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EU: Warum der Lissabon-Vertrag die Demokratie gefaehrdet

Von: Robert Jasiek (jasiek@snafu.de) [Profil]
Datum: 01.07.2008 14:38
Message-ID: <m79k64pots68judedbagn6netlheggaf5j@4ax.com>
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EU: Warum der Lissabon-Vertrag die Demokratie gefaehrdet

von Robert Jasiek
2008-07-01


INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhaltsangabe
Antrag an das Bundesverfassungsgericht
Verletzte Grundgesetzartikel
Derzeitige Situation
Der Bundesstaat EU
Die weitreichenden Hoheitsrechte der EU
Verletzte Bundesstaatlichkeit Deutschlands
Verletztes Demokratieprinzip
Verletzte Grundrechte
Verletzte Freiheit
Widerstandsrecht
Sonstiges
Die wichtigsten EU-Organe
Wichtige Gesetzesartikel
Abkürzungen
Links

VORWORT

Als interessierter Bürger und im Prinzip begeisterter Europäer hat
sich der Verfasser dieses Textes mehrere Wochen lang mit dem
EU-Verfassungsvertrag und dem Lissabon-Vertrag beschäftigt, um sich
ein fundiertes Urteil über den Inhalt bilden zu können. Dennoch ist er
immer wieder an Umfang und Aufbau gescheitert - es ist schlicht
unrealistisch, den ganzen Text und alle dazugehörigen Dokumente lesen
zu wollen. Daher blieb sein Urteil lange Zeit offen, ob man dem
Vertrag zustimmen solle oder nicht. Erst die Antragsschrift und das
beiliegende Gutachten zur Verfassungs- und Organklage beim
Bundesverfassungsgericht haben Klarheit gebracht. Die wirklich
wesentlichen Artikel, Protokolle, Erklärungen und Erläuterungen sind
so gut versteckt oder unscheinbar eingearbeitet, dass der Verfasser
ihre Tragweite nicht erfasst oder sie ganz übersehen hatte. Der
Berichterstattung und den Meinungsäußerungen in den Medien nach zu
urteilen geht das offenbar fast allen so. Darum soll hier versucht
werden nachzuweisen, warum die Skepsis bei vielen EU-Bürgern
gerechtfertigt ist, indem die gleiche Sichtweise auf der Ebene der
vertragsrechtlichen Grundlagen dargestellt wird. Es geht um Nichts
weniger als die Bewahrung der EU und Deutschlands vor der
Entdemokratisierung. Die Menschen Europas haben Jahrhunderte
gebraucht, um den heutigen Demokratie- und Rechtsstandard zu gewinnen.
Diese hohen Güter dürfen nicht einfach weggegeben werden, nur weil
fast niemand sich die Mühe gemacht hat, den Lissabon-Vertrag
angemessen gut zu verstehen.

INHALTSANGABE

Eine laufende Klage vor dem Bundesverfassungsgericht will das
Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag für nichtig erklären lassen, da
einige Grundgesetzartikel verfassungswidrig und sogar die
freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Rechtsstaat bedroht
seien. Es würden weitreichend Hoheitsrechte auf die EU übertragen,
sodass die Bundesstaatlichkeit Deutschlands zugunsten der der EU
entleert werde. Demokratie, Grundrechte und Freiheit blieben dabei so
sehr auf der Strecke, dass sogar das Widerstandsrecht gegen die
Staatsgewalt gegeben sei.

ANTRAG AN DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Am 23. 5. 2008 hat MdB Peter Gauweiler vertreten durch Prof. Karl
Albrecht Schachtschneider und unter Begleitung eines Gutachtens von
Prof. Dietrich Murswiek beim Bundesverfassungsgericht einen
349-seitigen Antrag eingereicht, der sich mittels Organklage,
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung gegen den
Bundespräsidenten, den Deutschen Bundestag (vertreten durch dessen
Präsidenten) und die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die
Bundesregierung) wendet, um den Verstoß gegen das Grundgesetz durch
das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum
Lissabon-Vertrag vom 13. 12. 2007 (verabschiedet durch den Deutschen
Bundestag am 24. 4. 2008 und zugestimmt durch den Deutschen Bundesrat
am 23. 5. 2008), das Begleitgesetz zur Änderung des Grundgesetzes und
das Begleitgesetz zur Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestags und des Bundesrats in Angelegenheiten der Europäischen
Union festzustellen.

Organklage bedeutet, dass Gauweiler zur Wahrung seiner Rechte als MdB
klagt.  Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass Gauweiler zur Wahrung
seiner Rechte als Bundesbürger klagt. Der Antrag auf einstweilige
Anordnung wendet sich gegen den Bundespräsidenten, dass er die Gesetze
nicht unterzeichnen möge.

Die Verfassungsbeschwerde weist im Unterschied zur Organklage eine
Besonderheit auf: Sie wendet sich auch gegen GG Art 20 Abs 4, welcher
jedem Deutschen das Recht auf Widerstand gegen jeden gibt, der die
freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat zu
beseitigen versucht. Dies täten laut Klage der Deutsche Bundestag, die
Bundesregierung und - im Falle einer Unterzeichung - ggf. der
Bundespräsident. Schon allein dieser Aspekt zeugt von der Tragweite
des Antrags, vom Mut Gauweilers und aber auch mutmaßlich der Pflicht
eines jeden Deutschen, es ihm gleich zu tun.

