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Reich des Unrechtes

Von: Geist der Wahrheit (geist@himmel.org) [Profil]
Datum: 11.05.2009 14:58
Message-ID: <004c95a4$0$10375$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: de.soc.weltanschauung.misc de.soc.weltanschauung.christentum de.markt.arbeit.d
Antrag
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.04.09 erhebe ich eine
Berufung. Es wird bean-tragt:
1.	Den Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.04.2009 abzuändern und
den Angeklagten für unschuldig in Sinne der Anklage zu erkennen.
2.	Die entstandene Gerichtskosten auf Berufungsbeklagten aufzulegen.
Begründung der Berufung
Vorliegende Berufung begründet sich durch folgende Tatsachen
1.	Massive Verletzung der Gesetze (Straftaten in Amt) von der Seite des
Richters Siebertz.
2.	Befangenheit.
3.	Verweigerung dem Angeklagten des rechtlichen Gehörs.
4.	Vorspiegelung der falschen Tatsachen.
5.	Teilnahme an einer Verschwörung, um gegen den Angeklagten eine Rache
auszuüben.
6.	Verletzung der Präsumtion der Unschuld.
7.	Massive Verletzung der Menschenrechte.
8.	Vorbringung neue Beweise
Das alles hat zur Verurteilung eines unschuldigen bettelarmen 60
jährigen nicht vorbestraften jüdi-schen Mitbürger geführt.

Begründung
Präambel

Es geht hier um gesetzwidrige Strafverfolgung eines bettelarmen jüdischen
Mitbürger, welche nur wollte, sein Recht beim Sozialgericht Darmstadt in
Sache von ALG II gegen Kreis Offenbach, welche zu Unrecht die Leistung
„Kosten der Unterkunft“ seit drei Jahren nicht in vollem Unfang auszahlt,
durchsetzen. Ist es ein Gefahr für Gesellschaft, dass ein am Boden
zerstörte bettelarme aus der Ge-sellschaft ausgestoßene 60 jährige Diplom
Mathematiker, super erfahrene IT Fachkraft, ein Philosoph und
Schriftsteller, ein Mensch mit enzyklopädischem Wissen gegen Hungersnot
kämpft? Er hat beim Sozialgericht glaubwürdig bewiesen, dass Kreis
Offenbach seine gemietete Wohnung zu Unrecht für unangemessen gemäß §
22
SGB II hält. Unangemessenheit der Wohnung kann auch nicht bewiesen
werden, weil der Kläger eine Sozialwohnung 36mq mietet, wobei für eine
Person eine Wohnung bis 45mq angemessen ist. In Hessen ist es in der
Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz.
S. 1346) in der geänderten Fassung vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628)
ge-regelt. Die Regelwohnfläche beträgt hiernach bei Wohnungen für eine
Person bis 45qm, bei Wohnun-gen für zwei Personen bis 60qm und für jede
weitere Person 12qm mehr. Die Wahrheit besteht darin, dass die Richter
des Sozialgericht Darmstadt so oder so gegen Kreis Offenbach entscheiden
müssen. Und das genau wollen sie nicht. Es geht dabei um falsche
Solidarität der Staatsbeamten. Es gibt kein Präzedenzfall, welche besage,
dass eine gerichtliche Entscheidung gegen Staatsbehörden getroffen wurde.
Gerichte und Staatsbehörden essen Suppe aus gleichem Essteller. Sie
halten sich für Brüder, Kameraden und gleich Gesinnten. Sie werden es
nicht zulassen, dass durch irgendwelchen Gerichts-urteil diese heilige
Brüderschaft beschadet werden konnte. Alle stehen für einen und einer
steht für alle. Sie sind falsche Musketiere, welche sich über der
Gesellschaft gestellt haben. Richter, welche sich gegen staatliche
Behörden 100% gesetzkonform entschieden hätten, werden 100% als Juristen
zu Nichte gemacht. Eigene aus juristischen und behördlichen Reihen werden
diesen Opportunisten aus Gesellschaft der Verschwörenden ausstoßen.
Deshalb kämpfen drei Richter auf Leben und Tod, um ihre Kariere und Recht
auf juristischen Beruf zu retten. Der zu unrecht Verurteilte kann es gut
ver-stehen. Das ist nur ein klarer Beweis dafür, dass richterliche
Freiheit, welche im Grundgesetz veran-kert ist, de facto nicht existiert.
Richter haben keine Chance frei zu sein, weil sie gegen Intrigen und
Mobbing der eigenen Kollegen und Vorgesetzten, gegen Unterdrückung von
den Staatsbehörden, welche anderen Machthabenden Gefallen tun, und gegen
Benachteiligung im beruflichen Widergang nicht geschützt sind. Das ist
gesunde Verstand vernichtende Realität. Deshalb habe ich nichts Per-
sönliches gegen falsch agierenden Richtern des Sozialgerichts Darmstadt.
Diese Richter, genauso wie der zu Unrecht Verurteilter, sind Opfer der
falschen Prioritäten und des falschen Aufbau der Ge-sellschaft. Die nicht
freien Richter des Sozialgerichts Darmstadt haben sich entschlossen, den
am Boden Zerstörten noch mal am Boden zu zerstören, um sich selbst zu
retten, in dem sie gegen diesen unschuldigen Menschen eine gesetzwidrige
und unbegründete Strafanzeige erhoben haben. Meine liebe juristische
Opfer der Gesellschaft, Richter des Sozialgerichts Darmstadt! Es ist
falsch zu denken, dass einem am Boden Zerstörten nicht Weh tut, wenn man
ihn noch mal und noch mal am Boden zerstört. Glauben sie mir, es tut
jedes Mal genau so Weh, wie beim ersten Mal. Wäre es nicht so, gä-be es
keine Sadisten. Weshalb wehre ich mich gegen Unrecht hoch Unrecht, wie
ein Mathematiker es zum Ausdruck bringen möge. In der substantiierten
Darlegung werden wir sehen, dass Vorfall mit den Richtern des
Sozialgerichts Darmstadt nicht einziger ist, welche richterliche
Unfreiheit, Richtiges zu tun, und absolute Freiheit, Staatgewalt zu
missbrauchen, darstellt. Jetzt kommt zum Einsatz ein dienstlich kleineren
Wert habender Einzelrichter des Amtsgerichts Darmstadt, welche den zwei
Kolle-gen mit höheren amtlichen Rang eines Vorsitzenden Richters des
Sozialgerichts Darmstadt und eines Oberstaatsanwalts einen Gefallen tun
muss: einem aufrührerischen und für Gesellschaft äußerst
ge-fährlichen
nicht vorbestraften 60 Jährigen am Boden gestörten Bettelarmen eine
exemplarische Lehre zu erteilen, um ihn noch Mal am Boden zu zerstören,
in dem man diesen wegen Straftat, welchen er nicht begangen hat,
bestraft. Der Einzelrichter ist bereit alles zu tun, um sich bei höheren
Echelons der Staatsgewalt verdienstlich zu machen. Also, kleiner
unerfahrene Einzelrichter an die Arbeit über die Leichen der unschuldigen
Menschen! Unerfahrene und schlecht Ausgebildeter hat nie in seinem Leben
über Präsumtion der Unschuld gehört. Er wirkt total ungeübt im
Aussprechen des Begriffes „Präsumtion der Unschuld“. Er ist gewöhnt,
juristische Farce abzuspielen. Wer soll schon ein Lauf-mädchen mit etwas
ernstem beauftragen? Es herrscht doch Kriegsrecht und Einzelsoldat darf
Befeh-len der Generäle nicht widersetzen, sondern immer bejahen. Jawohl,
mein Oberst, eine Sonderbe-handlung für ein jüdischen Nichts! Zu Befehl!
Der zum am Boden zu zerstören vorgesehene Bettler bemüht sich trotz
Präsumtion der Unschuld, um 10 Fachen Beweis seiner Unschuld
vorzubringen, aber alles war umsonst. Der Einzelsoldat weist nichts über
Präsumtion der Unschuld und ist nicht in der Lage 10 fache Beweis der
Unschuld wahrzunehmen. Befehl ist Befehl. Und schon gnadenlose
Leichenaugen schauen auf dich wehrend Maschinengewehr des Munds erschießt
dich mit den Kugeln des Unrechtes. Die Unschuld fällt am Boden zerstört.
Wie im Grundgesetz das Wort „Unschuld“ nicht zu finden ist, so ist auch
Gerechtigkeit in deutscher Jurisprudenz nichts zu entdecken. In welchem
parallelen Universum soll Rechtstaat Deutschland existieren, weißt
niemand.

