Schuldnerverzug und Nichterfuellungseinrede
Von: Ronald Becker (ron.becker@freenet.de) [Profil]
Datum: 01.02.2008 12:56
Message-ID: <47a308eb$0$5948$9b4e6d93@newsspool3.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
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Ich kapier's nicht... Beispiel: K kauft von V ein wertvolles Buch zum Preis von 10.000 Euro. V legt K das Buch auf den Tisch und mahnt Zahlung des Kaufpreises an. K zahlt nicht und nimmt das Buch nicht entgegen. V verlangt nun von K die Erstattung von Verzugszinsen. K beruft sich auf § 320 BGB. Lösung: K befindet sich in Annahmeverzug, da ihm das Buch in verzugsbegründender Weise angeboten wurde. Bezüglich der 10.000 Euro befindet sich K zugleich in Schuldnerverzug. V hat gegen K also Anspruch auf Verzugszinsen. Aber warum? Wie erklärt sich der Schuldnerverzug des K? Damit V von K Verzugszinsen kriegt, braucht er einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. K erhebt aber Nichterfüllungseinrede, die ihm auch dann bleibt, wenn er nicht gewillt ist, das angebotene Buch entgegenzunehmen. V kann K wegen der Einrede nicht auf Leistung, sondern nur auf Zahlung Zug-um-Zug verklagen, § 322 I BGB! Daß sich K in Annahmeverzug befindet, ist hierfür egal (und hat nur Folgen bei der Zwangsvollstreckung). Also. V hat wegen der Nichterfüllungseinrede keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen K. Und doch gibt ihm die h.M. (zurecht) einen Anspruch auf den Verzögerungsschaden, weil V seine Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten hat. Aber wieso, wenn doch der Annahmeverzug die Einrede nicht wirkungslos werden läßt? -- R.B.[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Leo Oeler (01.02.2008 15:27)
- Frank Heuser (01.02.2008 20:33)
- Holger Pollmann (01.02.2008 20:56)
- Ronald Becker (02.02.2008 12:40)
