Re: Verdeckter Mangel bei Handwerksleistung
Von: Tom Berger (usenet@archtools.de) [Profil]
Datum: 07.04.2008 23:11
Message-ID: <1a3u2ro7ugaww.h1f4wzhyq38m$.dlg@40tude.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Datum: 07.04.2008 23:11
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Am 7 Apr 2008 20:22:52 GMT schrieb Holger Pollmann: >> Solche eklatanten Mängel kann der Kunde nach Abschluss der Arbeiten >> gar nicht feststellen, und sie wirken sich garantiert erst nach >> Ablauf der Verjährungsfrist aus. Deshalb bin ich der Ansicht, dass >> die ausführende Firma für solche Schlampereien unbefristet haften >> müsste. > > Für Fahrlässigkeit unbeschränkt haften? Das wäre aber verdammt lang. So ein grober Fehler fällt IMO nicht mehr unter Fahrlässigkeit. Da kommt eigentlich nur Vorsatz in Frage, denn selbst für grobe Fahrlässigkeit müsste der Mann so dämlich sein, dass er unmöglich als Hilfsarbeiter bei einem Installateur arbeiten kann. Tom Berger -- ArchTools: Architektur-Werkzeuge für AutoCAD (TM) ArchDIM - Architekturbemaßung und Höhenkoten ArchAREA - Flächenermittlung und Raumbuch nach DIN 277 Info und Demo unter http://www.archtools.de[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Holger Pollmann (08.04.2008 01:53)