1.	Massive Verletzung der Gesetze (Straftaten in Amt) von der Seite des
Richters Siebertz.

Die juristische Farce der Verurteilung eines unschuldigen Menschen fand
am 29.04.2009 beim Amts-gericht Darmstadt um 10:15 Saal 8 satt. Es ergab
sich folgenden Ablauf:
1.	Der Einzelstrafrichter ließ die Anklageschrift (Strafbefehl Anlage
1) vor, wo dem Angeklagten vorgeworfen wurde, den Straftat Beleidigung
gemäß  § 185 und § 194 StGB begangen zu ha-ben. Als Beweis gilt
Stellungnahme des Angeklagten zum Beschluss des Sozialgerichts in Sache
Ernst gegen Kreis Offenbach.
2.	Der Angeklagte hat den Gericht darauf hingewiesen, die Rechte des
Angeklagten zu verlet-zen, in dem sein Antrag vom 10.04.2009 (Anlage 2)
vom Gericht ignoriert wurde, wo der An-geklagte beantragt, dass die
Anklage erst substantiierte Begründung der Anklage vorbringt.
3.	Der Angeklagte hat dem Gericht seine schriftliche Stellungnahme
(Anlage 3) zur gesetzwidri-gen Strafverfolgung vorgebracht. Der
Einzelstrafrichter zeigend seine juristische Inkompetenz bezeichnete das
Dokument als Beweis der Unschuld des Angeklagten. Juristisches Analpha-
betentum des Einzelstrafrichters besteht darauf, dass er ganz ernst
behauptet, dass jeder Mensch verpflichtet ist, seine Unschuld zu
beweisen, weil in anderem Fall er für schuldig gehalten wird.
4.	Der Einzelstrafrichter hat Fragmente des vorgebrachten Dokuments
(Anlage 3) vorgelesen.
5.	Aus dem Dokument ging unter anderem hervor, dass es kein Verbrechen
Namens Beleidi-gung gemäß § 185 und § 194 StGB existieren kann, weil
diese Paragraphen keine Straftat Beleidigung qualifizieren, was auf
juristisches Analphabetentum der Anklage hinweist. Auch die Tatsache,
dass dem Angeklagten vorgeworfene Straftat entspricht keinen anderen
Para-graphen von StGB, welche sich mit Beleidigung auseinandersetzen,
panzerbrechend sicher beweist, dass der Angeklagte keine Straftat
begangen hatte.
6.	Die Anklage plädierte auf Schuld des Angeklagten und forderte  20
Tagen Sitzen für ihn an.
7.	Der Angeklagte plädierte, unschuldig zu sein, was seine Schreibung
(Anlage 3) mehrere male bewiesen hat.
8.	Der Einzelstrafrichter hat keine Sekunde gebraucht, um Urteil zu
verkünden. Der Angeklagte wurde in so einem Barbarossaartigen Prozess zu
20 Tagen Sitzen verurteilt. In seiner kurzen Rede hat der
Einzelstrafrichter erwähnt, dass es nichts macht, dass § 185 und § 194
StGB und alle andere Paragraphen im Fall des Angeklagten keinen
Verbrechen feststellen können. Der Einzelstrafrichter meinte, dass es
noch Kommentare zu den Gesetzen gibt. Und, wenn er dort nichts finden
könne, dann hat er vor, den Angeklagten nach seinen Augenmaß zu verur-
teilen, was er auch getan hat.
Fazit. Ganze Ablauf zeig, dass alles im Voraus entschlossen wurde, egal
was es sich im Hauptver-handlung ergeben könne. Es gibt eindeutige
Anzeichen, einer verbrecherischen Verschwörung gegen den Angeklagten. Der
Einzelstrafrichter hat folgende Straftaten in Amt begangen:
1.	Verweigerung dem Angeklagten seinen Recht auf rechtliches Gehör:
Ignorierung des Antra-ges des Angeklagten vom 10.04.2009 und
Nichtberücksichtigung seiner Argumente aus der Schreibung vom 29.04.2009.
2.	Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB: Verurteilung eines unschuldigen
Menschen nicht nach Maß des Gesetzes, sondern gemäß eigener
willkürlichen
Meinung.
3.	Er hat die Vertretung der Anklage übernommen, Argumente des
Angeklagten vollkommen ig-noriert und die Arbeit übernommen, welche
eigentlich die Anklage verpflichtet ist zu tun: Be-weis der Schuld des
Angeklagten. Das Ergebnis der gerichtlichen Farce wurde im Voraus ab-
gesprochen und abgestimmt, was ganz eindeutig auf eine verbrecherische
Verschwörung hin-weist.
4.	Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB: Strafverfolgung eines
unschuldigen Menschen.
5.	Außerkraftsetzung der Präsumtion der Unschuld, wie es in der
Konvention der Menschenrech-te Artikel 6.2 ausgeführt ist, welche dadurch
verletzt wird.
6.	Verletzung des Artikels 7 der Konvention der Menschenrechte – Keine
Strafe ohne Gesetz.
Also, gratuliere! Sie haben gewonnen! Sie haben den letzten unschuldigen
Menschen am Boden zer-stört! Dadurch wurde gesagt, dass in Deutschland
schon keinen unschuldigen Menschen zu finden ist. Ich möchte, dass alle
juristischen Analphabeten erinnern, dass Präsumtion der Unschuld ihre
Herkunft in heiligen Schriften hat. Genesis, Kapitel 18, Geschichte von
Sodom und Gomorra. Der Allm-ger ver-sprach Abraham, Sodom und Gomorra
nicht zu vernichten, wenn dort mindestens ein Unschuldiger gefunden wird.
Jetzt haben sie ihre letzte Hoffnung auf Gnade des  Allm-gens vernichtet:
sie haben Ihm gesagt, dass in Deutschland keinen unschuldigen zu finden
sei. Diese Gesellschaft war schon seit langem Sodom und Gomorra. Aber
durch Verurteilung eines unschuldigen Menschen haben sie jetzt keinen
Anspruch auf Gnade des Allm-gens. Neue Sodom und Gomorra müssen sich
bereit machen, den Zorn des Allm-gens noch mal zu erfahren. Diesmal
werden Steine, Feuer und Schwefel nicht vom Himmel fallen. Der zu Unrecht
verurteilte bettelarme Jude kann sich für euch jetzt nicht einsetzen.

