nntp2http.com
Posting
Suche
Optionen
Hilfe & Kontakt

Einseitige Verpflichtungserklärung

Von: Martin Unterholzner (h9540395@edv1.boku.ac.at) [Profil]
Datum: 04.07.2008 10:01
Message-ID: <167642cc-94cb-483d-b9dd-27f50916fd46@s50g2000hsb.googlegroups.com>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Hallo,

wie ist eine Baulast rechlich einzuordnen?

"Eine Baulast ist im deutschen Recht eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung eines Grundstückseigentümers oder - mit dessen
Zustimmung - des Erbbauberechtigten (Hamburg: § 79 Abs. 1 HBauO;
Erbbaurecht) gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück
betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden".
Es ist weder ein Verwaltungsakt, noch eine sonstige Willenserklärung.
Es ist meiner Meinung nach eine "einseitige Verpflichtungserklärung",
aber ein solches Rechtsinstitut gibt es nicht.


Oder ein Politiker verpflichtet sich (einseitig) 20 Prozent seiner
Entschädigung an die Partei abzugeben. Ein Zahlungsversprechen bsp.
begründet kein neues Schuldverhältnis, sondern lässt nur auf ein
bestehendes schließen. Eine Auslobung vielleicht? Kann das Versprechen
20 Prozent seiner Entschädigung an die Partei abzugeben überhaupt
gerichtlich eingeklagt werden?



Vielen Dank

Martin Unterholzner

[ Auf dieses Posting antworten ]

Antworten