Re: Widerrufsrecht: Verwendung des Wortes "Kündigu ng"?
Von: Matthias Kryn (usenet.kryn@planet-interkom.de) [Profil]
Datum: 11.06.2008 21:40
Message-ID: <485029ae$0$7547$9b4e6d93@newsspool1.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Datum: 11.06.2008 21:40
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Thomas Hertel schrieb: > H Jochim schrieb: > > Dienstleistungsvertrag (*), welcher über das Telefon > > geordert wird. Vor Ablauf der Widerrufsfrist (und bevor der > > Anbieter mit der Dienstleistung begonnen hat) setzt der > > Kunde einen Schrieb (Einschreiben/Rückschein) auf, in dem > > (sinngemäß) steht: > > > > "Hiermit kündige ich den Vertrag xx vom xx.xx.xxxx." > > > > Schrieb kommt auch rechtzeitig an (Datum Rückschein). > > > > Frage: > > > > Ist das ein korrekter Widerruf oder muss der Verbraucher > > statt dem Wort "Kündigung" das Wort "Widerruf" verwenden, > > wenn er das Widerrufsrecht nutzen möchte? > > > Formal ist das natürlich eine Kündigung zum nächstmöglichen > Termin. Allerdings ist bei der Auslegung von > Willenserklärungen der wahre > Wille zu erforschen, und dass dieser auf Widerruf gerichtet > ist, fände ich in so einem Fall sehr naheligend. IANAL Nun ist es nicht völlig unüblich, Verträge mit einer unbestimmten Laufzeit kurz nach Vertragsbeginn zu kündigen, wenn man sie zu einem bestimmten Zeitpunkt enden lassen will; insofern ist das IMHO wiederum nicht so naheliegend. Grüße Matthias[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Thomas (12.06.2008 09:38)
