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Re: URV-Abmahnung via GoA

Von: Helmut Richter (hhr-m@web.de) [Profil]
Datum: 08.07.2008 10:49
Message-ID: <Pine.LNX.4.64.0807081046220.9403@lxhri01.lrz.lrz-muenchen.de>
Newsgroup: de.soc.recht.marken+urheber
On Tue, 8 Jul 2008, Ingo Thies wrote:

> Hmm, könnte sich so ein Abmahner nicht auf § 678 BGB berufen, wonach eine
GoA
> gegen den Willen des Geschäftsherren (also des Rechteinhabers) nur dann

Nein, der Geschäftsherr ist der Abgemahnte, dem man durch die GoÄ anderen
Ärger erspart. Deswegen kann man mutmaßen, das er angemahnt werden will.

Der abmahnende Anwalt hat also die Aufgabe, im mutmaßlichen Willen des
Abgemahnten gegen diesen vorzugehen; er vertritt insoweit gleichzeitig
beide Seiten, von denen eine der Geschäftsherr und die andere der Mandant
ist.

--
Helmut Richter

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