Der Lissabon-Vertrag will den Vertrag über die Europäische Union
(EU-Vertrag), den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG-Vertrag) sowie deren Anhänge, Protokolle, Erklärungen und
Erläuterungen ändern, den EG-Vertrag in Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union umbenennen und den beiden sogenannten
EU-Verträgen die EU-Charta der Grundrechte hinzufügen. 2004 hieß der
Lissabon-Vertrag noch Verfassungsvertrag, war jedoch bei den
Volksabstimmungen in den Niederlanden und Frankreich durchgefallen.
Beim zweiten Anlauf nun wurde durch Umbenennung und Verzicht auf
staatliche Symbolik der EU erreicht, dass nur in Irland eine
Volksabstimmung erforderlich war, die mittlerweile ein Nein erhalten
hat. Dessen und der noch ausstehenden Ratifizierungen in manchen
Mitgliedstaaten ungeachtet stellt sich die Frage, ob Zustimmungsgesetz
und das Grundgesetz ändernde Begleitgesetze verfassungswidrig sind.
Anders als noch bei der Verfassungsklage zum EU-Verfassungsvertrag ist
es diesmal nicht ersichtlich, wie es das Bundesverfassungsgericht
unterlassen könnte, die Klage anzunehmen und ein Urteil zu fällen -
zumal es sich um das womöglich wichtigste Grundsatzurteil seit
Bestehen der Bundesrepublik Deutschland handeln dürfte. Ein
nochmaliges Ablehnen der Verfassungsklage wäre der Bedeutung der Sache
unangemessen, schon weil es die Politik besonders der nächsten Jahre
und den potenziellen schweren Bedeutungsverlust des
Bundesverfassungsgerichts selbst zugunsten des Europäischen
Gerichtshofs betrifft.

Um den Antrag zu untermauern, zitiert er oft aus dem
Maastricht-Urteil, aus Urteilen, an denen die urteilenden oder
hervorragende Richter des Bundesverfassungsgericht beteiligt waren,
aus Kants rechtsfilosofischen Schriften usw. Auch Zitate aus
Schachschneiders offenbar bahnbrechenden eigenen Werken zum Tema
Staatsrecht sind keine Mangelware.

VERLETZTE GRUNDGESETZARTIKEL

Konkret seien diese Grundgesetzartikel verletzt: GG Art 2 Abs 1, GG
Art 20 Abs 1 + 2 + 4, GG Art 23 Abs 1, GG Art 38 Abs 1 S 2, GG Art 79
Abs 3. Im Einzelnen:

GG Art 79 Abs 3 bewahrt das Deutsche Volk davor, dass entgegen seinem
Willen seine gewählten Vertreter (der Deutsche Bundestag und der
Bundesrat) den Kern des Grundgesetzes ändern: die bundesstaatliche
Gliederung, die legislative Mitwirkung der Bundesländer, GG Art 1
(Menschenwürde) und GG Art 20 (freiheitlich-demokratische Grundordnung
und Rechtsstaat). GG Art 20 benennt implizit das Staatsprinzip und
explizit die Bundesstaatlichkeit, das Demokratieprinzip, das
Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung
in Legislative, Exekutive und Judikative und besagt, alle Staatsgewalt
gehe vom [deutschen] Volke mittels Wahlen und Abstimmungen aus.

GG Art 2 Abs 1 benennt die Freiheit des Menschen inform des Rechts auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das umfasse auch das Recht, frei
in Wahlen und Abstimmungen die Staatsorgane regelmäßig zu
kontrollieren.

In GG Art 20 Abs 1 + 2 seien das Demokratieprinzip, das
Sozialstaatsprinzip, die Bundesstaatlichkeit, das Prinzip des
Ausgehens aller Gewalt vom Volk durch Wahlen, das Rechtsstaatsprinzip
und die Gewaltenteilung verletzt.

GG Art 23 Abs 1 erlaubt die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU,
wenn dabei  Menschenwürde, freiheitlich-demokratische Grundordnung,
Staatsprinzip, Bundesstaatlichkeit, Demokratieprinzip,
Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung in
Legislative, Exekutive und Judikative, alle Staatsgewalt geht vom Volk
aus, Subsidiarität, Wahrung des Grundrechtsschutzes auf i.W. GG-Niveau
gelten. Alle diese Punkte seien durch den Lissabon-Vertrag verletzt.

Laut GG Art 38 Abs 1 S 2 vertreten die Abgeordneten des Deutschen
Bundestags das ganze deutsche Volk und sind dabei unabhängig in ihren
Entscheidungen.

Im Folgenden wird für die meisten dieser Grundgesetzprinzipien
erläutert, warum sie laut Antragsschrift durch den Lissabon-Vertrag
verletzt seien. Die Verfassungswidrigkeit auch hinsichtlich GG Art 79
Abs 3 und GG Art 23 Abs 1 ist dann die logische Folge.

DERZEITIGE SITUATION

Die derzeitige Verfasstheit der EU sei nahe der Grenze dessen, bis
wohin die Integration und Übertragung von Hoheitrechten gehen könne,
ohne dabei das Grundgesetz zu verletzen. Dies ergebe sich sowohl aus
einer Analyse der aktuellen vertraglichen Situation als auch aus der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts wie etwa im
Maastricht-Urteil. Schon jetzt gebe es schwere Bedenken, die nur
mittels rechtlichen Hilfskonstruktionen wie etwa dem Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung beseite geschoben werden könnten.
(Dessen Erwähnung in EUV Art 5 sei nur aus der deutschen Textfassung
des EUV herauszulesen, wohl um eine Beachtung des Maastricht-Urteils
vorzutäuschen.) Der Lissabon-Vertrag jedoch gehe einen großen
integrationistischen Schritt weiter und überschreite daher klar die
Grenze des Zulässigen.

