Verbrecherische Justiz
Von: Geist der Wahrheit (geist@himmel.org) [Profil]
Datum: 15.06.2009 12:31
Message-ID: <007a5fc6$0$14897$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: de.soc.weltanschauung.misc de.soc.weltanschauung.christentum de.markt.arbeit.d
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Verbrecherische Justiz – Das ist was ihr Politiker und Behörden uns allen angetan haben! Denken sie nach, was sie in 100 Tagen wählen wollen. Teil 1. Ablehnungsgesuch gegen eine Gerichtsperson des Landgerichts Darmstadt Teil 2. Strafanzeige gegen mehrere Richter des Landgerichts Darmstadt und Amtsgerichts Langen Teil 1 Landgericht Darmstadt Präsident Mathildenplatz 15 64283 Darmstadt Az. 8 Ns – 8110 Js 1537/09 Diplom Mathematiker XXXXXXXX XXXXXX Ehemalige Professor für deutsche zivil Recht und Prozess bei der ukrainischen Justizakademie XXXXXX Str. 1 XXXXXX XXXXXX Fon: +49(0)6103-921 908 Mail: aXXXXXX0049@XXXXXX.com Internet: www.XXXXXX.de 06.15.2009 In eigener Sache der Berufung Ablehnungsgesuch der Gerichtsperson in der Sache der Berufung gemäß § 24 (2) StPO wegen Befangenheit, juristische Inkompetenz und Verschwörung Begründung Der Beschwerdeführer hat am 6.06.09 einen Antrag (Anlage 1) gestellt, welche gesetzwidrig abgelehnt wurde (Anlage 2). 1. Juristische Inkompetenz Der Gerichtsperson behauptet, Zitat: „Im deutschem Strafprozess gibt es nach der geltenden Strafprozessordnung für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.“ (Anlage 2). Dabei § 172 (3) StPO besagt „Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.“ 2. Befangenheit Gesetzwidrige Verweigerung des Rechtes des Berufungsführers auf Recht und rechtliches Gehör beweist, dass Gerichtsperson erkennbare Absichten hat, die Rechte des Berufungsführers weiter massiv zu verletzen. 3. Verschwörung. Erstinstanzlicher Prozess wurde durch massive Verletzung des Rechtes allgemein und des Rechtes des Angeklagten insbesondere, der Prozessordnung und Menschenrechte zu einer Farce gemacht worden. Jetzt hat die Gerichtsperson Absicht, gleiche juristische Farce am 23.06.2009 vorzunehmen. Es wird beantragt, die Gerichtsperson abzulehnen und dem Antrag des Berufungsführers(Anlage 1) stattzugeben. Im Auftrag der Gerechtigkeit Diplom Mathematiker, XXXXXXXX XXXXXX Teil 2 Staatsanwaltschaft beim Oberlandsgericht Frankfurt Zeil 42 60313 Frankfurt Diplom Mathematiker XXXXXXXX XXXXXX Ehemalige Professor für deutsche zivil Recht und Prozess bei der ukrainischen Justizakademie XXXXXX Str. 1 XXXXXX XXXXXX Fon: +49(0)6103-921 908 Mail: aXXXXXX0049@XXXXXX.com Internet: www.XXXXXX.de 06.06.2009 Strafanzeige gegen Richtern des Landgerichts Darmstadt Dr. Griem, Dr. Pelzer, Volland, Dr. Kaiser, Becker, Biskamp und gegen Richter des Amtsgericht XXXXXX Dr.Schnurr und Richterin des Amtsgericht XXXXXX Honemann wegen Rechtsbeugung, § 339 StGB; Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, und Gebührenüberhebung, § 352 StGB. Betrachten wir Beträge aus der Anlage 1.1 (Eine Zwangsvollstreckung) Straftaten in Amt der Richtern Dr. Griem, Dr. Pelzer, Volland, Dr. Kaiser. 