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Re: Bankenbürgschaft für Mietkaution

Von: Juergen Bohl (if_spam@fahr-zur-hoelle.org) [Profil]
Datum: 14.04.2008 08:31
Message-ID: <1gz02cqkyu9d4$.r940f3by27uu$.dlg@40tude.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Am Sun, 13 Apr 2008 23:44:33 +0200 schrieb Rupert Haselbeck:

> M hat die Bürgschaftsurkunde nicht zurückgegeben. Also besteht die
> Bürgschaft noch. Wär ja auch recht unpraktisch für den
Gläubiger, wenn
> der Schuldner sich auf die beschriebene Art aus dem Vertrag mogeln
> könnte.

M kann die Bürgschaftsurkunde gar nicht zurückgeben, denn er hatte diese
nie. Die Bürgschaftsurkunde wurde von B an V ausgehändigt. Es ist im
Interesse der B, das Bürgschaftskonto gegenüber M erst dann abzugelten,
wenn die Urkunde wieder im Org. bei B aufliegt.

IANAL, aber die Löschung des Bürgschaftskonto war ohne Org-Urkunde ein
Fehler von B. Die Reaktivierung und wieder Einbuchung ohne Einverständnis
zu Lasten von M demzufolge Betrug.

--

Gruss, Juergen

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