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Verbrecherische Justiz

Von: Geist der Wahrheit (geist@himmel.org) [Profil]
Datum: 15.06.2009 12:31
Message-ID: <007a5fc6$0$14897$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: de.soc.weltanschauung.misc de.soc.weltanschauung.christentum de.markt.arbeit.d
Verbrecherische Justiz – Das ist was ihr Politiker und Behörden uns allen
angetan haben!

Denken sie nach, was sie in 100 Tagen wählen wollen.

Teil 1. Ablehnungsgesuch gegen eine Gerichtsperson des Landgerichts
Darmstadt
Teil 2. Strafanzeige gegen mehrere Richter des Landgerichts Darmstadt und
Amtsgerichts Langen

Teil 1


Landgericht Darmstadt
Präsident
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
Az. 8 Ns – 8110 Js 1537/09
Diplom Mathematiker XXXXXXXX XXXXXX
Ehemalige Professor für deutsche zivil Recht und Prozess bei der
ukrainischen Justizakademie
XXXXXX Str. 1
XXXXXX XXXXXX
Fon: +49(0)6103-921 908
Mail: aXXXXXX0049@XXXXXX.com
Internet: www.XXXXXX.de


06.15.2009
In eigener Sache der Berufung

Ablehnungsgesuch der Gerichtsperson in der Sache der Berufung gemäß § 24
(2) StPO wegen Befangenheit, juristische Inkompetenz und Verschwörung

Begründung
Der Beschwerdeführer hat am 6.06.09 einen Antrag (Anlage 1) gestellt,
welche gesetzwidrig abgelehnt wurde (Anlage 2).
1. Juristische Inkompetenz
Der Gerichtsperson behauptet, Zitat: „Im deutschem Strafprozess gibt es
nach der geltenden Strafprozessordnung für den Angeklagten keine
Prozesskostenhilfe.“ (Anlage 2). Dabei § 172 (3) StPO besagt „Für die
Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen.“
2. Befangenheit
Gesetzwidrige Verweigerung des Rechtes des Berufungsführers auf Recht
und rechtliches Gehör beweist, dass Gerichtsperson erkennbare Absichten
hat, die Rechte des Berufungsführers weiter massiv zu verletzen.
3. Verschwörung.
Erstinstanzlicher Prozess wurde durch massive Verletzung des Rechtes
allgemein und des Rechtes des Angeklagten insbesondere, der
Prozessordnung und Menschenrechte zu einer Farce gemacht worden. Jetzt
hat die Gerichtsperson Absicht, gleiche juristische Farce am 23.06.2009
vorzunehmen.
Es wird beantragt, die Gerichtsperson abzulehnen und dem Antrag des
Berufungsführers(Anlage 1) stattzugeben.

Im Auftrag der Gerechtigkeit
Diplom Mathematiker, XXXXXXXX XXXXXX

Teil 2

Staatsanwaltschaft beim
Oberlandsgericht Frankfurt
Zeil 42
60313 Frankfurt	Diplom Mathematiker XXXXXXXX XXXXXX
Ehemalige Professor für deutsche zivil Recht und Prozess bei der
ukrainischen Justizakademie
XXXXXX Str. 1
XXXXXX XXXXXX
Fon: +49(0)6103-921 908
Mail: aXXXXXX0049@XXXXXX.com
Internet: www.XXXXXX.de
06.06.2009
Strafanzeige gegen Richtern des Landgerichts Darmstadt Dr. Griem, Dr.
Pelzer, Volland, Dr. Kaiser, Becker, Biskamp und gegen Richter des
Amtsgericht XXXXXX Dr.Schnurr und Richterin des Amtsgericht XXXXXX
Honemann wegen Rechtsbeugung, § 339 StGB; Falschbeurkundung im Amt, § 348
StGB, und Gebührenüberhebung, § 352 StGB.

Betrachten wir Beträge aus der Anlage 1.1 (Eine Zwangsvollstreckung)