1. OLG FiM, Zivilsenat Darmstadt ; 013 W 45/08; 50,00€ (Anlage 1) Diese Zahlungsanforderung ist direkte Folge der mehreren Verletzungen des Gesetzes von der Seite des Richters Griem: Rechtsbeugung, § 339 StGB; Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, und Gebührenüberhebung, § 352 StGB, wie es in der Strafanzeige gegen ihn vom 08.03.2009 ausgeführt wurde, und Verletzung der Paragraphen § 114, § 124 und § 625 ZPO bezüglich Prozesskostenhilfe. Sachverhalt Erst wurde der Kläger im Prozess von Rechtsanwälten Gorev-Drozd, Zeil 41, Frankfurt vertretend. Später stellte es sich heraus, dass der Mandant wegen Zahlungsunfähigkeit keinen weiteren Beitrag zahlen kann. Die Kanzlei hat Antrag auf PKH beim Landgericht Darmstadt gestellt und gleichzeitig Mandat gekündigt. Dem Kläger im Prozess 8 O 102/06 „XXXXXX gegen Schneider“ wurde vom Zivilsenat beim Landgericht Darmstadt vom 08.06.2007 eine Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger und ihm zugewiesene neue PKH Rechtsanwältin Ebenau wurden über schon vorhandene Bewilligung des PKH Antrages nicht informiert. Aus diesem Unwissen stellte Sie einen neuen Antrag auf PKH vom 10.08.2007. Wenn erste PKH noch gilt, dann aus versehen gestellter zweite PKH-Antrag muss aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Dass hat Gericht im Bescheid vom 06.05.2008(Anlage 2) gemacht, aber es wurde gleichzeitig Streitwert der Klage gemindert, was dem entsprechend auch kleiner Entschädigung des PKH Rechtsanwältin gemacht hat. Dr. Griem hat eine Revolution im Jurisprudenz durchgeführt, in dem er behauptete, dass Schadenersatzanspruch auf die Summe der Steuer gemindert werden muss. Wegen Gesetzwidrigkeit des Bescheides hat PKH Rechtsanwältin eine Beschwerde erhoben. Rechtsbeugende Juristen machen aus dieser Beschwerde eine Sofortbeschwerde, als ob PKH nie bewilligt wurde, weisen es zurück und fordern den Kläger an, Kosten der Sofortbeschwerde in Höhe von 50€ zu tragen, weil gemäß § 127 (4) ZPO die Kosten der Sofortbeschwerde werden nicht zurück erstattet. Das heißt, dass im Fall, wenn PKH Antrag vom Anfang an abgelehnt wäre, und der Kläger sich deswegen beschwert, er muss die Kosten der Beschwerde selbst tragen, weil er keine PKH Unterstützung hat. Wir dagegen haben laufende Prozesskostenhilfe und aus Versehen gestellten zusätzlichen Antrag auf PKH. Diesen zweiten Antrag hat das Gericht aus formalen Gründen nicht bewilligt und beiläufig hat auch Streitwert der Klage geändert. Also, es gibt keine Voraussetzungen für § 127 (4) ZPO. Fazit. Der Kläger geniest noch heute PKH und muss keine aus dem Luft genommene Prozesskosten Tragen. Die Zahlungsanforderung zum 1. ist gesetzwidrig und das Geld muss zurückerstattet werden. Hier gibt es alle Anzeigen der Rechtsbeugung § 339 StGB (Ignorierung der laufenden PKH, absichtliche falsche Anwendung des Begriffes „Sofortbeschwerde“ und Versteuerung des Schadensersatzanspruches) und Gebührenüberhebung § 352 StGB. Straftat in Amt des Richters Dr.Schnurr 2. Amtsgericht XXXXXX (Hessen) 032 OWi 7/08 001; 05.04.08 ; 25€ (Anlage 1) In diesem Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß StvO (falsch Parken) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, weil es Sabbatfeier war und sein Auto sich auf dem Parklatz des Hofes des Hauses befand. Auf Kostenbescheid des XXXXXXer Bürgermeisters vom 19.02.2008(Anlage 3.1) hat der Beschwerdeführer einen Widerspruch vom 28.03.2008 sofort nach der Zustellung des Bescheides eingereicht. Also genanter Bescheid trat nicht in Kraft. Die XXXXXXer Behörden haben sich dann ganz andere Schema und Betrug ausgedacht, um den Beschwerdeführer zu Zahlung zu zwingen. Sie haben ein virtuelles Verfahren beim Amtsgericht XXXXXX ausgemacht, um dann die Verfahrenkosten auf den Beschwerdeführer aufzulegen. So wurde dem Beschwerdeführer ein gefälschter Gerichtsbeschluss (Anlage 3.2) zugeschickt und eine Zahlungsanforderung als Kosten des angeblichen Gerichtsverfahrens in Computer der Gerichtskasse Darmstadt eingetragen. Wie ich schon gewohnt bin, sind alle gefälschten Gerichtsbeschlusse nicht anfechtbar. Ganzer Inhalt des genannten Beschlusses ist reine Lüge. 1. Es gibt keinen Verfahren 32 OWi 7/08 2. Gefälschter Gerichtsbeschluss ernennt keine zwei Seiten der Sache. Sagen so: anonymer X gegen XXXXXXXX XXXXXX. Wer soll hier als anonymer X hier auftreten? 