Re: Transportschaden bei Hermes - PingPong zwischen Verkäufer, Käufer und Hermes
Von: Maik Zumstrull (maik.zumstrull@gmx.de) [Profil]
Datum: 06.06.2008 18:17
Message-ID: <20080606181756.7053f716@gmx.de>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Datum: 06.06.2008 18:17
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Stefan Schmitz <ss32@gmx.de> wrote: > On 6 Jun., 17:03, Maik Zumstrull <Maik.Zumstr...@gmx.de> wrote: > > > Der Gefahrenübergang nach § 447 BGB findet nach § 474 BGB nicht > > statt, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher liefert. > [..] > > > Der Kunde wird ständig von Hermes an den Verkäufer und umgekehrt > > > verwiesen. > > > > Dann soll der Kunde sich einen Anwalt nehmen und einen von den > > beiden verklagen. Wenn er sich nicht entscheiden kann, wen, kann > > man eine Münze werfen. > > Vom Münzwurf würde ich abraten, wenn deine obige Voraussetzung für > § 474 nicht zutrifft. Ja, natürlich. > Und auch, wenn der Schaden doch auf mangelhafter Verpackung beruht. Ich denke, in dem Fall kann der Empfänger trotzdem den Frachtführer in Anspruch nehmen; der hat lediglich dann einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Versender.[ Auf dieses Posting antworten ]
