WLAN "sauber" öffnen
Von: Hans-Peter Diettrich (drdiettrich1@aol.com) [Profil]
Datum: 23.05.2008 14:23
Message-ID: <69nrb9F34c0dtU3@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.datennetze
Datum: 23.05.2008 14:23
Message-ID: <69nrb9F34c0dtU3@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.datennetze
Ich würde gerne mein WLAN (zeitweise, testhalber, zunächst rein hypothetisch) öffnen, und die Nachbarschaft einladen, sich mit mir und untereinander in Verbindung zu setzen. Eventuell auch ein zweites WLAN nur für diesen Zweck einrichten. Aus meiner Wohnung im 10. Stock müßten sich etliche WLAN Teilnehmer finden lassen... Dann wäre ich wohl ein TK- oder TD-Anbieter? Oder gibt es eine Grauzone, in der ich (rein technisch) mein WLAN zur Benutzung freigeben kann, ohne (ebenfalls aus technischen Gründen) diverse Vorschriften (Impressum...) einhalten zu können/müssen? Oder wo liegen die harten Grenzen? Den Zugang zum Internet darf/möchte ich in diesem WLAN garnicht ermöglichen. Einerseits würde ich mich gerne auf die reine Weiterleitung beschränken, da mir das als rechtlich am unkritschsten erscheint. Andererseits möchte ich den Interessenten aber mitteilen, daß ich die Benutzung meines WLAN gestatte - würde dann schon die Zugänglichmachung dieser Information den Sonderstatus als Weiterleiter beeinträchtigen?[1] Welches Gesetz ist denn derzeit überhaupt für den Betrieb eines offenen WLAN zuständig (FMG, TDG, TMG...)? Neben juristischen Tips suche ich auch etwas grundlegende Unterstützung durch Netz-Experten, wie ich z.B. ein Verzeichnis im Netz freigeben kann. Zum Testen steht ein zweiter Rechner zur Verfügung, auf beiden wahlweise Windows und Linux, am besten wohl in einer VM. Bezüglich der Abschaltung der Verschlüsselung: Fritz!Box 3050. Da könnte ich auch eine externe HD mit eigener IP-Adresse dranhängen, die wäre dann aber - wenn ich das richtig verstanden habe - auch aus dem Internet zugänglich, also andere Baustelle? Wie sieht das dann juristisch aus? Ein heißer Tip wäre schon eine NG, in der die Technik ON ist, ansonsten gibt es ja noch PM :-) [1] Die angesprochenen Punkte sollten eigentlich auch in die Diskussion über die Grenzen der Nutzung fremder WLANs einfließen, nur diesmal aus der gegenüberliegenden Ecke. Welchen Verpflichtungen muß der Betreiber eines willentlich offenen WLANs nachkommen? Was muß alles rechtmäßig erlaubt sein, damit sich ein Interessent davon überzeugen kann, daß er in einem Netz gelandet ist, dessen Benutzung ihm gestattet ist? Ein WLAN besteht ja zunächst nur aus einem Router, ein Server oder andere Clients müssen garnicht (ständig) angeschlossen sein. Wie ließe sich dann überhaupt noch ermitteln, wer der Betreiber (Server?) dieses Netzwerks ist, dessen Genehmigung zur Nutzung erforderlich wäre? DoDi[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Andreas Winterling (31.05.2008 19:03)
- Andreas Winterling (31.05.2008 21:20)
- Hans-Peter Diettrich (31.05.2008 18:41)
- Andreas Winterling (31.05.2008 22:50)
- Bram (01.06.2008 21:48)