DER BUNDESSTAAT EU

Auch wenn es in der Literatur keine eindeutige Verwendung der Begriffe
Staatenbund, Bundesstaat und dazwischen liegender Konstrukte gibt, so
sei doch aufgrund der weitreichenden Kompetenzübertragungen
offenkundig, dass der Lissabon-Vertrag aus der EU mindestens so sehr
einen Bundesstaat mache, wie es vor dem Vertrag die Bundesrepublik
Deutschland als Staat sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die EU ein
echter Bundesstaat (Zusammenschluss von Staaten) oder - wie die
Bundesrepublik Deutschland - ein unechter Bundesstaat (Föderative
Untergliederung eines gegebenen Staats) sei. (Schachtschneider
teoretisiert und abstrahiert in diesem Zusammenhang unter Berufung auf
einen Terminus "existenzieller Bundesstaat", mit dem er "dem sehr
überwiegenden Wesen nach ein Bundesstaat" meint. Auch die
Bundesrepublik Deutschland sei nur ein existenzieller Staat und kein
absolut souveräner Bundesstaat, da er in internationale Verträge z.B.
der UN oder der EU eingebettet sei. Daraus folgert er, dass man die EU
nach dem Lissabon-Vertrag gleichfalls zwar nicht als absolut
souveränen, jedoch mindestens als existenziellen Staat ansehen müsse.)

Der einzige wesentliche Unterschied der EU nach Inkrafttreten des
Lissabon-Vertrags zu einem Bundesstaat sei das staatswidrige Fehlen
eines echten EU-Staatsvolks. Es werde mittels Bezeichungen wie der
Unionsbürgerschaft nur vorgetäuscht (Details zum mangelnden
Demokratieprinzip siehe weiter unten). Damit würde die EU sowohl ein
Bundesstaat als auch gleichzeitig staatswidrig - soll heißen: mit der
Vorstellung von einem demokratischen Rechtsstaat unvereinbar - sein.

Die EU erhält Rechtspersönlichkeit.

DIE WEITREICHENDEN HOHEITSRECHTE DER EU

Vorbemerkt sei, dass die harmlos klingenden Rechtsakte der EU der
Typen Richtlinie, Verordnung und Beschluss allesamt die Schwere von
Gesetzen haben können. Da laut Lissabon-Vertrag EU-Recht das Recht der
Mitgliedstaaten bricht, werden auch Richtlinien, Verordnungen und
Beschlüsse der Kommission, des Europäischen Rats oder des Rats
Gesetze, die auch die Mitgliedstaaten zu befolgen haben - und dies
unabhängig davon, wie stark eines der EU-Organe gerade als Exekutive
oder Legislative tätig ist. Entscheidend für den Gesetzescharakter ist
letztendlich nur, ob es sich formell auf die EU-Verträge zurückführen
lässt und das jeweilige Organ formal entscheidet und den Typ des
Rechtsakts entsprechend deklariert.

Die Kompetenz-Kompetenz ist das Recht, über den Umfang von Kompetenzen
(jederzeit neu) zu entscheiden. Die Kompetenz-Kompetenz geht durch den
Lissabon-Vertrag sehr weitgehend auf die EU über. Konkret wird dies
durch EUV Art 48 Abs 6 + 7 und AEUV Art 311 Abs 2 + 3 ermöglicht. Da
laut Lissabon-Vertrag die EU schon für viele Tätigkeitsbereiche
zuständig ist (Steuer-, Sozial-, Wirtschafts-, Währungs-,
Beschäftigungs-, Handels-, Industrie-, Bildungs-, Jugend-, Kultur-,
Gesundheits-, Justiz-, Polizeipolitik, freier Warenverkehr, Zollunion,
Landwirtschaft, Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr, Verkehr, Wettbwerb, Angleichung der
Rechtsvorschriften, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze,
wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung, Technologie,
Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit usw.), im Detail bei vielen
bestimmten Tätigkeitsbereichen die Zuständigkeit weit gefasst ist und
sich der Gerichtshof der Europäischen Union immer als Motor der
Integration verstanden hat, muss man die nicht der Kompetenz-Kompetenz
der EU unterliegenden Politikbereiche mit der Lupe suchen. Fraglos
bekommen die EU-Organe so viel Macht, wie es einem Staate gebührt.

Auch geht so viel gesetzgeberische Macht auf dem Anschein nach
exekutive Organe über (man spricht in so einem Zusammenhang von einem
Ermächtigungsgesetz), dass es kaum eine Übertreibung ist, von einer
weitestgehenden Verschmelzung von Exekutive und Legislative zu
sprechen. Schon vor dem Lissabon-Vertrag sind die beiden Gewalten
nicht sauber voneinander getrennt. Spätestens, was nun beabsichtigt
ist, könne nicht mehr demokratisch genannt werden und überschreite
auch die im Maastricht-Urteil vorgezeichnete Grenze.

Laut EUV Art 48 Abs 6 kann der Europäische Rat einstimmig einen
Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des
Dritten [d.i. mit Abstand größten] Teils des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen, sofern keine
[grundlegend] neuen Zuständigkeiten an die EU übertragen werden. Eine
"Beteiligung des Europäischen Parlaments" bedeute nur, dass es zu
hören sei -  es könne ein im sog. besonderen Gesetzgebungsverfahren
erlassenes Gesetz aber nicht verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen
nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.
Der Beschluss sei jedoch kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von
GG Art 23 Abs 1 S 3 oder GG Art 59 Abs 2. Ein Ratifikationsverfahren
sei nicht vorgesehen. Somit bedürfe es in Deutschland keines
Zustimmungsgesetzes, welches jeweils 2/3-Mehrheit von Bundestag und
Bundesrat erforderte, sondern es genüge nach der Praxis der
auswärtigen Politik die Zustimmung der Bundesregierung, welche dann,
obgleich sie als Exekutive gilt, zur Ersatzlegislative in Deutschland
würde.

Vom Entstehen bis zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes handele es
sich also um einen reinen Exekutivakt. Dies wird durch AEUV Art 289
Abs 3 untermauert, welcher laut Lissabon-Vertrag besagen soll, dass
gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommene Rechtsakte
Gesetzgebungsakte sind.