Straftaten in Amt der Richtern Dr. Griem, Dr. Pelzer, Volland, Dr.
Kaiser.
1. OLG FiM, Zivilsenat Darmstadt ; 013 W 45/08;  50,00€ (Anlage 1)
Diese Zahlungsanforderung ist direkte Folge der mehreren Verletzungen des
Gesetzes von der Seite des Richters Griem: Rechtsbeugung, § 339 StGB;
Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, und Gebührenüberhebung, § 352
StGB,
wie es in der Strafanzeige gegen ihn vom 08.03.2009 ausgeführt wurde, und
Verletzung  der Paragraphen § 114, § 124 und § 625 ZPO bezüglich
Prozesskostenhilfe.
Sachverhalt
Erst wurde der Kläger im Prozess von Rechtsanwälten Gorev-Drozd, Zeil 41,
Frankfurt vertretend. Später stellte es sich heraus, dass der Mandant
wegen Zahlungsunfähigkeit keinen weiteren Beitrag zahlen kann. Die
Kanzlei hat Antrag auf PKH beim Landgericht Darmstadt gestellt und
gleichzeitig Mandat gekündigt. Dem Kläger im Prozess 8 O 102/06 „XXXXXX
gegen Schneider“ wurde vom Zivilsenat beim Landgericht Darmstadt vom
08.06.2007 eine Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger und ihm
zugewiesene neue PKH Rechtsanwältin Ebenau wurden über schon vorhandene
Bewilligung des PKH Antrages nicht informiert. Aus diesem Unwissen
stellte Sie einen neuen Antrag auf PKH vom 10.08.2007. Wenn erste PKH
noch gilt, dann aus versehen gestellter zweite PKH-Antrag muss aus
formalen Gründen zurückgewiesen werden. Dass hat Gericht im Bescheid vom
06.05.2008(Anlage 2) gemacht, aber es wurde gleichzeitig Streitwert der
Klage gemindert, was dem entsprechend auch kleiner Entschädigung des PKH
Rechtsanwältin gemacht hat. Dr. Griem hat eine Revolution im Jurisprudenz
durchgeführt, in dem er behauptete, dass Schadenersatzanspruch auf die
Summe der Steuer gemindert werden muss. Wegen Gesetzwidrigkeit des
Bescheides hat PKH Rechtsanwältin eine Beschwerde erhoben. Rechtsbeugende
Juristen machen aus dieser Beschwerde eine Sofortbeschwerde, als ob PKH
nie bewilligt wurde, weisen es zurück und fordern den Kläger an, Kosten
der Sofortbeschwerde in  Höhe von 50€ zu tragen, weil gemäß § 127 (4)
ZPO
die Kosten der Sofortbeschwerde werden nicht zurück erstattet. Das heißt,
dass im Fall, wenn PKH Antrag vom Anfang an abgelehnt wäre, und der
Kläger sich deswegen beschwert, er muss die Kosten der Beschwerde selbst
tragen, weil er keine PKH Unterstützung hat. Wir dagegen haben laufende
Prozesskostenhilfe und aus Versehen gestellten zusätzlichen Antrag auf
PKH. Diesen zweiten Antrag hat das Gericht aus formalen Gründen nicht
bewilligt und beiläufig hat auch Streitwert der Klage geändert. Also, es
gibt keine Voraussetzungen für § 127 (4) ZPO.
Fazit. Der Kläger geniest noch heute PKH und muss keine aus dem Luft
genommene Prozesskosten Tragen. Die Zahlungsanforderung zum 1. ist
gesetzwidrig und  das Geld muss zurückerstattet werden. Hier gibt es alle
Anzeigen der Rechtsbeugung § 339 StGB (Ignorierung der laufenden PKH,
absichtliche falsche Anwendung des Begriffes „Sofortbeschwerde“ und
Versteuerung des Schadensersatzanspruches) und Gebührenüberhebung § 352
StGB.

