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Re: Künstlersozialkasse: Keiner kennt s ich aus.

Von: Erwin Denzler (wirdnichtgelesen@erwin-denzler.de) [Profil]
Datum: 11.05.2008 21:29
Message-ID: <g07he1$ehf$00$1@news.t-online.com>
Newsgroup: de.soc.recht.arbeit+soziales
Andreas Müller schrieb:
>
> Leider sagt der Gesetzestext über die Behandlung in der Praxis leider
> gar nicht aus - ich könnte mir vorstellen, dass die Prüfer beim
> angeführten Beispiel einer Website sagen: Da ist was Kreatives drin,
> deswegen ist die ganze Rechnung KSK-pflichtig, obwohl die
> "künstlerische Leistung" eben nur einen Bruchteil der Rechnungssumme
> ausmacht.

Eine bestimmte Dienstleistung kannst Du natürlich schlecht aufteilen.
Wenn der Bildhauer seine Skulptur anliefert, wird das wohl im
Gesamtpreis enthalten sein, ebenso wenn er Werkzeug und Material kauft,
also nicht nur das Planen und Bildhauern als eigentlich schöperische
Tätigkeit.

Aber wenn Du für einen Kunden mal Websiten gestaltest und mal ein
Netzwerk einrichtest, dürften das deutlich trennbare Arbeiten sein,
zumindest wenn sie auf der Rechnung getrennt sind.

E.D.

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