Testamentswert
Datum: 19.05.2008 17:31
Message-ID: <48319D6C.30606@hanft.de>
Newsgroup: de.soc.recht.familie+erben
Hallo, die Gebühren für die Hinterlegung eines Testaments am Amtsgericht bemessen sich gemäß der "Kostenordnung für die freiwillige Gerichts- barkeit" zu 1/4 der vollen Gebühr (§ 101 i.V.m. § 32 + Anlage). Bemessungsgrundlage ist dabei "der Wert des Nachlasses". Das sind im wesentlichen Sparguthaben abzüglich Schulden zuzüglich Immobilien. Und bei letzteren frage ich mich, welchen Wert die (für _diesen_ Vorgang) haben: - den amtlich festgestellten (relativ niedrigen) "Einheitswert" aus dem letzten "Einheitswertbescheid"? - den Verkehrswert (man suche sich zehn ähnliche Immobilien aus Verkaufsanzeigen der Tagespresse heraus und rechne den Durch- schnitt der dort verlangten Verkaufspreise aus - ohne dabei allerdings zu wissen, ob diese Preise auch tatsächlich erzielt werden)? - bei vermieteten Immobilien einen Wert, der sich aus einer Formel (welcher?) ergibt, in der z.B. die Jahreskaltmiete o.ä. vorkommt? (bei eigengenutzten Immobilien aus der Miete, die "erzielbar" wäre, siehe Tagespresse im vorigen Punkt?) - sonst auf irgendwelchen kryptischen Wegen? Ich vermute, der Wert wäre im Prinzip der, der bei einem Erbfall auch real zu versteuern wäre (von Freibeträgen mal abgesehen), aber bezüglich Erbschaftsteuerreform gehen ja zur Zeit große Umwälzungen vor (die ich leider in letzter Zeit nicht mehr aufmerksam verfolgt habe), so daß ich da leider nicht auf dem aktuellen Stand bin. Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke & Gruß Matthias.[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Marianne Bloss (19.05.2008 18:07)
- Matthias Hanft (19.05.2008 18:24)
- Marianne Bloss (19.05.2008 18:30)
