Einseitige Verpflichtungserklärung
Von: Martin Unterholzner (h9540395@edv1.boku.ac.at) [Profil]
Datum: 04.07.2008 10:01
Message-ID: <167642cc-94cb-483d-b9dd-27f50916fd46@s50g2000hsb.googlegroups.com>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
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Hallo, wie ist eine Baulast rechlich einzuordnen? "Eine Baulast ist im deutschen Recht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers oder - mit dessen Zustimmung - des Erbbauberechtigten (Hamburg: § 79 Abs. 1 HBauO; Erbbaurecht) gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden". Es ist weder ein Verwaltungsakt, noch eine sonstige Willenserklärung. Es ist meiner Meinung nach eine "einseitige Verpflichtungserklärung", aber ein solches Rechtsinstitut gibt es nicht. Oder ein Politiker verpflichtet sich (einseitig) 20 Prozent seiner Entschädigung an die Partei abzugeben. Ein Zahlungsversprechen bsp. begründet kein neues Schuldverhältnis, sondern lässt nur auf ein bestehendes schließen. Eine Auslobung vielleicht? Kann das Versprechen 20 Prozent seiner Entschädigung an die Partei abzugeben überhaupt gerichtlich eingeklagt werden? Vielen Dank Martin Unterholzner[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Bernhard Muenzer (04.07.2008 11:20)
- Holger Pollmann (04.07.2008 13:09)
- Holger Pollmann (04.07.2008 13:27)