2. Befangenheit des Richters Ziebertz
Wenn man die Argumentationslage genau betrachten würde, sieht er sofort
ein Missverhältnis. Die Seite der Anklage: die Ehre des Richters Schöler
wurde durch Schreiben des Angeklagten vom 21.12.08, welche mit der Kritik
nichts zu tun hat, verletzt. Der Richter Siebertz hat alle Behauptungen
der Anklage angenommen und weiter entwickelt. Hellseherisch behauptet der
Strafrichter: „Das Ge-richt hat nach persönlichen Eindruck des
Angeklagten in der Hauptverhandlung keinerlei  Zweifel dar-an,…, sondern
um einen persönlichen Angriff auf die Ehre der mit diesem Beschluss
befassten Rich-ter.“
Urteil vom 29.04.2009. Seite 5.
Also, persönlicher Eindruck als Beweis der Schuld des Angeklagten – ist
das nicht der gleiche Grund, welche Nazis erlaubt hat, 6 Millionen Juden
zu ermorden? Ganze Argumentation aus der Vorbringung des Angeklagten vom
29.04.2009 (Anlage 3) wurde vom Richter außer Acht ge-lassen. Gibt es
kräftigeren Beweis der verbrecherischen Befangenheit eines Richter,
welche trotz alle Zweifeln am Vergehen des Angeklagten außer Acht lässt,
unbegründete Behauptungen der Anklage ganz mechanisch wiederholt, und den
unschuldigen Menschen, ohne Beweise seiner Schuld in der Hand zu haben,
zur Strafe verurteilt?

3. Verweigerung dem Angeklagten des rechtlichen Gehörs

Der Strafrichter hat Antrag des Angeklagten vom 10.04.2009 (Anlage 2)
völlig ignoriert. Er hat kein Interesse daran, die Sache gesetzmäßig
ablaufen zu lassen. Der Angeklagte hat Rech damals und hat berechtigte
Bedarf auch heute darauf, Beweise seiner Schuld vorgebracht zu bekommen.
Es gibt keine Beweise der Schuld des Angeklagten. Die ganze Jurisprudenz
wurde vom Richter Siebertz auf den Kopf gestellt: Der Angeklagte muss
seine Unschuld beweisen. Der Strafrichter hat auch ganze Argumentation
des Angeklagten (Anlage 3) ignoriert und keine Stellung darauf in seiner
Urteilsbe-gründung genommen.  Das Gericht benahm sich so, als ob der
Angeklagte gar nicht getan hätte, um sich selbst zu verteidigen. Das
Gericht hat den Angeklagten in der Situation gebracht, als ob er nur
Recht hat, Argumente seiner Unschuld vor einem kosmischen schwarzen Loch
auszusprechen: alles kommt rein und nichts kommt raus.
4. Vorspiegelung der falschen Tatsachen

Im Laufe der Hauptverhandlung am 29.04.2009 haben Richter Siebertz und
Vertreterin der Anklage bestätigt, dass die Schreibung des Angeklagten
vom 21.12.2009 (Anlage 7) in sich Elemente der Kritik beinhaltet, aber in
der Urteilsbegründung der Strafrichter ganz anderes behauptet: „Das
Schreiben  hat mit seiner Kritik nichts zu tun und ist deswegen auch
nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklag-ten gedeckt.“
Urteil vom 29.04.2009. Seite 5.
Der Richter lügt in der Urteilbegründung über eigene Aussage während
der
Hauptverhandlung! Ist es normal, dass ein Richter lügt, besonders in
einem Strafverfahren? Ohne diese Lüge wird ganze An-klage wie ein
Kartenhaus auseinander fallen. Ok. Wenn dieser Richter lügt, müssen alle
diejenigen, welche diese Revision prüfen werden, ihre unsterblichen
Seelen auch wegen gleicher Lüge kaputt machen? Ist es nicht Vorspiegelung
der falschen Tatsachen, dass der Richter Siebertz behauptet, den Straftat
gemäß §§ 185, 194 StGB feststellen zu haben? Das Gericht wurde am
29.04.2009 mit folgen-den Tatsachen konfrontiert:
„3.1	Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was für eine Beleidigung
angeblich stattfand. § 185 und § 194  StGB sind für Klassifikation oder
Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht maßgebend. Was dem
Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB
vorgesehe-nen Arten der Beleidigungen: § 186, § 187, § 188, § 189,
§ 190,
§ 192, § 193 und § 199. Das ist absoluter Beweis dafür, dass es keine
Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes began-gen
wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist.
3.2 StGB sieht auch nicht vor, eine Verletzung der Ehre, wie es im
Strafbefehl ausgeführt ist, als Ge-genstand einer Strafverfolgung.“
Anlage 3, Seite 2.
Der Richter hat zu dieser Tatsache keine Stellung in seiner
Urteilsbegründung genommen. Warum eigentlich? Hätte er solch eine
Stellungnahme nähmen, sollte er sofort zugeben, dass es keinen Ge-setz
gebt, welche angeblichen Vergehen des Angeklagten definiert und
entsprechende Merkmale der Straftat beschreibt. Also, der Richter hat
einen unschuldigen Menschen nicht nach Maß eines Geset-zes verurteilt,
sondern ganz und gar willkürlich. Es ist eine Vorspiegelung der falschen
Tatsachen, das zu verschweigen. In seiner Urteilsbegründung verschweigt
der Richter Siebertz, dass er währen der Hauptverhandlung versprochen
hat, wenn nicht passenden Gesetz, dann mindestens ein passenden für
Verurteilung Kommentar zu finden. Wichtig!!! Ohne passendes Gesetz, oder
den Kommentar oder Präzedenzfall auf der Hand zu haben, hat der Richter
am 29.04.2009 einen unschuldigen Menschen ganz lapidar nach eigenen Maß
verurteilt. Der erfinderische Strafrichter spiegelt weitere falsche Tat-
sachen vor: „Der Angeklagte tat das in der Absicht, die Ehre der im Brief
genannten Richter zu krän-ken.“
Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Es gibt keine Beweise dafür, dass der Angeklagte eine Absicht hatte,
jemanden zu kränken. Wie wir es unten in diesem Schreiben sehen werden,
hat der Richter Schöler den Angeklagten selbst nach-weislich angekrängt.
Wie besagt eine Redewendung: man verschiebt die Krankheit von einem kran-
ken Kopf auf einen Gesunden. Und unermüdlicher Strafrichter fährt fort:
„Der Angeklagte hat die in dem Brief namentlich genannten Richter in
ihrer Ehre durch Kundgabe seiner Missachtung angegriffen und wollte dies
auch.“
Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Absoluter Mangel an Argumenten treibt den erfinderischen Strafrichter,
die so gefragten Argumente aus der Luft zu greifen. Der Hellseher wusste,
dass der Angeklagte „wollte dies auch“ tun.