Ein i. F. genannter Beschluss kann den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und - im Fall (a) - Abschnitt V über die
allgemeine Außen- und Sicherheitspolitik des Vertrags über die
Europäische Union betreffen. Laut EUV Art 48 Abs 7 kann der
Europäische Rat einstimmig einen Beschluss fassen, a) in einem Bereich
oder einem bestimmten Fall für den Rat das Einstimmigkeitsprinzip
durch die qualifizierte Mehrheit zu ersetzen oder b) für den Rat von
einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren zu wechseln. Das Europäische Parlament muss mit
der Mehrheit seiner Mitglieder einem solchen Beschluss zustimmen. Ein
jedes nationales Parlament hat zu einem solchen Beschluss innerhalb
von sechs Monaten Veto-Recht. Nach der Brückenklausel des "Gesetzes
über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des
Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union" §4 Abs 3 kann
es in vielen Fällen vorkommen, dass eine Ablehnungsentscheidung des
Bundestags über einen gemäß EUV Art 48 Abs 7 getroffenen Beschluss des
Europäischen Rats nicht erforderlich ist oder übergangen werden kann.
Analoges gilt für eine Ablehnungsentscheidung des Bundesrats. Die
Brückenklausel ist daher verfassungswidrig, da sie gegen GG Art 23 Abs
1 verstößt, welcher mittels Bezug auf GG Art 79 Abs 2 festlegt, dass
Zustimmungsgesetze zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU
mit Auswirkungen auf den Inhalt des Grundgesetzes der 2/3-Mehrheit
jeweils des Bundestags und des Bundesrats bedürfen.

Nach AEUV Art 311 Abs 2 + 3 erlässt der Rat einstimmig einen
Beschluss, der das System der Eigenmittel der EU festlegt. Darin
können Kategorien von Eigenmitteln [zB EU-Steuern und -Abgaben]
eingeführt oder abgeschafft werden. Die Mitgliedstaaten müssen nach
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen. Was
dies für die Gewaltenteilung bedeutet, ist zu EUV Art 48 Abs 6
nachzulesen, außer dass hierbei das Europäische Parlament zustimmen
dürfe. Die nationalen Parlamente seien nicht beteiligt. Ohne diese
könne die EU somit dennoch Steuern erheben - ein Recht, dass das eines
Staates sei.

Eine Minderheit des Bundestags kann laut einem Begleitgesetz, das
deshalb ebenfalls verfassungswidrig sei, den Bundestag als ganzen
zwingen, eine Subsidiaritätsklage zu erheben. Minderheitenschutz wird
hier mit Grundprinzipien demokratischer Mehrheitsfindung verwechselt.

Der Lissabon-Vertrag würde das faktische Verfassungsrecht der EU - nur
dem Namen und der äußeren Symbolik nach nicht.

Laut Lissabon-Vertrag bricht EU-Recht das Recht der Mitgliedstaaten.
Dies ergibt sich aus EUV Art 51, welcher die Protokolle und Anhänge
sind als Bestandteil der Verträge festsetzt, und aus Erklärung 17 der
"Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13.
Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat",
wonach die EU-Verträge und das auf deren Grundlage gesetzte Recht im
Einklang mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union Vorrang vor dem Recht der Migliedstaaten haben und - wie es
ausdrücklich geschrieben steht - dieser Grundpfeiler der [EU]
unbeschadet seiner Nicht-Erwähnung in den Verträgen gilt. Somit haben
die EU-Verträge, ihre Anhänge, Protokolle, Erklärungen, Erläuterungen
und jede Richtlinie, jede Verordnung und jeder Beschluss der EU mit
Gesetzescharakter Vorrang vor allem Recht der Mitgliedstaaten
inklusive deren Verfassungsrecht.

Die gemeinsame Außen-, Sicherheits-, Verteidigungs-, Militär-,
Drittstaaten-Terrorismusbekämpfungs-, Innere-Sicherheits-, Asyl-,
Einwanderungs- und Justizpolitik sowie die Angleichung von
Rechtsvorschriften im Zivil-, Straf- und Polizeirecht waren bisher auf
EU-Ebene nur Interregierungenkooperation, werden aber nun durch den
Lissabon-Vertrag auf der Ebene des EU-Vertragsrechts
vergemeinschaftet.

VERLETZTE BUNDESSTAATLICHKEIT DEUTSCHLANDS

Weil laut EU-Vertrag EU-Recht Bundesrecht bricht, bieten dann nicht
mehr das Grundgesetz, die Bundesländerverfassungen, die deutsche
Exekutive und die deutschen Gerichten den vorrangig-höchsten Schutz
für einen jeden Deutschen, sondern stattdessen die EU-Gesetze, -Organe
und -Gerichte.

Die gewählten deutschen Volksvertretungen und das
Bundesverfassungsgericht würden in dem Maß entmachtet, in dem die EU
an Macht dazugewinnt. Große Teile der Kompetenz-Kompetenz gehen
Deutschland verloren, wenn sie durch den Lissabon-Vertrag auf die EU
übertragen werden. Die Entscheidungsbefugnisse der Parlamente des
Bundes und der Bundesländer würden funktional entleert. Gleiches gelte
somit auch für des deutschen Volkes nationale Wahlstimmen nach GG Art
38 (Teilnahme an Wahlen; demokratische Legitimation;
Abwahlmöglichkeit).

Zusammengefasst gesagt werde die Staatlichkeit der Bundesrepublik
Deutschland zugunsten der Staatlichkeit der EU zunehmend und
weitreichend entleert.

