmt in Anspruch das schmackhafte Teil einer Frucht, so befällt Cholera des Unrechtes die gesunden Gewebe der öffentlichen Körperschaft. Die Darmstädter Richter eine Reihe nach der anderen geben sich im Kampf gegen Recht und Gerechtigkeit hin. Viele Kreaturen sind schon in diesem Armageddon gefallen. Begemot des Missbrauchs der staatlichen Macht kommt auf uns allen zu. Sie da! Die nächste drei Richter des Landgerichts Darmstadt: Seidl, Krauskopf und Müller, versagt haben, Menschen zu sein! Warum Darmstädter Richter und Justizbehörde kämpfen so heftig für ihr Recht auf Unrecht, Gesetze und Rechtsnormen nach beliebig zu verletzen, zu ignorieren oder falsch anzuwenden? Mögliche Antwort auf diese Frage wäre, dass überwiegendes Teil von ihnen mangelhaft in Jura ausgebildet ist, wenn überhaupt. Gegenseitige Deckung und verbrecherische Bruderschaft hilft ihnen juristische Scharlatanerie unbehindert weiter zu treiben. Ausgerechnet diejenigen, welche für Kampf gegen Verbrechen, für Recht und Ordnung berufen sind, haben auf die Seite der kriminellen Welt übergelaufen. Verbrecherische Juristen haben uns an unbegrenzten Verbrechen verraten und ausgeliefert, wo wir es gar nicht erwarten können, in der Justiz. Juristische Mafia zieht gegen einen bettelarmen Menschen zu Felde. Was hat dieser arme Mensch, was ihm Geld und Macht habende fette Juristen wegnehmen wollen? Dieser Mensch hat die Ehre und menschliche Würde, was ausgerechnet seine Gegner nicht haben. Böses duldet Gutes nicht, und versucht es immer zu bekämpfen. Symptome der Krebskrankheit der Gesellschaft entnimmt man den folgenden zwei Beispielen(Anlage 1 und 2). Anlage 1 Oberlandesgericht Zeil 42 60313 Frankfurt am Main 2 Ss 355/09 8110 Js 1.537/09 – 8Ns XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Ehemalige assoziierter Professor für deutsche Recht und Prozess bei der XXXXXX Justizakademie (1992-1995) XXXXX XXX XX D-XXXXX XXXXXXXX Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com Internet: www .XXXXX. de 10.10.2009 Es wird beantragt Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 1.10.2009, welche von den Richtern des Landgerichts Darmstadt Seidl, Krauskopf und Müller unterschrieben wurde, wegen Gesetzwidrigkeit, Fälschung der Tatsachen und Behinderung der Justiz als unbegründet für ungültig zu erklären und gesetzwidrige Strafverfolgung sofort einzustellen. Beweis Zitat „Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten. Diese hat die Revision innerhalb der frist des § 345 Abs. 1 StPO allein durch privatschriftliches Schreiben vom 14.08.2009 begründet.“ Beschluss vom 01.10.2009 Tatsache 1. In der Revisionsbegründung des Beschuldigten wurden 55 Gesetzverletzungen, StPO inklusiv, von der Seite des Berufungsgerichtes unter Führung von Richter Happel festgestellt. Es wurde auch Unzulässigkeit der Strafverfolgung bewiesen. Zitat. „Das Landgericht hat die Revision mit dem Beschluss vom 25.08.2009 wegen Formverstosses nach Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.“ Beschluss vom 01.10.2009 Tatsache 2. Der Beschluss vom 25.08.2009 ist einzelrichterliche Handlung des Richters Happel, welchem in der Revisionsbegründung 55 Gesetzverletzungen vorgeworfen worden. Mit diesem Beschluss hat er 56. Gesetzbruch begangen, in dem gegen § 23 Abs. 1 StPO gestoßen wurde: Berufungsrichter Happel war nicht berechtigt über Revision zu entscheiden. Seine Motivation, über alle Gesetze zu gehen, bestand darin, zu verhindern, dass seine verbrecherische Handlung im Berufungsprozess zur Betrachtung beim Revisionsgericht kommen wird. Würde Revision zugelassen, müsse man zu 56 Gesetzverletzungen Stellung nehmen. Der Beschuldigte wurde 56 Mal zu unrecht verurteilt. Ist es nicht eine Beleidigung der Justiz von der Seite der Darmstädter Juristen? Ist diese Verbrecherische Nichtzulassung der Revision nicht eine Behinderung der Justiz? Zitat. „Der fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO hat in der Sache keinen Erfolg.