3. Der gefälschte Gerichtsbeschluss lügt über Antrag des Regierungspräsidiums in Kassel vom 19.02.08. Das Dokument mit gleichem Datum und Az ist kein Antrag des Regierungspräsidiums in Kassel, sondern Kostenbescheid des XXXXXXer Bürgermeisters vom 19.02.2008(Anlage 3.1). 4. Das lässt annehmen, dass anonymer X des virtuellen Gerichtsverfahren ist XXXXXXer Bürgermeister. 5. Der gefälschte Gerichtsbeschluss besagt, dass Antrag des Bürgermeisters wurde abgelehnt. (Anlage 3.2). 6. Obsiegende Seite (der Beschwerdeführer) muss die Kosten des virtuellen Bußgeldverfahrens doch nicht tragen. 7. Warum dann die Kosten des gefälschten Verfahrens wurden auf die Seite aufgelegt, welche diesen gefälschten Prozess gewonnen hat? Fazit. Richter Dr. Schnurr hat gefälschten Beschluss erfasst, welche dem gesunden Verstand, Jura und allen Gesetzen widerspricht, um einen unschuldigen Menschen mit Geld zu bestrafen. Blödsinn des Beschlusses entspricht gar und voll dem übrigen für Deutschland Betrug: „Gratuliere! Sie haben gewonnen! Deshalb müssen Sie uns bezahlen.“ Der Beschwerdeführer hat sich über diesen Unrecht beim Präsident des Amtsgericht Herrn Dr. Schnurr und dem Präsident des Landgericht Darmstadt beschwerden. Zahlungsanforderung blieb trotzdem im Computersystem der Gerichtskasse. Hier gibt es alle Anzeichen der folgenden Straftaten in Amt: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, und Gebührenüberhebung, § 352 StGB. Straftat in Amt der Richtern Dr. Kaiser, Becker, Biskamp 3. OLG FfM, Zivilsenat Darmstadt, 013 W 79/08 001; 23.11.08, 50,00€ Das ist noch ein Akt des juristischen Wandalismus gegen einen Mitbürger. 50€ ist nicht so viel, aber der bettelarme Beschwerdeführer muss eine Woche ohne Nahrung bleiben, um das Geld zu besorgen. Wie wir es schon gesehen haben, gehört Manipulation von Begriffen zum Arsenal seiner giftigen Waffen. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat gegen Dr.Griem ein Befangenheitsgesuch vom 31.07.2008 ausgestellt. Dieses Befangenheitsgesuch wurde von seinen Kameraden zornig abgelehnt. Dann schrieb der Beschwerdeführer dem Landgericht Darmstadt, welche auch als Oberlandgericht Frankfurt auftritt, eine Stellungnahme vom 13.09.2008(Anlage 4) zum ungerechten Beschluss diesbezüglich vom 04.09.2008. Die Richter des Landgerichts Darmstadt Dr. Kaiser, Becker, Biskamp umbenannten die Stellungnahme des Beschwerdeführers in eine sofortige Beschwerde gemäß § 46 (2) ZPO und erstellten einen Beschluss vom 30.10.2008(Anlage 5) über angebliche Beschwerde wegen Zurückweisung des Befangenheitsgesuches. Also es gibt folgende Tatsachen 1. Es gab keine Beschwerde des Beschwerdeführers, sondern eine Stellungnahme (Anlage 4). Es ist in Jurisprudenz unbekannt, dass eine Stellungnahme irgendwelche Gerichtskosten verursachen kann. 2. Beschluss über angebliche Beschwerde(Stellungnahme) wurde von Kollegen des Richters erfasst, gegen welchen Befangenheitsgesuch erhoben wurde. Es ergibt sich eine Motivation, gegen einen unschuldigen Menschen Rache auszuüben, welche gewagt hat, sich gegen Straftaten in Amt eines Richters (Dr. Griem) zu währen. 