VERLETZTES DEMOKRATIEPRINZIP

Der erst durch die Verfassung gegebene Gesetzgeber dürfe nicht seine
Kompetenzen überschreiten, indem er Aufgaben wahrnehme, die allein der
verfassungschaffenden Gewalt, d.i. das sich eine neue Verfassung
gebende Volk, zustehe. Das gelte sowohl für Deutschland und sein
Grundgesetz als auch für die EU und seine Verfassung bzw. einer
Verfasssung gleichwertige Verträge. Mit dem Lissabon-Vertrag maßten
sich Bundestag und Bundesrat derartige Kompetenzen an, weil durch GG
Art 79 Abs 3 vor Verfassungsänderungen geschützte Prinzipien der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaats (dazu
i.E. nähere Ausführungen an anderen Stellen) verletzt würden. Mit dem
Lissabon-Vertrag maßten sich auch die Organe der EU derartige
Kompetenzen an, weil die analog auf EU-Ebene zu geltenden Prinzipien
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaats
verletzt würden. Das einzig zulässige Verfahren sei ein zweistufiger
Prozess, in dem erst in jedem Mitgliedstaat dessen nationales Volk
sich jeweils eine neue Verfassung gebe (siehe GG Art 146), die ein
Aufgehen in einem Bundesstaat "Republik der Europäer" prinzipiell
ermögliche und in dem dann das Volk aller Europäer in einer
gemeinsamen, gleichen, direkten Abstimmung eine Verfassung des
Republik der Europäer annehme.

Nicht nur das Grundgesetz benennt es in GG Art 20 Abs 2 S 1, sondern
es ist das grundlegende Prinzip jeder Demokratie: Alle Gewalt geht vom
Volk aus. D.h. nicht nur ein Teil, sondern alle Teile staatlicher
Gewalt gehen vom Volk aus. Sie gehen vom ganzen Volk aus - nicht nur
von einem Teil des Volks. Da die Gewalt vom Volk ausgeht, muss es
einen Weg der Gewaltübermittlung geben, der beim Volk beginnt und beim
Gewalt ausübenden Organ endet. Ein anderes grundlegendes Prinzip jeder
Demokratie ist die Gleichheit eines jeden Menschen vor dem Recht. Es
wird nun ewähnt, wo i.B. der Lissabon-Vertrag Strukturen schafft, die
eklatant gegen das Demokratieprinzip verstoßen.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, wenn Organe legislativ tätig
werden, ohne dass dies der Kontrolle durch den Wähler unterliegt. Z.B.
ist das der Fall bei den Ermächtigungsgesetzen, wo die Exekutive zum
Gesetzgeber mutiert.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, wenn Organe legislativ tätig
werden, ohne dass sie das vorgeblich vertretene Volk tatsächlich
repräsentieren. Wo der Europäische Rat oder der Rat vorher einstimmig
beschließen mussten, sollen sie nun durch Mehrheit entscheiden. Obwohl
das überaus praktikabel erscheint, ist es doch demokratiefeindlich,
denn es entscheinden auch Politiker aus Mitgliedstaaten, in denen der
einzelne Unionsbürger nicht hat wählen und wird abwählen können.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, wenn vorgebliche Unionsbürger
nicht die Bürger eines durch sich selbst geschaffenen Volks sind,
sondern die Bürger jeweils nur eines Mitgliedstaats, während das
Unionsvolk ein Etikettenschwindel ist.

Das Demokratieprinzip und das Grundrecht auf Gleichheit sind verletzt,
wenn Bürger je nach ihrem Mitgliedsland unterschiedliches Stimmgewicht
haben. So hat ein Malteser etwa das zehnfache Stimmgewicht eines
Deutschen. Es wird manchmal eingewendet, eine Ländervertretung sei
auch etwas Gutes, aber das Europäische Parlament ist diese
Ländervertretung nicht - dies wären eher Europäischer Rat und Rat,
welche aber auch nicht direkt von den Völkern der Mitgliedstaaten
gewählt werden. Im Parlament wird bei Abstimmungen nicht
unterschieden, aus welchen Mitgliedstaaten die Stimmen kommen. Zudem
ist das Wahlrecht zur Wahl des Parlaments in jedem Mitgliedstaat ein
anderes.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, indem die politische Klasse sich
anmaßt, das Recht eines Volkes der Europäer auf Schaffung einer
Verfassung für eine Republik der Europäer (quasi die Vereinigten
Staaten Europas) vorwegzunehmen.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, wenn eine nationale Regierung
(z.B. unter der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers), die national
ein Gesetz nicht durchbringen kann, mit dem "Spiel über die Bande" die
Kommission veranlasst, das Gesetz auf EU-Ebene zu initiieren und z.B.
vom Rat zu beschließen. Dann müssen nur noch die nationalen
Regierungen zustimmen. Somit könnte z.B. die Bundesregierung zum
Gesetzgeber werden, jede Verantwortung von sich weisend ("Es war eine
Notwendigkeit, ein EU-Gesetz umzusetzen."), und den Bundestag außen
vor lassen.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, weil weder der nationale Wähler
noch der Wähler des Europäischen Parlaments nachvollziehen kann,
welches Organ wie, wie weitgehend und mit welchen Motiven für ein
Gesetz verantwortlich ist. Wenn die nationale Diskussion einsetzt, hat
das Gesetz fast immer schon die Beratungen auf EU-Ebene verlassen. Der
Wähler weiß nun nicht, wen er für schlechte Politik abstrafen soll.

Das Demokratieprinzip ist verletzt, wenn die Ermächtigungsparagraphen
EUV Art 48 Abs 6 + 7 ausgiebig dafür gebraucht werden sollten, sogar
die Gesetzgebungsprozesse selbst weiter zu entdemokratisieren. Denkbar
ist da im Prinzip fast alles, z.B. Entscheidung nur des Präsidenten
der Kommission statt Einstimmigkeit im Rat.