5. Teilnahme an einer Verschwörung, um gegen den Angeklagten eine Rache
auszuüben.

Wie ein Bulldozer des Unrechtes führ der  Strafrichter alle Hindernisse
hinwegfegend durch Haupot-verhandlung, um, egal was es koste, um jeden
Preis, in allen Fällen und unbedingt den Auftrag zu erfüllen: einem
unbequemen bettelarmen Kläger des Sozialgerichts Darmstadt eine
exemplarische Lehre zu erteilen. Allen Anzeichen nach war das eine Rache.
Andere Motivation ist hier nicht zu se-hen. Folgende reihe von
Ereignissen belegen diese Behauptung aussagekräftig:
1.	04.10.08 Der Angeklagte erhebt gegen eine Richterin des
Sozialgerichts Darmstadt ein Be-fangenheitsgesuch. (Anlage 4)
2.	10.12.2008. Der  Richter Schöler weist den Befangenheitsgesuch
zornig zurück und er belei-digt den Angeklagten (Anlage 5) mit
Schimpfworten gemäß Duden. So hat er sich für seine Kollegin eingesetzt.
3.	21.12.2008. Der Angeklagte schreibt einen Brief (Anlage 7) mit etwas
heißem polemischen und rhetorischen Tenor einer Kritik an die ganze
Jurisprudenz, aber ohne Schimpfworte ge-mäß Duden.
4.	23.01.2009. Erhebt Richter des Sozialgerichts Schöler eine
Strafanzeige gegen einen bettel-armen 60 jährigen nicht vorbestraften
Kläger im Prozess beim Sozialgericht wegen Straftat Beleidigung, wie er
behauptet, gemäß § 185 StGB. Es ist nicht erste Mal, dass Richter
Schö-
ler eine Beleidigung dort sieht, wo es eine gar nicht gibt. Beweis.
Richter Schöler bezeichnet in seiner Schreibung (Punkt 2 in dieser Liste)
den Antrag des Angeklagten (Punkt 1) als eine Beleidigung.
5.	24.02.2009. Vernehmung des Angeklagten beim Polizeipräsidium
Offenbach auf Befehl von Oberstaatsanwalt beim Landgericht Darmstadt
Siebecker.
6.	12.03.2009. Strafbefehl des Oberstaatsanwalts Siebecker. (Anlage 1)
7.	27.03.2009. Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlung am
29.04.2009 bei Strafrichter des Amtsgerichts Darmstadt.
8.	10.04.2009. Antrag des Angeklagten (Anlage 2) auf Verschiebung des
Termins am 29.04.2009 und Vorbringung des Beweises der Schuld des
Angeklagten. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Darmstadt ignoriert.
9.	29.04.2009. Verurteilung eines unschuldigen Menschen wegen Straftat,
welche er nie began-gen hat.
Fazit. Der Angeklagte wurde zu Unrecht einer Lynchjustiz unterworfen, als
Rache, dass er gegen eine Richterin beim Sozialgericht Darmstadt das
Befangenheitsgesuch erhoben hat.
6. Verletzung der Präsumtion der Unschuld

Es gibt folgende Anzeichen der Verletzung der Präsumtion der Unschuld:
1.	Die Anklage hat keine Beweise der Schuld des Angeklagten vorgelegt,
obwohl es gemäß der Präsumtion der Unschuld ihre Pflicht ist.
2.	Der Angeklagte wurde gezwungen, seine Unschuld zu beweisen, was
einerseits der Präsum-tion der Unschuld widerspricht, und andererseits
ganze Beweis der Unschuld vom Gericht ig-noriert wurde.
3.	Zur Präsumtion der Unschuld  in einem Strafverfahren gehört
unentbehrlich auch, dass be-rechtigte Zweifel an der Schuld des
Angeklagten überzeugend überwunden werden muss. In diesem Prozess wurde
gar nichts überwunden. Die Anklage hat überhaupt keine Beweise der Schuld
des Angeklagten vorgebracht. Der Strafrichter als Apologet der Anklage
hat mit seinen zwei mageren aus der Luft gegriffenen Argumenten und ein
paar hellseherischen Behauptun-gen nicht annährend an den Zweifel an
Schuld des Angeklagten gekommen.
Fazit. Verletzung der Präsumtion der Unschuld vom Amtsgericht Darmstadt
hat auch dazu beigetra-gen, dass ein unschuldiger Mensch zu Unrecht
verurteilt wurde.

7.	Massive Verletzung der Menschenrechte.

Folgende Artikeln der Konvention für Menschenrechte wurden in diesem
gesetzwidrigen Strafverfah-ren verletzt:
1.	Verletzung des Artikels 7 der Konvention der Menschenrechte – Keine
Strafe ohne Gesetz. Es gibt kein Gesetz, welche angeblichen Vergehen des
Angeklagten strafbar macht.
2.	Verstoßen gegen Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren, der
Konvention für Menschen-rechte. Das Amtsgericht Darmstadt hat fast alle
Rechte des Angeklagten verletzt: seine An-träge, Fragen und Argumente der
Verteidigung wurden ignoriert. Der Richter handelte schließ-lich nur als
Vertreter der Anklage.
3.	 Verstoßen gegen Artikel 6 Satz c). Recht auf Selbstverteidigung.
Ganze Selbstverteidigung wurde vom Amtsgericht Darmstadt völlig
ignoriert.
4.	Verstoßen gegen Artikel 6 Satz d). Antworten auf Fragen zu bekommen.
Keine Frage des An-geklagten wurden vom Gericht beantwortet oder dazu
wurde eine Stellung genommen.

8.	Vorbringung neue Beweise
Sachliche Betrachtung
Der berühmte Sigmund Freud hatte Herrn Schöler fragen, seit wann er sich
stets beleidigt fühlt, ob-wohl dafür keine Gründe geben, ob er solche
übertriebene Empfindlichkeit schon seit Kindheit hat? Wir wagen es nicht,
Herrn Schöler solche Fragen zu stellen, unter Bedrohung, zusätzlichen
Sitzen in Knast zu bekommen, und raten alle Kabarettisten ab, sich in der
Nähe des Sozialgerichts Darmstadt aufzuhalten. Dort hängt keine Warnung,
wie, zum Beispiel: „Aufpassen! Bissiger Hund! Betreten auf eigener
Gefahr!“, und das ist auch gut so, weil es eine öffentliche Einrichtung
ist. Uns sind nur zwei Anfälle de solchen Krankheit bekannt. Zweiter Fall
endete mit Verurteilung eines unschuldigen Men-schen, den Opfer der
kranken Galligkeit.
Erster Anfall
Gegen Richterin beim Sozialgericht Darmstadt Müller-Steinwachs wurde
Antrag auf Befangen-heitsgesuch (Anlage 4) am 10.10.2008 gestellt.
Zitat. „Es wird beantragt, Richterin Dr. Müller-Steinwachs aus dem
Verfahren auf Grund der Befangenheit, mangelnde Qualifikation und
Berufsunfähigkeit auszuschließen.

Begründung.