Straftat in Amt des Richters Dr.Schnurr
2. Amtsgericht XXXXXX (Hessen) 032 OWi 7/08 001; 05.04.08 ; 25€ (Anlage
1)
In diesem Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Verkehrsordnungswidrigkeit
gemäß StvO (falsch Parken) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestritt,
dass er die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, weil es Sabbatfeier
war und sein Auto sich auf dem Parklatz des Hofes des Hauses befand. Auf
Kostenbescheid des XXXXXXer Bürgermeisters vom 19.02.2008(Anlage 3.1) hat
der Beschwerdeführer einen Widerspruch vom 28.03.2008 sofort nach der
Zustellung des Bescheides eingereicht. Also genanter Bescheid trat nicht
in Kraft. Die XXXXXXer Behörden haben sich dann ganz andere Schema und
Betrug ausgedacht, um den Beschwerdeführer zu Zahlung zu zwingen. Sie
haben ein virtuelles Verfahren beim Amtsgericht XXXXXX ausgemacht, um
dann die Verfahrenkosten auf den Beschwerdeführer aufzulegen. So wurde
dem Beschwerdeführer ein gefälschter Gerichtsbeschluss (Anlage 3.2)
zugeschickt und eine Zahlungsanforderung als Kosten des angeblichen
Gerichtsverfahrens in Computer der Gerichtskasse Darmstadt eingetragen.
Wie ich schon gewohnt bin, sind alle gefälschten Gerichtsbeschlusse nicht
anfechtbar. Ganzer Inhalt des genannten Beschlusses ist reine Lüge.
1.	Es gibt keinen Verfahren 32 OWi 7/08
2.	Gefälschter Gerichtsbeschluss ernennt keine zwei Seiten der Sache.
Sagen so: anonymer X gegen XXXXXXXX XXXXXX. Wer soll hier als anonymer X
hier auftreten?
3.	Der gefälschte Gerichtsbeschluss lügt über Antrag des
Regierungspräsidiums in Kassel vom 19.02.08. Das Dokument mit gleichem
Datum und Az ist kein Antrag des Regierungspräsidiums in Kassel, sondern
Kostenbescheid des XXXXXXer Bürgermeisters vom 19.02.2008(Anlage 3.1).
4.	Das lässt annehmen, dass anonymer X des virtuellen Gerichtsverfahren
ist XXXXXXer Bürgermeister.
5.	Der gefälschte Gerichtsbeschluss besagt, dass Antrag des
Bürgermeisters wurde abgelehnt. (Anlage 3.2).
6.	Obsiegende Seite (der Beschwerdeführer) muss die Kosten des
virtuellen Bußgeldverfahrens doch nicht tragen.
7.	Warum dann die Kosten des gefälschten Verfahrens wurden auf die
Seite aufgelegt, welche diesen gefälschten Prozess gewonnen hat?
Fazit. Richter Dr. Schnurr hat gefälschten Beschluss erfasst, welche dem
gesunden Verstand, Jura und allen Gesetzen widerspricht, um einen
unschuldigen Menschen mit Geld zu bestrafen. Blödsinn des Beschlusses
entspricht gar und voll dem übrigen für Deutschland Betrug: „Gratuliere!
Sie haben gewonnen! Deshalb müssen Sie uns bezahlen.“ Der
Beschwerdeführer hat sich über diesen Unrecht beim Präsident des
Amtsgericht Herrn Dr. Schnurr und dem Präsident des Landgericht Darmstadt
beschwerden. Zahlungsanforderung blieb trotzdem im Computersystem der
Gerichtskasse. Hier gibt es alle Anzeichen der folgenden Straftaten in
Amt: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, und Gebührenüberhebung, §
352
StGB.

Straftat in Amt der Richtern Dr. Kaiser, Becker, Biskamp
3. OLG FfM, Zivilsenat Darmstadt, 013 W 79/08 001; 23.11.08, 50,00€
Das ist noch ein Akt des juristischen Wandalismus gegen einen Mitbürger.
50€ ist nicht so viel, aber der bettelarme Beschwerdeführer muss eine
Woche ohne Nahrung bleiben, um das Geld zu besorgen. Wie wir es schon
gesehen haben, gehört Manipulation von Begriffen zum Arsenal seiner
giftigen Waffen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat gegen Dr.Griem ein Befangenheitsgesuch vom
31.07.2008 ausgestellt. Dieses Befangenheitsgesuch wurde von seinen
Kameraden zornig abgelehnt. Dann schrieb der Beschwerdeführer dem
Landgericht Darmstadt, welche auch als Oberlandgericht Frankfurt
auftritt, eine Stellungnahme vom 13.09.2008(Anlage 4) zum ungerechten
Beschluss diesbezüglich vom 04.09.2008. Die Richter des Landgerichts
Darmstadt Dr. Kaiser, Becker, Biskamp umbenannten die Stellungnahme des
Beschwerdeführers in eine sofortige Beschwerde gemäß § 46 (2) ZPO und
erstellten einen Beschluss vom 30.10.2008(Anlage 5) über angebliche
Beschwerde wegen Zurückweisung des Befangenheitsgesuches. Also es gibt
folgende Tatsachen
1.	Es gab keine Beschwerde des Beschwerdeführers, sondern eine
Stellungnahme (Anlage 4). Es ist in Jurisprudenz unbekannt, dass eine
Stellungnahme irgendwelche Gerichtskosten verursachen kann.
2.	Beschluss über angebliche Beschwerde(Stellungnahme) wurde von
Kollegen des Richters erfasst, gegen welchen Befangenheitsgesuch erhoben
wurde. Es ergibt sich eine Motivation, gegen einen unschuldigen Menschen
Rache auszuüben, welche gewagt hat, sich gegen Straftaten in Amt eines
Richters (Dr. Griem) zu währen.
3.	Ein PKH Kläger muss keine Gerichtskosten bezahlen.
Fazit. Die Richter des Landgerichts Darmstadt Dr. Kaiser, Becker, Biskamp
haben die gleiche Masche mit angeblichen Sofortbeschwerde wie vorherige
drei abgespielt: man erklärt egal was für eine Sofortbeschwerde, weist
sie in allen Fällen zurück und fordert dann eine Bezahlung für diesen Akt
des juristischen Wandalismus. Es gibt alle Anzeigen der Rechtbeugung §
352 StGB (falsche Anwendung von Gesetzen, Manipulation mit Begriffen) und
Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB (Es ist doch eine falsche
Beurkundung, wenn man eine Stellungnahme für Sofortbeschwerde erklärt.)
Also, diese Zahlungsanforderung ist auch gesetzwidrig, und es ist eine
Folge einer Straftat in Amt. Der Beschwerdeführer hat den Präsident des
Landgerichts Darmstadt über diesen Unfug informiert und angefordert
Zahlungseintrag in Computersystem zu entfernen. Der aber aus Judenhass
und Antisemitismus ließ es gelten.