VERLETZTE GRUNDRECHTE

Schon das Konventsverfahren sei zu beanstanden, weil es nicht vom
"europäischen Volk" ins Leben gerufen, sondern oktroyiert gewesen sei,
weil in einer Parteiendemokratie nur die Bürger vertreten seien, die
eine der Parteien im Parlament gewählt hätten, weil in der Praxis eine
Parteienoligarchie herrsche, weil die Abgeordneten meistens ihrer
Parteiobrigkeit folgten und weil deshalb die Charta der Grundrechte
nicht auf gemeinsamer Erkenntnis freier Menschen von ihrem Recht
basiere.

Das Bundesverfassungsgericht und der Gerichtshof der Europäische Union
hätten in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die europäischen
Rechtsakte an den Grundrechten der Mitgliedstaaten (vergleiche auch
Charta der Grundrechte Art 53), der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EUV Art 6 Abs 2 + 3) und an
den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (EUV
Art 6 Abs 3) überprüft werden und der Wesensgehalt der Grundrechte
geachtet werde. Dennoch hat der Gerichtshof der Europäischen Union
noch nie ein Urteil gefällt, dass zwecks Wahrung des Kerns eines
Grundrechts eines Mitgliedstaats geändert worden wäre. Dies ist
besonders prekär, da der Lissabon-Vertrag wegen des Vorrangs von
EU-Recht vor Bundesrecht den Gerichtshof der Europäischen Union
anstelle des Bundesverfassungsgerichts zur höchstrichterlichen Instanz
auch für den Schutz der Grundrechte machte.

Laut EUV Art 6 Abs 1 gilt die EU-Charta der Grundrechte in der am 12.
12. 2007 [siehe Amtsblatt vom 14. 12. 2007] angepassten Fassung und
ist den EU-Verträgen gleichrangig. Die Charta erweitert die
Zuständigkeiten der EU nicht. UAbs 3 regelt: "Die in der Charta
niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den
allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung
und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in
der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser
Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt." Damit muss man wohl die
einleitende Bemerkung "Diese Erläuterungen haben als solche keinen
rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe
dar, [...]" in eben diesen Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
für einen schweren redaktionellen Fehler halten, der noch nicht
beseitigt worden ist.

Laut Charta der Grundrechte Art 53, welche zusammen mit dem
Lissabon-Vertrag inkraft träte, wird das menschenrechtliche
Schutzniveau bestimmter Menschenrechte und Grundfreiheiten und i.B.
die Grundrechte der mitgliedstaatlichen Verfassungen oder
Verfassungsüberlieferungen nicht eingeschränkt. Charta der Grundrechte
Präambel Abs 5 bekräftigt die Gültigkeit der Rechte, die sich vor
allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen
internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen
Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ergeben, und dass die Auslegung der Charta durch die
Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender
Berücksichtigung der ihr beigefügten Erläuterungen erfolgt. Charta der
Grundrechte Präambel Abs 4 will die Grundrechte durch die Charta
stärken und sichtbarer machen. GG Art 1 Abs 2 bekennt sich dazu, dass
unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt sind; dies ist nach GG Art 79 Abs 3 unabänderlicher Bestandteil
des Grundgesetzes.

Ungeachtet all dieser Versicherungen und verfassungwidrig zum
Grundgesetz blieben die Grundrechteformulierungen der Charta der
Grundrechte jedoch hinter internationalen Menschenrechtserklärungen,
insbesondere Menschenrechten der zweiten und dritten Generation, den
sozialen und ökologischen Rechten, zurück. Beispielsweise werde
entgegen AEMR Art 17 und GG Art 14 Abs 1 kein Recht auf Eigentum
anerkannt. Im Widerspruch zu AEMR Art 23 fehle in der Charta der
Grundrechte ein Recht auf Arbeit, sondern werde von neuen
liberalistischen Rechten wie in Charta der Grundrechte Art 16 der
unternehmerischen Freiheit verdrängt, sodass Wirtschaftsinteressen
Vorrang vor einem Recht auf Arbeit bekämen.

Die Grundrechterechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
hatte bisher keine textuelle Grundlage. Die Charta der Grundrechte
wird nun zum maßgelichen Text, während die Richter nicht alle
mitgliedstaatlichen Grundrechtstexte in den diversen Sprachen
verstehen könnten. Dem bleibt noch hinzuzufügen, dass es für die
Richter noch schwieriger ist, erst durch nationale
Verfassungsgerichtsurteile abgeleitete Grundrechte wie etwa in
Deutschland des Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme zur Kenntnis zu nehmen.

Nach Charta der Grundrechte Art 51 dehnt diese Charta den
Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der
Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue
Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen
festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Die scheinbar so
restriktive Begrenzung der Anwendung auf nur das Unionsrecht ist
allerdings in Wirklichkeit außerordentlich mächtig, da die EU - wie an
anderer Stelle aufgelistet - aufgrund des Lissabon-Vertrags in fast
allen Politikbereichen zuständig sein soll und man auch die
Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse beachten muss.

Um eine Einheit der Rechtsordnung zu gewährleisten, sei die
Parallelität unterschiedlicher Grundrechtestandards in der Praxis
undenkbar, könne der Gerichtshof der Europäischen Union keine
Rücksicht auf unterschiedliche Grundrechtsverhältnisse der
Mitgliedstaaten nehmen, werde er sich vielmehr am von ihm entwickelten
Prinzip der unionsweiten Einheit des Gemeinschaftsrechts orientieren
und werde somit zur letztentscheidenden Instanz für die Anwendung und
Wahrung von Grundrechten. Damit werde das Niveau des
Grundrechtsschutzes auf das der EU-Charta der Grundrechte sinken. Ein
Schutz des Wesensgehalts der Grundrechte durch das
Bundesverfassungsgericht sei dann nicht mehr möglich. Die Integration
des Grundrechteschutzes habe ihm bereits auch ohne die Charta
geschadet, da der Gerichtshof der Europäischen Union nicht ein
einziges Mal einen Rechtsetzungsakt der EU für im engeren Sinne
grundrechtswidrig erklärt habe. Das Grundrechteniveau werde auf den
Stand des 19. Jahrhunderts zurückgeworfen, als er Sache der
Gesetzgebung und damit abhängig vom demokratischen Niveau des
Gemeinwesens gewesen sei. Die EU sei aber, besonders nach dem
Lissabon-Vertrag, demokratisch defizitär. Die Charta der Grundrechte
beschleunige daher den Verfall der Grundrechtekultur und schwäche das
Recht.

