Re: fehlende Mietzahlung
Von: Maryam Coskun (entfernensagichnicht1982@hotmail.de) [Profil]
Datum: 20.07.2008 01:29
Message-ID: <g5ttcr$val$03$1@news.t-online.com>
Newsgroup: de.soc.recht.wohnen
Datum: 20.07.2008 01:29
Message-ID: <g5ttcr$val$03$1@news.t-online.com>
Newsgroup: de.soc.recht.wohnen
"Thomas Hochstein" <thh@inter.net> schrieb im Newsbeitrag news:dsrw.0807161541.2784@thorondor.akallabeth.de... > Peter Voigt schrieb: > >>> Laut BGB >>> ist die Kündigung erst bei 2 rückständigen Mieten möglich! >> >> Seit wann sind gewerbliche Mietverträge im BGB behandelt? > > Solange es das BGB gibt. Allerdings steht dort nicht, was Deine > Vorrednerin behauptete. Vielleicht nicht wortwörtlich, aber sinngemäß und es gilt wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die meisten gewerblichen Mietverträge beziehen sich auf § 543 BGB und dort steht im Absatz 2 bezogen auf eine Außerordenliche fristlose Kündigung "(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht." Maryam[ Auf dieses Posting antworten ]
