Re: Kostenerstattung ohne Verhandlung
Datum: 07.10.2008 15:28
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Holger Pollmann schrieb am Di 07 Okt 2008 13:42:33: >Nun, primär könnte B einfach K zur Zahlung auffordern, aber vermutlich >wird er einfach, nachdem das Gericht das Verfahren dann für beendet >befunden hat, einen Kostenfestsetzungsbeschluß beantragen... Genauer: Der RA wird eine Kostengrundentscheidung gem. § 269 III ZPO beantragen und auf Basis des entsprechenden Beschlusses einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Adam Weishaupt schrieb: >>2) Eine Behörde erläßt einen VA, der Betroffene legt Widerspruch >>ein. Dem Widerspruch wird nicht stattgegeben. Der Betroffene >>beauftragt einen Anwalt. Dieser schreibt an die Behörde, zeigt die >>Vertretung des Betroffenen an und kündigt Klage an. Daraufhin ändert >>die Behörde den VA im Sinne des Widerspruchs ab, _bevor_ Klage >>eingereicht wird. Hat der Betroffene Anspruch auf Erstattung der >>RA-Kosten? Der Rechtsanwalt wird sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids erst gar nicht an die Behörde wenden sondern gleich Klage erheben. Nur so kann er im Fall der Klagerücknahme den Erstattungsanspruch sichern. Im Übrigen habe ich es noch nie erlebt, dass eine Behörde aufgrund einer reinen Klageandrohung ihren Widerspruchsbescheid zurück nimmt. Gruß Marcus -- Bodies are strange. Some people have real problems with the stuff that goes on inside them. You find out that inside someone you know there's just mucus and meat and slime and bone. They menstruate, salivate, defecate and cry. Sometimes it can just kill the romance. You know that?[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Adam Weishaupt (07.10.2008 16:42)
- Holger Pollmann (07.10.2008 17:41)
- Henning Koch (07.10.2008 19:00)
- Adam Weishaupt (07.10.2008 19:44)
