Re: Rücktritt vom Kaufvertrag, privat er Verkäufer
Von: Christian E. Naundorf (e.naundorf@gmx.net) [Profil]
Datum: 06.07.2008 20:09
Message-ID: <g4r1or$e0e$1@online.de>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
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Mara Solak schrieb: > Hallo Christian! > > "Christian E. Naundorf" schrieb > >> Verzugszinsen kann er aber auch ohnedem verlangen >> (EuGH, NJW 2008, 1935 [Heft 27]) > > Nein. Die RL betrifft Unternehmergeschäfte. In der Vorlage zum EuGH ging es > ebenfalls um Unternehmergeschäfte. Wie lässt sich - wenn es um die Auslegung des nationalen Rechtes geht - eine unterschiedliche Auslegung rechtfertigen? (Dein - sehr bewundernswert geschriebener - Basta-Aufsatz enthält ebensowenig Argumente, die für eine Differenzierung zwischen B2B und dem Rest des Zahlungsverkehrs sprechen, wie der deutsche Gesetzgeber Art. 3 I b) i) der RiLi differenziert umgesetzt hat - § 286 Abs. 3 BGB in der richtlinienumsetzenden Fassung unterscheidet zwar nach den Hinweispflichten, aber nicht nach der Rechtsfolge. Und teleologisch: warum soll der Verbraucher länger auf sein Geld warten müssen sollen als der Unternehmer?) -- Dr. Christian E. Naundorf alias CEN "So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Mara Solak (06.07.2008 20:46)
- Heinz Schmitz (07.07.2008 12:45)
- Mara Solak (07.07.2008 13:11)
- Heinz Schmitz (07.07.2008 17:58)
