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Schuldnerverzug und Nichterfuellungseinrede

Von: Ronald Becker (ron.becker@freenet.de) [Profil]
Datum: 01.02.2008 12:56
Message-ID: <47a308eb$0$5948$9b4e6d93@newsspool3.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc
Ich kapier's nicht...

Beispiel: K kauft von V ein wertvolles Buch zum Preis von 10.000 Euro. V
legt K das Buch auf den Tisch und mahnt Zahlung des Kaufpreises an. K zahlt
nicht und nimmt das Buch nicht entgegen. V verlangt nun von K die Erstattung
von Verzugszinsen. K beruft sich auf § 320 BGB.

Lösung: K befindet sich in Annahmeverzug, da ihm das Buch in
verzugsbegründender Weise angeboten wurde. Bezüglich der 10.000 Euro
befindet sich K zugleich in Schuldnerverzug. V hat gegen K also Anspruch auf
Verzugszinsen.

Aber warum? Wie erklärt sich der Schuldnerverzug des K? Damit V von K
Verzugszinsen kriegt, braucht er einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. K
erhebt aber Nichterfüllungseinrede, die ihm auch dann bleibt, wenn er nicht
gewillt ist, das angebotene Buch entgegenzunehmen. V kann K wegen der
Einrede nicht auf Leistung, sondern nur auf Zahlung Zug-um-Zug verklagen, §
322 I BGB! Daß sich K in Annahmeverzug befindet, ist hierfür egal (und hat
nur Folgen bei der Zwangsvollstreckung).

Also. V hat wegen der Nichterfüllungseinrede keinen durchsetzbaren
Zahlungsanspruch gegen K. Und doch gibt ihm die h.M. (zurecht) einen
Anspruch auf den Verzögerungsschaden, weil V seine Leistung in
annahmeverzugsbegründender Weise angeboten hat.

Aber wieso, wenn doch der Annahmeverzug die Einrede nicht wirkungslos werden
läßt?

--
R.B.


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