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Re: Transportschaden bei Hermes - PingPong zwischen Verkäufer, Käufer und Hermes

Von: Maik Zumstrull (maik.zumstrull@gmx.de) [Profil]
Datum: 06.06.2008 18:17
Message-ID: <20080606181756.7053f716@gmx.de>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Stefan Schmitz <ss32@gmx.de> wrote:

> On 6 Jun., 17:03, Maik Zumstrull <Maik.Zumstr...@gmx.de> wrote:
>
> > Der Gefahrenübergang nach § 447 BGB findet nach
§ 474 BGB nicht
> > statt, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher liefert.
> [..]
> > > Der Kunde wird ständig von Hermes an den
Verkäufer und umgekehrt
> > > verwiesen.
> >
> > Dann soll der Kunde sich einen Anwalt nehmen und einen von den
> > beiden verklagen. Wenn er sich nicht entscheiden kann, wen, kann
> > man eine Münze werfen.
>
> Vom Münzwurf würde ich abraten, wenn deine obige
Voraussetzung für
> § 474 nicht zutrifft.

Ja, natürlich.

> Und auch, wenn der Schaden doch auf mangelhafter Verpackung beruht.

Ich denke, in dem Fall kann der Empfänger trotzdem den
Frachtführer in
Anspruch nehmen; der hat lediglich dann einen eigenen
Schadenersatzanspruch gegen den Versender.

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