“ Beschluss vom 01.10.2009 Misserfolg und juristische Inkompetenz sind ganz auf ihrer Seite, Herren Darmstädter Richter. Wir haben es vor, zu beweisen, dass Richter Seidl, Krauskopf und Müller, welche gesetzwidrigen Beschluss vom 01.10.2009 erfasst und unterschrieben haben, haben auch Straftat gemäß § 339 StGB Rechtsbeugung und gemäß Art. 103(1) des Grundgesetzes rechtliches Gehör begangen. Der genannte Beschluss vom 01.10.2009 nimmt keine Stellung zu den Punkten 4 und 5 des Antrages des Beschuldigten vom 04.09.2009. Gleiche Beschluss nennt Handlung des Richters Happel, welche gemäß § 23 Abs. 1 StPO nicht berechtigt war, über Revision zu entscheiden, besonders, wenn er absolute Interesse daran hatte, eigene 55 Gesetzverletzungen zu vertuschen, als zu Recht geschehen. Fälschung der Tatsachen besteht darin, dass der Beschuldigte ganz im Sinne der Gesetze, fristgemäß und sachegemäß handelte, aber genannte Richter unbegründet behaupten einen Formverstoss nach § 345 Abs. 2 StPO. Die Wahrheit besteht darin, dass der Beschuldigte auf verbrecherische Weise juristisch schikaniert wurde. Ich fordere Justizbehörden auf, entweder meine Revision zu zulassen, was ihr rechtgemäß auch zusteht, oder gesetzwidrige Strafverfolgung, welche durch massive und verbrecherische Verletzungen des Strafgesetzes von der Seite der Darmstädter Richter zu Stande gekommen ist, unverzüglich gemäß § 383 StPO einzustellen. Um Beantragten wird gebeten XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Anlage 2 Landgericht Darmstadt Mathildenplatz 15 64283 Darmstadt Az. 8110 Js 1.537/09 – 8Ns XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Ehemalige assoziierter Professor für deutsche Recht und Prozess bei der XXXXXX Justizakademie (1992-1995) XXXXX XXX XX D-XXXXX XXXXXXXX Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com Internet: www .XXXXX. de 04.09.2009 Stellungnahme zum gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel vom 25.08.2009, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen. Der genannte Beschluss wurde am 29.08.09 eingegangen. (Zustellung – Anlage 1) Es wird beantragt den gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel für ungültig zu erklären. Es wird auch Staatsanwaltschaft auf gesetzwidrigen handeln des Richters Happel aufmerksam gemacht. Begründung. Die Revision wurde vom Richter Happel mit dem Beschluss vom 25.08.2009 aus folgenden formalen Gründen verworfen. Zitat. „Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichtes erklärt noch in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht worden.“ Oben vorgeführte Aussage des Berufungsrichters Happel ist falsch. 1. Revisionsantrag des Beschuldigten vom 23.06.2009 wurde per Anschreiben am 25.06.2009 an Landgericht Darmstadt zugeschickt. (Postquittung – Anlage 2). Also eine Woche Frist wurde angehalten. 2. Schriftliche Urteilsbegründung des Berufungsrichters Happel wurde am 24.07.2009 zugestellt. (Zustellung – Anlage 3) Also, Frist für Revisionsbegründung endet sich am 24.08.2009. 3. Revisionsbegründung des Beschuldigten wurde per Anschreiben an Landgericht Darmstadt am 17.08.2009 abgeschickt. (Postquittung – Anlage 4 ). Also Frist für Revisionsbegründung wurde gemäß § 345 Abs. 1 StPo angehalten. 4. Gemäß Art. 6 Abs. der Konvention für Menschenrechte hat jeder Angeklagte Recht sich selbst zu verteidigen. In Revisionsantrag und Revisionsbegründung hat sich der Beschuldigte als eigener Verteidiger bestellt. Also, beide Dokumente sind von einem Verteidiger gemäß § 345 Abs. 2 unterschrieben. Darüber hinaus das Gesetz schließt einen Beschuldigten als eigener Verteidiger nicht aus. 5. Der Berufungsrichter Happel ist nicht berechtig gemäß § 23 Abs. 1 StPO über Verwerfung der Revision zu entscheiden. Zitat. „Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.“ § 23 Abs. 1 StPO Um Beantragten wird gebeten XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Anlagen[ Auf dieses Posting antworten ]