Die Menschenrechte seien gewissermaßen wie die Freiheit mit dem
Menschen geboren. Die Grundrechte müssten die gesetzliche Form des
Wesensgehalts der Menschenrechte sein. Kein Politiker könne den
Menschen die Grundrechte gewähren - vielmehr seien diese
menschheitliche, vornehmste filosofische, auf der Erfahrung der
Menschheit beruhende Erkenntnisse. Die Grundrechte könnten nur
sittliche Vertreter des Volkes, die Besten der praktischen Filosofen
ausarbeiten. Praktische Filosofie sei Rechtslehre im eigentliche
Sinne. Menschheitliche Politik sei nach Kant durchgehend ausgeübte
Rechtslehre, d.i. die Erkenntnis des Richtigen für das gute Leben
aller in allgemeiner Freiheit, Gleichheit [vor dem Recht] und
Brüderlichkeit auf der Grundlage der Wahrheit. Der Charta jedoch fehle
die filosofische Fundierung der europäischen Aufklärung und verdränge
dies durch ökonomistischen Liberalismus. Im 19. Jahrhundert sei der
konstitutionalistische Liberalismus ein großer Schritt zur Freiheit
gewesen; heute sei dieses monarchische Prinzip unzeitgemäß. Der
Liberalismus nutze den Interessen multinationaler Unternehmen. In
diesem Geist gestehe Charta der Grundrechte Art 41 den Untertanen eine
erträgliche Obrigkeit zu. Aus filosofischer Erkenntnis müsse die
Rechtslehre der Tradition der Menschenrechte verpflichtet sein, welche
die Erkenntnisse der Menschheit des Menschen zur Sprache bringe. Es
sei Hybris, Grundrechtetexte schreiben zu wollen, wenn diese nicht auf
langer Erfahrung oder ausgiebiger Erörterung beruhten. Der
Grundrechtediskurs müsse alle Menschen, für die die Grunderechte
bestimmt seien, und alles Wissen, welches über das gemeinsame Leben
der Menschen bestehe, einbeziehen. Republikanische Politiker hätten
ihre Texte bestmöglich der Öffentlichkeit zur Kritik unterbreitet, um
Hilfe zu erbitten, nicht aber eine Auseinandersetzung um die große
Politik schon allein durch den Terminplan so gut wie unmöglich
gemacht. Ein demokratisches Verfahren sei ein Verfahren bestmöglicher
Rechtserkenntnis. Die Öffentlichkeitsarbeit des Konvents hätte
allenfalls Alibifunktion gehabt, abgesehen davon, dass es eine
europäische Öffentlichkeit, welche eine wesentliche Voraussetzung
eines europäischen Verfassungstextes sei, nicht gebe. Wie wenig die
Charta bedacht gewesen sei, zeigten die schnellen zum Teil bedeutsamen
Änderungen vom Entwurf am 28. 7. 2000 zum Entwurf am 21. und 28. 9.
2000. In ihrem Integrationseifer hätten die führenden Politiker
Europas keinerlei demokratisches Etos gewahrt. Ein menschenrechtlicher
Grundrechtetext müsse ein Text großer Worte sein und den großen
Erkenntnissen der Menschheit des Menschen genügen. Die Alltagspraxis
habe viel Übung darin, die großen Texte dann auf die Alltagsfragen
herunterzubrechen. Ein Grundrechtetext dürfe kein Verwaltungsgesetz
sein. Die Charta brauche zu viele Sätze, um die Rechte, Freiheiten und
Grundsätze zu formulieren. Wer die Praxis der Verfassungsgerichte
kenne, wisse, dass nur wenige Grundsätze die Rechtsordnung bestimmten.
Eine Verfassung bestehe aus den Rechtsprinzipien, welche die
Menschheit des Menschen ausmachten, vor allem den [Rechts]prinzipien
der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, daneben einem
freiheitlichen Gemeinwesen apriorischem Eigentumsprinzip. Wer außerdem
das Leben und die Gesundheit, das wesentliche Eigentum des Menschen,
das Recht der freien Rede und Weltanschauung, das Recht sich zu
vereinen (Ehe und Familie), ein hinreichendes Recht auf Privatheit und
Freizügigkeit schütze, habe i.W. schon alles Nötige getan.

Die Antragsschrift fährt damit fort, anhand der einzelnen Grundrechte
und Gesetzesartikel zu zeigen, warum die benannten Grundrechte keine
der großen Worte, sondern welche z.B. nur liberalistischer Auffassung
seien, warum die Klassifizierung und Abstufung der Grundrechte
ungeeignet seien, warum die Begrifflichkeit inkonsistent sei, warum
manche genannten Grundrechte an sich fraglich seien oder gar den
Wirtschaftsinteressen, statt den Menschenrechten des einzelnen
Menschen dienen, dass eine Grundrechtsbeschwerde des Bürgers vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorgesehen sei, obwohl dies
eine Selbstverständlichkeit sein müsse, usw. Es kann hier nicht auf
die Details eingangen werden. Der interessierte Lese möge die
Antragsschrift im Original lesen. Ein Punkt jedoch soll näher
betrachtet werden:

Wer Charta der Grundrechte Art 2 liest, wird begeistert sein:

"Recht auf Leben / (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. / (2)
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

Wer aber verstanden hat, warum der vollständige Text wie folgt ist,
sieht sich vor einer höhnenden Karikatur der Justiziaallegorie, die
für alle sichtbar in der einen Hand das Recht und in der anderen Hand
die Waage hält, auf deren Rücken aber steht: "Ätsch, gemeint ist: das
Unrecht!"