3. Ein PKH Kläger muss keine Gerichtskosten bezahlen. Fazit. Die Richter des Landgerichts Darmstadt Dr. Kaiser, Becker, Biskamp haben die gleiche Masche mit angeblichen Sofortbeschwerde wie vorherige drei abgespielt: man erklärt egal was für eine Sofortbeschwerde, weist sie in allen Fällen zurück und fordert dann eine Bezahlung für diesen Akt des juristischen Wandalismus. Es gibt alle Anzeigen der Rechtbeugung § 352 StGB (falsche Anwendung von Gesetzen, Manipulation mit Begriffen) und Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB (Es ist doch eine falsche Beurkundung, wenn man eine Stellungnahme für Sofortbeschwerde erklärt.) Also, diese Zahlungsanforderung ist auch gesetzwidrig, und es ist eine Folge einer Straftat in Amt. Der Beschwerdeführer hat den Präsident des Landgerichts Darmstadt über diesen Unfug informiert und angefordert Zahlungseintrag in Computersystem zu entfernen. Der aber aus Judenhass und Antisemitismus ließ es gelten. Strafanzeige gegen Richterin beim Amtsgericht XXXXXX Honemann wegen Gebührenüberhebung, § 352 StGB. (Straftaten im Amt) Sachverhalt Am 18.01.2006 wurde eine Klage des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt Werner Mathias Schneider beim Amtsgericht XXXXXX erhoben. Richterin Honemann hat sofort eine unverhältnismäßige Zahlungsanforderung (Anlage 6.1) in Höhe von €4.818.00 dem Kläger zugeschickt, um überhaupt Klage aufzunehmen. Dabei wusste sie, dass Amtsgericht XXXXXX für diese konkrete Klage nicht zuständig ist. Sie wollte nur ihrem bekannten Rechtsanwalt Rechtsanwalt Werner Mathias Schneider, den Beklagten, einen Gefallen tun, in dem die Möglichkeit gegen Schneider eine Klage zu erheben unmöglich wäre. Der Kläger hat seine letzten Ersparnisse doch überwiesen. (Anlage 6.2) Nach dem das Geld an Gerichtskasse Darmstadt überwiesen wurde, erklärte Richterin Honemann, dass Amtsgericht XXXXXX für die Klage unzuständig ist (Anlage 6.3). Seit dem verweigert Landgericht Darmstadt das Geld in Höhe von €4.818.00 zurückzuerstatten, welche für erstinstanzlichen Rechtzug, welche nie stattfand, bezahlt wurde. Fazit. Richterin Honemann hat den Kläger finanziell ruiniert, um den Kumpel, Rechtsanwalt Schneider, aus der Verantwortung zu befreien. Dabei hat sie den Kläger, den Beschwerdeführer, betrogen, um seine Klage unmöglich zu machen. Es ist doch ein Betrug, wenn ein nichtzuständiges Gericht eine Gerichtsgebühr für erstinstanzlichen Rechtszug anfordert, welche nicht stattfand und nicht stattfinden kann. Es gibt also alle Anzeichen der Rechtsbeugung, § 339 StGB, Missbrauch des Amtes für Betrug und Gebührenüberhebung, § 352 StGB. Es ist doch eine Rechtbeugung, wenn man in Widerspruch der ZPO und allen Gesetzen eine rechtwidrige Gebührzahlung erhebt? Dieses Strafdelikt hat folgende kranke Dreifaltigkeit 1. Das Gericht war für Sache nicht zuständig. 2. Erstinstanzliches Rechtzug fand nie statt. 3. Streitwert der Klage wurde gerichtlich nicht festgestellt. Also es gibt keinen Grund für eine Kalkulation der Gebühr. 4. Höhe der Gebühr wurde so ausgewählt, um möglichst schmerzhafter einen Kläger zu schlagen, welche gewagt hat, einen korrupten Rechtsanwalt zu verklagen. Allgemeines Fazit. Alle diese Straftäter in Amt haben etwas Gemeinsames: sich haben sich rücksichtslos und gesetzwidrig für einen korrupten Rechtsanwalt Schneider eingesetzt. Wenn alle diese Straftäter in Amt unbestraft davon gehen werden, dann ist Deutschland kein Rechtstaat mehr und Jurisprudenz ist die Quelle aller Verbrechen. In Auftrag der Gerechtigkeit Dipl. Math. XXXXXXXX XXXXXX P.S. Wenn diese Unrecht im Laufe einer Woche nicht korrigiert wird, alle Politiker des Landes werden über diesen Unfug informiert. Noch eine Woche später wird Öffentlichkeit überall in der Welt in Kenntnis gesetzt.[ Auf dieses Posting antworten ]
