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Re: Rücktritt vom Kaufvertrag, privat er Verkäufer

Von: Christian E. Naundorf (e.naundorf@gmx.net) [Profil]
Datum: 06.07.2008 20:09
Message-ID: <g4r1or$e0e$1@online.de>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Mara Solak schrieb:
> Hallo Christian!
>
> "Christian E. Naundorf" schrieb
>
>> Verzugszinsen kann er aber auch ohnedem verlangen
>> (EuGH, NJW 2008, 1935 [Heft 27])
>
> Nein. Die RL betrifft Unternehmergeschäfte. In der Vorlage zum EuGH ging es
> ebenfalls um Unternehmergeschäfte.

Wie lässt sich - wenn es um die Auslegung des nationalen Rechtes geht -
eine unterschiedliche Auslegung rechtfertigen? (Dein - sehr
bewundernswert geschriebener - Basta-Aufsatz enthält ebensowenig
Argumente, die für eine Differenzierung zwischen B2B und dem Rest des
Zahlungsverkehrs sprechen, wie der deutsche Gesetzgeber Art. 3 I b) i)
der RiLi differenziert umgesetzt hat - § 286 Abs. 3 BGB in der
richtlinienumsetzenden Fassung unterscheidet zwar nach den
Hinweispflichten, aber nicht nach der Rechtsfolge. Und teleologisch:
warum soll der Verbraucher länger auf sein Geld warten müssen sollen als
der Unternehmer?)

--
Dr. Christian E. Naundorf   alias   CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)

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