Strafanzeige gegen Richterin beim Amtsgericht XXXXXX Honemann wegen
Gebührenüberhebung, § 352 StGB. (Straftaten im Amt)
Sachverhalt
Am 18.01.2006 wurde eine Klage des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt
Werner Mathias Schneider beim Amtsgericht XXXXXX erhoben. Richterin
Honemann hat sofort eine unverhältnismäßige Zahlungsanforderung (Anlage
6.1) in Höhe von €4.818.00 dem Kläger zugeschickt, um überhaupt Klage
aufzunehmen. Dabei wusste sie, dass Amtsgericht XXXXXX für diese konkrete
Klage nicht zuständig ist. Sie wollte nur ihrem bekannten Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Werner Mathias Schneider, den Beklagten, einen Gefallen tun,
in dem die Möglichkeit gegen Schneider eine Klage zu erheben unmöglich
wäre. Der Kläger hat seine letzten Ersparnisse doch überwiesen. (Anlage
6.2) Nach dem das Geld an Gerichtskasse Darmstadt überwiesen wurde,
erklärte Richterin Honemann, dass Amtsgericht XXXXXX für die Klage
unzuständig ist (Anlage 6.3). Seit dem verweigert Landgericht Darmstadt
das Geld in Höhe von €4.818.00 zurückzuerstatten, welche für
erstinstanzlichen Rechtzug, welche nie stattfand, bezahlt wurde.
Fazit. Richterin Honemann hat den Kläger finanziell ruiniert, um den
Kumpel, Rechtsanwalt Schneider, aus der Verantwortung zu befreien. Dabei
hat sie den Kläger, den Beschwerdeführer, betrogen, um seine Klage
unmöglich zu machen. Es ist doch ein Betrug, wenn ein nichtzuständiges
Gericht eine Gerichtsgebühr für erstinstanzlichen Rechtszug anfordert,
welche nicht stattfand und nicht stattfinden kann. Es gibt also alle
Anzeichen der Rechtsbeugung, § 339 StGB, Missbrauch des Amtes für Betrug
und Gebührenüberhebung, § 352 StGB. Es ist doch eine Rechtbeugung, wenn
man in Widerspruch der ZPO und allen Gesetzen eine rechtwidrige
Gebührzahlung erhebt? Dieses Strafdelikt hat folgende kranke
Dreifaltigkeit
1.	Das Gericht war für Sache nicht zuständig.
2.	Erstinstanzliches Rechtzug fand nie statt.
3.	Streitwert der Klage wurde gerichtlich nicht festgestellt. Also es
gibt keinen Grund für eine Kalkulation der Gebühr.
4.	Höhe der Gebühr wurde so ausgewählt, um möglichst schmerzhafter
einen Kläger zu schlagen, welche gewagt hat, einen korrupten Rechtsanwalt
zu verklagen.
Allgemeines Fazit. Alle diese Straftäter in Amt haben etwas Gemeinsames:
sich haben sich rücksichtslos und gesetzwidrig für einen korrupten
Rechtsanwalt Schneider eingesetzt. Wenn alle diese Straftäter in Amt
unbestraft davon gehen werden, dann ist Deutschland kein Rechtstaat mehr
und Jurisprudenz ist die Quelle aller Verbrechen.

In Auftrag der Gerechtigkeit
Dipl. Math. XXXXXXXX XXXXXX

P.S. Wenn diese Unrecht im Laufe einer Woche nicht korrigiert wird, alle
Politiker des Landes werden über diesen Unfug informiert. Noch eine Woche
später wird Öffentlichkeit überall in der Welt in Kenntnis gesetzt.


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