1.	Sie ist unfähig, gerichtliche Aktenführung ordentlich auszuüben. Sie
hat dem Kläger ein Beweisstück des Beklagten, welche in Einzelnausführung
vorhanden war, zuge-schickt. Danach schickte Sie dem Kläger eine
Anforderung, das Beweisstück umge-hend zurück zu schicken.
2.	Sie versteht Grundprinzipien der Jurisprudenz nicht. Eine Putzkraft,
welche bei einem Gericht arbeitet, kann mehr Ahnung über Jura als sie
haben. Sie weiß nicht, was Präsumtion der Unschuld bedeutet und warum es
notwendig ist.
3.	Sie ist nicht in der Lage, logisch zu denken. Sie forderte den
Kläger an, zu beweisen, dass etwas nicht existiert.
4.	Sie kann zwischen einer Klage wegen Nichtigkeit der Verwaltungsakten
und einer einstweiligen Verfügung nicht unterscheiden.
5.	Sie hat sich schon eine Meinung darüber gebildet, wie Prozess
ausgehen muss. Ich erhebe damit ein Befangenheitsgesuch.
“
Anlage 4
Alle diese Vorwürfe sind mit Dokumenten belegt und bewiesen. Metaphorisch
hypothetische Satz über eine Putzfrau, welche bei einem Gericht lange
Zeit arbeitet und versucht sich selbstdidaktisch in Jura auszubilden, in
dem sie alles ließt, was rausgeschmissen wurde, kann stimmen oder auch
nicht. Nie-mand kann beweisen, dass es nicht wahr ist. Also, wo kann man
in diesem Zitat Anzeichen einer Be-leidigung als Straftat finden?  Herr
Schöler hat in seiner Phantasie genau das gesehen, was in Reali-tät nicht
existiert.
Zitat. „Soweit der Antragsteller sich in ungehöriger Weise über die
Qualifikation der Richterin auslässt, handelt es sich nicht um
Tatsachenbehauptungen, sondern um Beschimpfungen…“
Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 2 (Anlage
5)
Danke Herr Schöler! Ich habe Ihre Redewendung mit Begeisterung in meine
Schatzkammer der deutschen Sprache eingefügt. Im Klartext heißt es: „Der
Antragsteller ließ sich eine ungehörige Be-schimpfung über Qualifikation
der Richterin aus.“ Und noch genauer „Der Antragsteller hat die Richte-
rin in ungehöriger Weise beleidigt.“  Duden bezeichnet das Wort
„ungehörig“ als „die Regeln des An-stands, der guten Sitten verletzend.
Syn.: anstößig, unartig, dreist, frech, ungezogen, unverschämt…“ Wer von
uns beiden da beschimpft hat? Der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt hat
sich strafbar schon bei der Erhebung des Befangenheitsgesuchs in der
kranken Wahrnehmung des Herrn Schöler gemacht. Muss man Paragraphen §
186, § 187, § 188, § 189, § 190, § 192, § 193 und § 199
StGB außer Kraft
setzen und Herrn Schöler zum Maß der Straftat Beleidigung ernennen? Wenn
Herr Schö-ler sich beleidigt fühlt, Straftat ist bewiesen. Und jetzt
stellt sich die Frage: in wie fern kann man sich auf die Meinung des
Herrn Schöler, dass er sich beleidigt fühlt, verlassen? Die Zitat oben
ganz lapidar behauptet, dass „Soweit der Antragsteller…“, egal ob
begründet oder nicht, etwas behauptet, dann ist es eine Unverschämtheit.
Es gibt einen Mensch-Schöler und einen Untermensch-Kläger beim Sozial-
gericht Darmstadt. Soweit der Untermensch-Kläger seinen Mund öffnet, dann
ist es in allen Fällen eine Insultierung. Soweit der Mensch-Schöler sein
Mund öffnet, dann beeilt sich schon Kamerad O-berstaatsanwalt Siebecker
mit Strafanzeige; Polizeistelle Dreieich beeilt sich, den Straftäter zu
ver-nehmen; Kamerad Richter Dr. Kaspeck beeilt sich, den Strafbefehl zu
signieren; und Einzelstrafrichter Siebertz beeilt sich, Auftrag zu
erfühlen, und durch den Urteil dem unschuldigen Menschen eine ex-
emplarische Lehre zu erteilen. Einige decken einander und andere lecken
diesen den Staub von den Füßen.
Um seine unbegründeten Missbilligungen zu bekräftigen, führt er weiter
fort:
Zitat. „Beschimpfungen und Beleidigungen sind nicht geeignet,
substantiierte Ablehnungsgründe zu ersetzen“
Anlage 5
Solche Taktik nennt sich „Vom kranken Kopf auf gesunde zu schieben.“ Herr
Schöler beschimpft den Kläger persönlich und grob, was wir mit Hilfe von
Duden belegt haben, und meint damit, als ob der bettelarme Kläger allen
und jeden beschimpfe. Die substantiierten Ablehnungsgründe bezeichnet er
auch als Beschimpfungen der Richterin, um diese außer Betrachtung zu
ziehen. Also, Herr Scholler hat sich als Doktor einer Wissenschaft
erwiesen, welche darin besteht, dort Beschimpfungen und Be-leidigungen zu
sehen, wo diese gar nicht existieren, ein Gaukler, welche Blumen,
Kaninchen, Beleidi-gungen und Beschimpfungen aus den Armen zaubern kann,
ein Professor der Illusion. Wie hoch soll die Ehre eines Scharlatans
sein, welche nicht wählerisch in seinen schmutzigen Mitteln ist, um weiße
Farbe in Schwarz umzumalen? Wenn man überhaupt über keine Ehre verfügt,
kann diese seine Art der Ehre verletzt werden? Oder man nur versucht,
seine Gefühle, die gar nicht existieren, teuer zu verkaufen. Wenn die
Ehre beim Herrn Schöler nicht verletzt werden kann, kann dann sein
Verstand auch nicht verletzt werden? Wäre möglich.
Soweit der Mensch-Schöler sein Mund öffnet, fliegen von dort nicht Falten
des Guten und der Ge-rechtigkeit, sondern kriechen die Raupen des
Wahnsinns aus, welche gegebene Tatsachen, Realität und gesunden Verstand
mit Geweben seiner Lüge für anderen auch unzugänglich machen zu
versuchen. Später wird ihm vorgeworfen, dass er unfähig ist, logisch zu
denken. Das ist ein von vielen Beispielen dafür.
Zitat. „Soweit der Antragsteller sich darauf beschwert, dass die
abgelehnte Richterin ihm ein Beweisstück der Beklagten zugesandt und
dessen Rücksendung verlangt habe, würde ein Verfahrensbeteiligter bei
vernünftiger Würdigung keinen Anlass haben, an der Unvoreinge-nommenheit
der Richterin zu zweifeln.“
Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 2 (Anlage
5)

