Wieso ist das Schlachten williger Menschen strafbar?
Von: Franky (antrophagus@hotmail.com) [Profil]
Datum: 21.08.2007 01:12
Message-ID: <fad7io$92r$1@aioe.org>
Newsgroup: de.soc.recht.strafrecht
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X-No-Archive:yes Es gibt mittlerweile hunderte von Kannibalenforen im Internet und tausende Menschen würden sich gerne schlachten und verspeisen lassen, manche wollen auch lieber am Spiess gebraten oder im Ofen zubereitet werden und ein paar wollen gerne bei lebendigem Leibe roh gefressen werden. Wieso ist es nicht erlaubt, diese Personen zu essen? Es ist doch deren Wille, gefressen zu werden und sofern es Erwachsene sind, haben sie doch das Recht, sich essen zu lassen! Wieso wird es nicht bestraft, wenn sich solche Leute umbringen, aber wenn jemand wie Armin Meiwes sie schlachtet und verspeist - sie also einen viel grösseren Nutzen haben, dann wird der bestraft - unlogisch. Es wird Zeit, den Menschen zu erlauben,sich schlachten und essen zu lassen. Es gibt nämlich genügend Leute, die grossen Hunger haben und das Fleisch der Geschlachteten könnte ernsthaft zur Ernährung der Bevölkerung beitragen. Wir hätten zum einen Frischfleisch und zum anderen eine Bekämpfung der Überbevölkerung. Und einen Riesenmarkt für neuartige Restaurants, denn Menschenfleisch bedarf spezieller Zubereitung, damit es gut schmeckt. Also würde der Staat doch keinen Schaden nehmen, wenn er die Schlachtung freiwilliger Langschweine erlauben würde, sondern sogar noch Gewinne einfahren - weniger Rente zahlen müssen, keine Sozialhilfe zahlen müssen und dann auch noch Steuern durch die Restaurants einnehmen. Es wäre also folgerichtig logisch, Kannibalismus zu erlauben, wenn sich Freiwillige schlachten lassen. Da kann der Staat nur gewinnen. Wieso wird das nicht gemacht? Ich finde das unfair, als Menschenfresser immer in die Schmuddelecke geschoben zu werden... Franky[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Hannah (21.08.2007 02:42)
- Ralf Holger (21.08.2007 04:38)
- .Evàristo. (21.08.2007 13:47)
- Ralf Holger (21.08.2007 14:39)
- Ralf Jeworowski (24.08.2007 15:16)
