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Re: Ueberauslegung oder zu kurz gedacht habender Gesetzgeber?

Von: Christian E. Naundorf (e.naundorf@gmx.net) [Profil]
Datum: 18.07.2008 09:38
Message-ID: <g5ph9t$657$1@online.de>
Newsgroup: de.soc.recht.familie+erben
Reinhard Zwirner schrieb:

> ich weiß nicht, ob ich mit dieser Frage hier richtig bin, da es ein
> grundsätzliches Thema zur Rechtsanwendung ist - aber da es was mit
> Unterhalt zu tun hat, frage ich mal hier.

Scheint mir absolut die richtige Gruppe :-)

> Es geht um die heutige
> BGH-Entscheidung XII ZR 109/05 zum Betreuungsunterhalt für die
> Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes:
>
> <http://www.bundesgerichtshof.de/> Pressemitteilung Nr. 139/2008
>
> § 1615 BGB spricht ja von mindestens 3 Jahren Unterhaltsanspruch,
> der aus mehreren Gründen auch länger bestehen _kann_.
>
> Der BGH hat nun diese längere Dauer, falls ich die Entscheidung
> richtig verstehe, mehr oder weniger zur Regel erklärt. Begründung:
> Vollzeitjob und Kinderbetreuung führten sonst zu einer
> "überobligatorischen" Belastung. Damit werden die 3 Jahre wohl
> in kaum einem Fall zum Tragen kommen.

Aber der letzte Absatz der PM spricht doch - wie der Gesetzestext - von
"Möglichkeit", von "führt nicht notwendig zu ...",
"könnte".

> Da frage ich mich, ob der Gesetzgeber das nicht auch hätte sehen
> müssen. Dennoch hat er es IMHO im Gesetzestext nicht berücksichtigt
> und damit offenbar als hinnehmbar akzeptiert. Liegt dann die jetzt
> vom BGH getroffene Entscheidung noch im Auslegungsspielraum eines
> Gerichts?

Ich mein' schon. Das Gesetz sagt "mindestens; kann länger sein". Nun
sagt der BGH "aus den und den Gründen könnte es länger sein". Das
liegt
voll in der Systematik. Einen "faktischen Automatismus", dass es dadurch
jetzt gleichsam "immer" länger sein wird, sehe ich eigentlich nicht.

--
Dr. Christian E. Naundorf   alias   CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)

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