Unfähigkeit des Herrn Schöler logisch zu denken besteht darin, dass er
Dinge in logische Verbindung gebracht hat, welche zu einander in keiner
logischen Beziehung stehen: (1) Unfähigkeit gerichtliche Aktenführung
ordentlich auszuüben und (2) Unvoreingenommenheit der Richterin. Nicht
vorbestrafte Richterin Müller-Steinwachs und ihr Apologet und Bewunderer,
auch noch nicht vorbestrafter Herr Schöler, verstehen die Sorgen eines
bettelarmen nicht vorbestraften Klägers nicht, welche kein Geld hat, um
unnötige und ca. 100 g  schweren Unterlagen auf eigene Kosten zurück zu
schicken. Das war kleinstes Problem von vielen, welche im
Befangenheitsgesuch (Anlage 4) aufgelistet worden sind. Herr Schöler war
gerade nicht in der Lage, diese Realität wahrzunehmen.
Betrachten wir noch ein Beispiel der schlechten Qualität des
professionellen Einsatzes von Herrn Schöler. Um zu beweisen, dass
inkompetente Handlung der Richterin Dr. Müller-Steinwachs in Wirklichkeit
kompetent sei, fand er in Milliarden Zeilen der juristischen Texte
passendes Zitat, riss es aus dem Kontext und fügte es in
Ablehnungsbescheid hinein, als Beweis, das die Richterin genauso
handelte.
Zitat. „So wird schon im Beschluss vom 13. Dezember 2005 (L 9 AS 48/05
ER) u.a. ausgeführt: «Ü-berschreiten die Aufwendungen für die
Unterkunft
den der Besonderheit des Einzelfalles angemesse-nen Umfang, ist es Sache
des Hilfeempfängers, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, das
er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und
kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen
nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden»“
Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 3 (Anlage
6)
Ich sehe schon, wie ein aus Stolz wegen so einen Meistersatz platzt ein
degenerierter Jurist. Er ver-steht es nicht und nicht es nicht wahr, wie
krank und falsch das Zitat ist. Literarisch zu sehen ist diese Satz ein
Flop. „Besonderheit des Einzelfalles“ ist eine ideale Tautologie.
Begriffe Besonderheit und Einzelfall sind Synonyme. Die Phrase heißt also
„Einzelfälligkeit des Einzelfalles“. Begriff „bedarfsge-rechte und
kostengünstigere Wohnung“ stellt eine logisch absolut unmögliche Sache
dar, weil eine kostengünstigere Wohnung nur bedarfsungerecht sein kann.
Um Absurdität des Zitats oben offenkun-dig zu machen, basteln wir daraus
eine Parodie. Überschreiten die Vorstellungen über angemessenen Umfang
des Daseins, ist es Sache des jeden Gottes Geschöpf, im Einzelnen
darzulegen und glaub-haft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv
bemüht hat zu beweisen, dass es Gott gibt, und es ihm trotz seiner
Bemühungen nicht möglich gewesen ist, so ein Beweis vorzubringen. Jetzt
sehen wir klar und deutlich, dass das Zitat eine falsche logische Aussage
darstellt. Der Doktor der Zauberei Herr Schöler erklärte damit eine
falsche Aussage für wahr. Er ist in Logik und Rhetorik so schlecht ausge-
bildet, dass folgende absolute Wahrheit ihm unbekannt ist: ES IST
UNMÖGLISCH ZU BEWEISEN, DAS ETWAS NICHT EXISTIERT. -> Man muss nicht
beweisen, dass seine Schuld nicht existiert (Be-weis der Unschuld). Wer
Schuld behauptet, soll sie vorbringen. -> Man muss nicht beweisen, dass
eine bestimmte Wohnung (günstigere und bedarfsgerechte) nicht existiert.
Wer behauptet, dass so eine Wohnung existiert, muss solche Wohnung als
Angebot darlegen. Unsere Überlegungen haben bis hier nur mit dem, wie man
absolute Wahrheit der Logik versteht und anwendet. Da Juristen sich mit
den Beweisen beschäftigen müssen, sollen sie auch elementaren Prinzipien
der Schlussfolge-rungsbildung verstehen. Es gib zwei wichtigsten davon.
(1) Aus Wahr kann nur Wahr folgen. (2) Aus Unwahr (Falsch) kann beliebige
Folge gebildet werden. Deshalb ist es wichtig immer zu beweisen, dass
Anfangsaussage wahr ist. Aussage des Zitats oben ist falsch. Das
bedeutet, man kann daraus beliebige Schlussfolgerungen ableiten, auch
solche, die zu Unrecht führen. Jetzt ergibt sich die Frage, ob Herr
Schöler das absichtlicht macht. Wenn er das absichtlich macht, dann ist
er ein Scharlatan, welche über die Leichen der unschuldigen Menschen
Kariere in Jurisprudenz machen will. Wenn er sich irrt, dann ist er nur
schlecht ausgebildet, was mir auch lieber, weil dann er eine Chance hat,
seine Ausbildung nachzuholen.
Fazit. Ist Herr Schöler ein böser Mensch? Ja! Er hat eine Strafanzeige
gegen einen unschuldigen Kläger des Sozialgerichts Darmstadt erstellt.
Gibt es irgendwelche Umstände, welche diese unmorali-sche Strafverfolgung
eines bettelarmen und sozial schwachen Menschen mildern? Ja! Er wollte
damit eine Dame imponieren, was sein Vergehen im menschlichen Sinne
verständlich macht, nicht aber rechtfertigt. Ist Herr Schöler für Beruf
eines Juristen nicht ausreichend ausgebildet? Ja! Er versteht nicht oder
versteht falsch Grundprinzipien der Jurisprudenz: Präsumtion der
Unschuld, Grundlagen der Logik und der Rhetorik, und Bildung der
logischen Schlussfolgerungen. Er hat nicht ausreichende Kenntnisse über
Konvention für Menschenrechte, welche von Deutschland unterschrieben und
durch Parlament verabschiedet ist. Seine Kenntnisse in deutschem Recht
sind auch nicht ausreichend. Er hat eine Strafanzeige wegen Beleidigung
gemäß § 185 und § 194 StGB abgelegt. Diese Paragraphen aber hat er
nie in
seinem Leben gelesen. Die Paragraphen sind für Straftat Beleidigung nicht
Maßge-bend (geben keine Merkmale). Dafür sind andere Paragraphen
zuständig. Das bedeutet, dass es ge-mäß § 185 und § 194 StGB
keine
Straftat gibt. Das seinerseits besagt, dass seine Strafanzeige be-langlos
ist. Nur Straftat in Amt des Einzelstrafrichters Siebertz beim
Amtsgericht Darmstadt hat zur Verurteilung eines unschuldigen Menschen,
wie es bei Verschwörern geplant wurde, geführt.  Die Darmstädter Gerichte
können Situation mit der Ausbildung der eigenen Juristen wesentlich
verbes-sern, wenn sie den Unterschreiber dieses Dokuments für zwei
Semester als Professor für Logik, Rhe-torik und Beweistheorie engagieren.
Ich schwöre es bei Vernunft, dass sie mir ein Angebot schulden, weil ich
alle philosophische Werke von Hegel als logische Formeln dargestellt, mit
anderen Worten, in reine Logik abgebildet. Nirgendwo  werden sie einen
besseren Fachmann finden können.

Zweiter Anfall
Was für ein Paar konnte entstehen, welche eine Dynastie der Doktoranten
der Jura gründete. Man braucht dann keine Ausbildung in Jura absolvieren,
wenn er ein geborene Doktor der Jura ist. Wie Prediger schon einmal
gesagt hat, es gibt nichts neu unter der Sonne.

„Als nun Herodes Geburtstag hatte, tanzte die Tochter von Herodias vor
den Gästen. Das gefiel Herodes so gut, dass er einen Eid schwor und ihr
versprach, ihr alles zu geben, was sie sich wünschte.“
Mattheus 14, 6-7
Und was kann Prinzessin Richterin des Sozialgerichts Darmstadt Dr.
Müller-Steinwachs sich wün-schen, wenn sie sich von einem bettelarmen
Propheten so beleidigt fühlt?

