Re: Widerruf 1&1
Von: Peter Kern (spassbyte@yahoo.de) [Profil]
Datum: 12.07.2008 05:27
Message-ID: <6dqmliF3v028U1@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
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Holger Pollmann schrieb: > Peter Kern <spassbyte@yahoo.de> schrieb: > >>> Nur zum beweis, daß es außer mir noch andere gibt: >>> >>> Schmidt-Ränsch im Bamberger/Roth, § 312d Rn. 31, schreibt: >>> >>> | Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach Abs 3 Nr 2 spricht in >>> | erster Linie den Fall an, dass der Verbraucher an einer Aufnahme >>> | der Dienstleistung vor Ablauf von zwei Wochen nach >>> | Vertragsschluss interessiert ist und den Unternehmer darum >>> | bittet, seinem Vorschlag zustimmt oder die Leistung selbst >>> | abruft. >> Dem würde ich aber entgegenstellen, das auch Schmidt-Ränsch davon >> ausgehen, das der Auftraggeber seine bestellte Dienstleistung >> erhält und gerade ebend nicht eine wie auch immer geartete >> Tätigkeit des Auftragnehmers Auslöser für das Versagen des >> Widerrufrechts ist. > > Lies den Teil mit "seinem Vorschlag zustimmt" nochmal. Bedenke dabei, daß > der "er", auf den sich "seinem" bezieht, der Unternehmer ist. Ich lese dort "mit Aufnahme der Dienstleistung", nicht "Vorbereitung(en) zur Aufnahme der Dienstleistung" und das der Auftragggeber aktiv genau das wolle. Peter[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Holger Pollmann (12.07.2008 14:16)
