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Re: Bankenbürgschaft für Mietkaution

Von: Ottmar M. Bahr (omb@privatemail.invalid) [Profil]
Datum: 14.04.2008 21:21
Message-ID: <fu0arp$3dm$00$1@news.t-online.com>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
"Ronald Becker" <rb-usenet@arcor.de> schrieb im Newsbeitrag
news:48024624$1$23688$9b4e6d93@newsspool2.arcor-online.net...

> Üblicherweise obliegt es nach AGB dem Bankkunden, die Rückgabe der
> Bürgschaftsurkunde an die Bank zu veranlassen. Und um herauszufinden, wer
> was und warum auf null gestellt haben will, sollte sinnvollerweise anhand
> des Schriftwechsels und mit Hilfe eines RA geschehen.

Was für eine Bürgschaftsurkunde? Ich denke nicht, daß
im Regelfall überhaupt die Urkunde durch die Hände des
Mieters geht, wozu auch.

Ich habe selbst eine Mietbürgschaft am laufen.

Die Bank hat einen Fehler gemacht und kann diesen nicht
auf bürokratischem Wege einfach wieder dem Kunden auf-
halsen. Dafür sollte M höchstens einen Anwalt nehmen.

Wenn die Forderung tatsächlich verjährt ist, hätte V
ohnehin keinen Anspruch und würde früher oder später
auf die Nase fallen. Eine Mietbürgschaft ist nicht
dazu da, Willkür abzusichern. Auch wenn das kurzfristig
passieren kann.


Ottmar


--
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