„»Gib mir jetzt sofort auf einem Teller den Kopf des Täufers Johannes!
«“
Mattheus 14, 8.
Der Herrscher des Sozialgerichts Darmstadt hat keine andere Wahl, als den
Wunsch der Richterin Dr. Müller-Steinwachs zu erfüllen.
„Sein Kopf wurde auf einem Teller hergebracht und dem Mädchen überreicht.
“
Mattheus 14, 11.
Wird es dem Papst der Jurisprudenz und Herrscher des Sozialgerichts
Darmstadt gelingen, den Kopf des gehassten bettelarmen Klägers auf einem
Tablett zu servieren? Position des vorsitzenden Rich-ters ist dafür stark
genug. Er hat Geld und Macht und er hat alles in Überfluss. Ist es eine
Mission des deutschen Sozialgerichts, sozial schwachen und bettelarmen
Menschen am Boden zu zerstören? Man muss diese Frage leider mit Ja
beantworten.
Dem Vorsitzenden Richter am Sozialgericht, Herrn Schöler, und seinem
Kamerad dem Oberstaatan-walt beim Landgericht Darmstadt, Herrn Siebecker,
wurde es nicht gelungen, eine juristisch wirksame Anklage gegen einen
unschuldigen bettelarmen Menschen, den Opfer von ALG II Willkür, zu
basteln. Am 29.04.2009 versuchte dann der Einzelstrafrichter beim
Amtsgericht Darmstadt, Herr Siebertz, den Kampf gegen Gerechtigkeit,
welchen zwei andere juristische Versagern verloren haben, zu gewinnen.
Trotz offensichtliche und bewiesene Belanglosigkeit der Anklage
behauptete der Einzelstrafrichter, dass die Stellungnahme des Angeklagten
vom 21.12.2008(Anlage 7) zum Beschluss des Sozialge-richts Darmstadt,
welche wir vorher unter die Lupe genommen haben, doch eine Beleidigung
der Ehre von Herrn Schöler sei, weshalb er den Angeklagten, den
bettelarmen unschuldigen Menschen den Opfer der ALG II Willkür, welche
Lebensunterhalt monatlich 700€ hat, zu den 20 Tagen Sitzen im Knast trotz
alle Gesetze, der Vernunft und gesunden Verstand nach eigenen einäugigen
Maß verur-teilt. Soll ein unschuldiger Mensch im Knast sitzen, weil
Einzelrichter Siebertz so kranke Vorstellungen über die Ehre hat? wie wir
schon gesehen haben, darf Herr Schöler noch weniger Anspruch auf die Ehre
haben als anderer anständiger Mensch wehen seiner juristischen
Äquilibristik, kranken Wortspie-lereien und übertriebenen Darstellung
seiner Gefühle. Noch weniger hat er Anspruch auf Ehre als ein Adliger.
Adel ist genau das, was ihn mangelt. Man kann mit Duden jedes Wort der
umstrittenen Stel-lungnahme des Angeklagten prüfen, und er wird dort kein
Schimpfwort finden. Betrachten wir genau diesen Beweisstück der Anklage.

Satz 01. „Ich lachte mich tot, nach dem ich Ihre Hausaufgabe vom 10.12.08
aufmerksam gelesen habe. „
Jeder darf sich tot lachen, ohne dafür bestrafft zu werden. Die Freiheit
des Totlachens hat noch nie-mand annulliert. Also, das ist keine
Beleidigung.

Satz 02. „Herren Schöler, Koepke und Hannappel bekommen von mir ein
fettes 6.“
Der Verfasser des Dokuments wusste im Moment des Schreibens nicht, dass
Hannapel eine Frau ist. Deshalb richtige Fassung des Satzes muss so
aussehen: „Herren Schöler und Koepke und Frau Han-nappel bekommen von mir
ein fettes 6.“ Weiteres hat auch gezeigt, dass Herr Koepke und Frau Ha-
nappel an dem juristischen Verbrechen nicht teilgenommen haben, weil sie
vom Vorgesetzten Schöler gezwungen wurden, den Bescheid nur zu
unterschreiben. Deshalb einzig richtige Fassung des Satzes 02 ist: „Herr
Schöler bekommt von mir ein fettes 6.“  Wäre das eine strafbare
Beleidigung, dann müs-sen alle Professoren in Knast sitzen, weil
Studenten, welche bei Prüfungen durchgefallen sind, gegen sie berechtigte
Strafanzeigen wegen Beleidigung erhoben haben. Ad absurdum ist bewiesen,
dass diese Satz keine Beleidigung darstellt.

Satz 03. „Und kommen sie mir nicht mit dem Quatsch, als ob ihres profanen
Beschluss unanfechtbar sein.“
Umstrittene oder gegenstandlose Meisterwerke werden oft durch Klausel „
gemäß § 177 SGG Be-schluss unanfechtbar sei“ geschützt. Der Beschluss
hat
tatsächlich Merkmale, profan zu sein, wie wir schon gesehen haben. Es
gibt deshalb genug gründe für eine Nichtszulassungsbeschwerde. Deshalb
Satz 03 ist keine Beleidigung, sondern die reine Wahrheit. Das Problem
konnte auch mit einem mini-malen Aufwand gelost werden. Mit
Gefangenheitsgesuch hatte der Kläger keine Absicht, beruflichen Schaden
der Richterin zu zufügen, sondern er fühlte sich in Sackgasse getrieben.
Beim Eingang des Gefangenheitsgesuchs konnte man den Kläger zu einem
Freundlichengespräch einladen, um alle Fragen zu klären. Hätte der
Kläger
Gewissheit, dass er richtig verstanden wurde, nehme er Gefan-
genheitsgesuch sofort zurück. Er ist doch ein vernünftiger Mensch.

Satz 04. „Blödsinn ist immer anfechtbar.
Wahr. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 05. Ich weise ihre dilettantische Übung vom 10.12.08 zurück, als
Ding, welche mit dem gesunden Verstand unvereinbar ist.
Die Wahrheit dieses Satzes wurde vorher mehrmals bewiesen. Also, das ist
keine Beleidigung.

Satz 06. „Ich versichere euch, dass niemand von euch bei mir staatliche
Prüfungen in Jura bestanden haben hätte.“
Das ist wahr. Deshalb schlage ich mich selbst als Professor für
Weiterbildung der Juristen vor. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 07. „Offensichtlich, haben sie zu viele Juraunterrichte geschwänzt.
„
Das ist ein berechtigter Zweifel. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 08. „Sonst niemand konnte es nachvollziehen, woher ihre schreiende
juristische Analphabeten-tum, Barbarei, Unkenntnis, Unwissenheit,
Unintelligenz, Ignorantentum, Unkultur und Obskurität kommen. „
Der Satz 08 stellt eine Begründung des berechtigten Zweifels aus dem Satz
07 dar. Um eine literari-sche Hyperbel zu bilden, sind in diesem Satz
einige synonyme aufgelistet. Also, das ist keine Beleidi-gung.

