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WLAN "sauber" öffnen

Von: Hans-Peter Diettrich (drdiettrich1@aol.com) [Profil]
Datum: 23.05.2008 14:23
Message-ID: <69nrb9F34c0dtU3@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.datennetze
Ich würde gerne mein WLAN (zeitweise, testhalber, zunächst rein
hypothetisch) öffnen, und die Nachbarschaft einladen, sich mit mir und
untereinander in Verbindung zu setzen. Eventuell auch ein zweites WLAN
nur für diesen Zweck einrichten. Aus meiner Wohnung im 10. Stock müßten
sich etliche WLAN Teilnehmer finden lassen...

Dann wäre ich wohl ein TK- oder TD-Anbieter? Oder gibt es eine Grauzone,
in der ich (rein technisch) mein WLAN zur Benutzung freigeben kann, ohne
(ebenfalls aus technischen Gründen) diverse Vorschriften (Impressum...)
einhalten zu können/müssen?

Oder wo liegen die harten Grenzen? Den Zugang zum Internet darf/möchte
ich in diesem WLAN garnicht ermöglichen. Einerseits würde ich mich gerne
auf die reine Weiterleitung beschränken, da mir das als rechtlich am
unkritschsten erscheint. Andererseits möchte ich den Interessenten aber
mitteilen, daß ich die Benutzung meines WLAN gestatte - würde dann schon
die Zugänglichmachung dieser Information den Sonderstatus als
Weiterleiter beeinträchtigen?[1]

Welches Gesetz ist denn derzeit überhaupt für den Betrieb eines offenen
WLAN zuständig (FMG, TDG, TMG...)?


Neben juristischen Tips suche ich auch etwas grundlegende Unterstützung
durch Netz-Experten, wie ich z.B. ein Verzeichnis im Netz freigeben
kann. Zum Testen steht ein zweiter Rechner zur Verfügung, auf beiden
wahlweise Windows und Linux, am besten wohl in einer VM.

Bezüglich der Abschaltung der Verschlüsselung: Fritz!Box 3050. Da könnte
ich auch eine externe HD mit eigener IP-Adresse dranhängen, die wäre
dann aber - wenn ich das richtig verstanden habe - auch aus dem Internet
zugänglich, also andere Baustelle? Wie sieht das dann juristisch aus?

Ein heißer Tip wäre schon eine NG, in der die Technik ON ist, ansonsten
gibt es ja noch PM :-)


[1] Die angesprochenen Punkte sollten eigentlich auch in die Diskussion
über die Grenzen der Nutzung fremder WLANs einfließen, nur diesmal aus
der gegenüberliegenden Ecke. Welchen Verpflichtungen muß der Betreiber
eines willentlich offenen WLANs nachkommen? Was muß alles rechtmäßig
erlaubt sein, damit sich ein Interessent davon überzeugen kann, daß er
in einem Netz gelandet ist, dessen Benutzung ihm gestattet ist?

Ein WLAN besteht ja zunächst nur aus einem Router, ein Server oder
andere Clients müssen garnicht (ständig) angeschlossen sein. Wie ließe
sich dann überhaupt noch ermitteln, wer der Betreiber (Server?) dieses
Netzwerks ist, dessen Genehmigung zur Nutzung erforderlich wäre?

DoDi

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