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Re: OLG-Urteil ist eine Mindermeinung?

Von: Mark Obrembalski (markobr@web.de) [Profil]
Datum: 08.10.2008 20:03
Message-ID: <6l4auoFahre3U1@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Martin Dietrich wrote:

> Sachlage:
> mit Beschluss vom 16.12.06 hat das OLG München (Az.: 31 Wx 84/06)
> (siehe auch http://tinyurl.com/3osydx) festgestellt, dass das "g" bei
> der gGmbH nicht zulässig ist.
>
> Im Jahr 2007 gründet eine Verwaltung eine gGmbH welche durch das
> Registergericht auch so (mit dem Zusatz"g") im Handelsregister
> eingetragen wurde.

Urteile gelten nun einmal nur zwischen den Parteien, und kein Gericht
(und auch sonst niemand) ist verpflichtet, sich die Rechtsauffassung
des OLG München zu eigen zu machen.

> Eine Anfrage über den Kreistag an den Landrat erbrachte folgende
> Rückantwort:
> "Das OLG München vertritt eine absolute Mindermeinung. Der Rest der
> Republik und insbesondere auch das für uns zuständige Registergericht
> teilen die dortige Rechtsauffassung ausdrücklich nicht".

Etwas starke Worte vielleicht. Aber ein einzelnes OLG-Urteil ist
jedenfalls noch weit entfernt von einer gefestigten Rechtsprechung.

> Also wenn ein OLG mal wieder einen Beschluß/ein Urteil fällt, dann
> kann man mit der vorstehenden Aussage weiter _entgegen_ dem Beschluß /
> Urteil handeln, weil es ja eine Mindermeinung ist / sein kann/könnte!.

Solange das Urteil nicht gegen einen selbst fällt, kann man das, ja.

> - hat das Registergericht mit der Eintragung richtig oder falsch
> gehandelt?

Gute Frage. Das OLG München hat den Wortlaut des § 4 GmbHG auf seiner
Seite, auch wenn man dagegen argumentieren kann, dass die
Abkürzung "gGmbH" ja die Abkürzung "GmbH" und damit die
geforderte
Abkürzung enthält. Angesichts der Tatsache, dass die Abkürzung
"gGmbH"
sich großer Verbreitung erfreut und regelmäßig problemlos eingetragen
wird, ließe sich auch an die Herausbildung von Gewohnheitsrecht denken.

Wichtig scheint mir auch die Frage, ob die vom OLG München befüchteten
Fehlvorstellungen denn wirklich auftreten und ob das zu irgendwelchen
Problemen führt.

Gruß,
Mark

--
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)

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