Satz 09. „Wie kann man beim lebendigen Leib und beim Bewusstsein
behaupten, dass juristische Blödsinn, welche in einem Beschluss schon am
23 Dezember 2005 (L 9 AS 48/05 ER) ausgeführt ist, absolute unanfechtbare
Wahrheit sei? „
Das ist eine rhetorische Frage, welche sich auf niemanden persönlich
bezieht. Also, das ist keine Be-leidigung.

Satz 10. „Deutsche Jurisprudenz versinkt im Ozean des Blödsinns genau in
der ersten Linie wegen  Missbrauchs von § 177 SGG. „
Es stimmt und der Satz adressiert niemanden persönlich. Also, das ist
keine Beleidigung.

Satz 11. „Statt selbst zu denken, schreiben sie alles aus anderen
Urteilen und Beschlüssen ab. „
Der Satz sprich über dritte Person Plural. Wer sind diese „sie“? Das sind
alle schlecht ausgebildete Juristen der ganzen Welt. Man kann dies
Prädikat konkretisieren. Das sind alle Juristen, welche noch in
Schuljahren an allen Schulprüfungen alles bei Nachbarn abgeschrieben
haben. Abschreibung wur-de zu Norm ihres beruflichen Widergangs. Der Satz
adressiert Herrn Schöler persönlich gar nicht. Also, das ist keine
Beleidigung.

Satz 12. „Ich wiederhole es noch mal, sie sind absolute Profane in Jura.
„
Nebensatz stellt dritte Person Plural dar. Diese Satz besagt, dass alle
Juristen, welche alles nur ab-schreiben, sind absolute Profane in Jura.
Es ist wahr. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 13. „Sie sind nicht fähig selbständig und logisch zu denken, richtig
Schlussfolgerungen zu bilden. „
Satz 13 stellt auch dritte Person Plural dar. Alle Juristen, welche nur
abschreiben, sind nicht fähig selbständig und logisch zu denken, richtig
Schlussfolgerungen zu bilden. Das ist Grund dafür, dass Ausbildungswesen
Abschreibungen nicht erlaubt. Das ist wahr. Also, das ist keine
Beleidigung.

Satz 14. „Rhetorik haben sie auch nicht gelernt. „
Das ist wahr, sonst hielte man diese Stellungnahme, welche reine Rhetorik
implementiert, für eine Straftat - Beleidigung. Also, das ist keine
Beleidigung.

Satz 15. „Es hat keinen Sinn, mit ihnen Diskussionen zu führen. „
Der Setz 15 stellt Freiheit der Meinungsäußerung dar. Die Leute haben
doch keinen Grund, sich be-leidigend zu fühlen, weil mit ihnen niemand
diskutieren will. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 16. „Gehen sie lieber in Kindergarten und fangen sie von dort aus
alles auf neu an. „
Wir haben es gesehen, dass Herr Schöler seinen Beruf, Gesetze und
moralische Verpflichtungen nicht ernst nimmt. Es sieht so aus, dass alles
für ihn nur ein Spiel wäre. Sozialgericht und Amtsgericht Darmstadt sind
nur Dekorationen seines Spiels um einen Beruf. Er ließ spielerisch einen
unschuldigen Menschen verurteilen. Ich glaube ich höre, wie er sagt, dass
er das alles nicht ernst gemeint habe. Um sich für Zukunft zu
orientieren, spielen Kinder auch solche Berufspiele in Kindergärten. Ein
Kind spielt den Richter, andere den Täter. Das Urteil wird auf der Stelle
vollstreckt. Dabei sind Kinder zu einander oft sehr brutal und gnadenlos.
Jedes Kind verkörpert die absolute Gerechtigkeit gegenüber sich selbst
und nicht gegenüber den anderen. Das alles ist normal für einen
Kindergarten.  Da es viele Anzeichen gibt, dass Beruf eines Richters für
Herr Schöler nur ein Rollenspiel sei, ist es durchaus angebracht ihn
metaphorisch wieder in Kindergarten zu schicken. Auch ein einfacher
Besuch eines Kindergartens konnte nicht schaden. Also, das ist keine
Beleidigung.


Satz 17. „Ich warne euch,  werden sie durch ihre Inkompetenz mir ein
Senfkörnchen der Gerechtigkeit wegnehmen, werde ich euch alle überall in
der Welt berühmt machen, als exemplarisches Beispiel, welche profane
Hochstapler in der unechten Jurisprudenz  eines in die Höhle versinkendes
Staates spielen können. „
Es geht hier um alle Feinde der Gerechtigkeit überall in der Welt. Ich
bestätige es, dass Kräfte des Unrechtes jeden Staat im Abgrund des
Verderbens versinken ließen. Also, das ist keine Beleidigung.

Satz 18. „Ich habe keinen Grund mit euch zimperlich zu sein.“
Es steht mir zu, mit wem ich zimperlich sein möchte, oder auch nicht.
Also, das ist keine Beleidigung.
Fazit
Es ist bewiesen, dass Beweisstück der Anklage tatsächlich niemanden
beleidigt. Es gibt auch keine gesetzlichen oder moralischen Gründe zu
behaupten, dass der Angeklagte jemanden mit seiner Stel-lungnahme vom
21.12.2008 beleidigt hat. Vorsitzender Richter beim Sozialgericht
Schöler, Ober-staatsanwalt beim Landgericht Darmstadt Ziebecker und
Einzelstrafrichter beim Amtsgericht Darm-stadt Siebertz haben einen
verbrecherischen Verein gebildet und mehrere Straftaten in Amt began-gen,
Rechtsbeugung, Strafanzeige gegen eines im voraus unschuldigen Menschen
und dessen Verur-teilung, gegen mehreren Artikeln der Konvention für
Menschenrechte verstoßen, was durch Ver-schwörung gegen des Rechtsstaats
Deutschland und der Gerechtigkeit zur Verurteilung eines un-schuldigen
Menschen geführt hat. Wie wir gesehen haben, hat Herr Schöler selbst als
erster und der letzter den Angeklagten grob gemäß Duden beleidigt. Er hat
Symptome der Krankheit, sich ohne Gründe beleidigt zu fühlen, lügnerisch
simuliert. Jetzt stellt sich die Frage: kann ein Grobian, Simulant,
Lügner und Straftäter in Amt eine Ehre haben, so dass diese verletzt
werden konnte? Einzige richtige Antwort lautet: Nein! Her mit ist es
bewiesen, dass der Angeklagte unschuldig und die Anklage be-langlos ist.
Amtsgericht Darmstadt, welche Motivation an vollbrachtem Unrecht sich als
Rache erweist, hat sich gegen mehreren Gesetzen verstoßen: angefangen vom
Rechtsbeugung und bis Verschwö-rung gegen den recht und Gerechtigkeit.
Das Amtsgericht Darmstadt war gar nicht in der Nähe der Überwindung des
berechtigten Zweifels an der Schuld des Angeklagten. Es ist überhaupt
keine Über Überwindung solches Zweifels selbst. Ganze Strafverfolgung
wurde im Voraus abgesprochen und beschlossen als Rache dafür, dass
Angeklagte gewagt hat, gegen eine Richterin einen Befangen-
heitsgesuchsantrag zu stellen.
Es wird Annullierung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom
29.04.2009, Erklärung des Ange-klagten für unschuldig und sofortige
Abstellung der gesetzwidrigen Strafverfolgung des Angeklagten beantragt.

Um Beantragten wird gebeten.

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