"Charta der Grundrechte Art 2: Recht auf Leben / (1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Leben. / (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt
oder hingerichtet werden. - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte:
[...] 3: Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den
Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls.
Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung
und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen
'Negativdefinitionen' auch als Teil der Charta betrachtet werden: a)
Artikel 2 Absatz 2 EMRK: 'Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses
Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht
wird, die unbedingt erforderlich ist, um aa) [Notwehr], ab)
[rechtmäßige Festnahme], ac) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen'. b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK: 'Ein
Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und
in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. [...]'"

Den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte kann man nicht vorwerfen,
den Rechtskontext zu verschleiern. Allerdings sind das Verstecken der
Erläuterungen zur Charta der Grundrechte an sich und das Auslagern von
Ausnahmen bis hin zu Negativdefinitionen sehr effektive
Verschleierungsmaßnahmen.

Die Charta der Grundrechte Art 52 Abs 3 ermögliche also ausdrücklich
in den aufgenommenen "Erläuterungen" und deren
"Negativdefinitionen"
zu den Grundrechten - entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip
gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (GG Art 102: "Die
Todesstrafe ist abgeschafft.") und anderswo - die Wiedereinführung der
Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr
sowie die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder Aufruhr
niederzuschlagen. Maßgeblich sei dann nicht Charta der Grundrechte Art
2 Abs 2, sondern die Erläuterung zu diesem Artikel, die EMRK und deren
Protokolle. Nach EUV Art 6 Abs 1 UAbs 3 des Lissabon-Vertrags werden
Rechte, Freiheiten und Grundsätze gemäß den allgemeinen Bestimmungen
von Titel VII der Charta (Art 51 - 54), in dem die Auslegung und
Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender
Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen mit ihren
Quellenangaben ausgelegt. Deren Relevanz folgt auch aus Charta der
Grundrechte Präambel Abs 5 S 2, wonach die Auslegung unter gebührender
Berücksichtigung der  Erläuterungen erfolgt, und aus Charta der
Grundrechte Art 52 Abs 3, wonach Rechte der Charta, die den durch die
EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und
Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Charta der
Grundrechte Art 52 Abs 7 wiederholt, dass die Erläuterungen, die als
Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, von den
Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu
berücksichtigen seien.

Die Ermächtigungen der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik genügten, um im Interesse der Effizienz nach EUV
Art 42 Abs 1 S 2 und EUV Art 43 Abs 1 (Paragrafennummerierung im
Lissabon-Vertrag) oder auch der Verteidigung die Todesstrafe
einzuführen, etwa die Ermächtigung des Rats durch EUV Art 43 Abs 2 S 1
für Beschlüsse über Missionen, die für sie geltenden allgemeinen
Durchführungsbestimmungen festzulegen. Daran seien weder das
Europäische Parlament noch die nationalen Parlament beteiligt. Daneben
verpflichten sich die Mitgliedstaaten, durch EUV Art 42 Abs 3 UAbs 2 S
1, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die
Kriege in der Vergangenheit und Gegenwart bewiesen, dass die
Todesstrafe etwa gegen Soldaten, welche Befehle auszuführen sich
weigerten, die militärischen Fähigkeiten einer Armee zu steigern
vermöge. Die Effizienz militärischer Maßnahmen könne auch durch die
Hinrichtung von Terroristen und Saboteuren oder auch nur
vermeintlichen Terroristen und Saboteuren erhöht werden usw. Die
Praxis der EU, die Texte über Pflichten der Mitgliedstaat extrem
auszudehnen, lasse auch eine solche Interpretation nicht
ausgeschlossen erscheinen, wenn die Lage es gebiete oder nahelege.
Ferner sei die genannte Aufrüstungsverpflichtung mit dem
Friedensprinzip von GG Präambel, GG Art 1 Abs 2 und GG Art 26 Abs 1
unvereinbar.

Aufstände oder Aufruhre könne man auch in bestimmten Demonstrationen
sehen. Der tödliche Schusswaffengebrauch sei in solchen Situationen
nach dem Lissabon-Vertrag keine Verletzung des Rechts auf Leben. Im
Krieg befinde sich Deutschland auch gegenwärtig und die Kriege der EU
würden mehr werden. Dafür rüste sich die EU - auch durch den
Lissabon-Vertrag und seinen negativen Grundrechten.

VERLETZTE FREIHEIT

In einem demokratischen Rechtsstaat besteht die laut GG Art 2 Abs 1
gewährte Freiheit des Menschen nicht nur aus seiner privaten Freiheit,
sondern auch aus der politischen Freiheit, d.h. im Besonderen dem
Recht, gemäß GG Art 38 Abs 1 den Deutschen Bundestag zu wählen und
durch ihn vertreten zu werden. Gerade auch in diesem Zusammenhang sei
die Entfaltung der Menschenwürde nach GG Art 1 Abs 1 möglich. In einer
Republik gebe es keine Herrschaft über die Untertanen (die Bürger),
denn sie sei menschheitlich, menschenrechtlich und angesichts des
Weltrechtsprinzips nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Art 1 nicht begründbar.
Durch den Lissabon-Vertrag jedoch beeinträchtige die politische Klasse
unberechtigterweise die Staatsverfassung des Volkes erheblich, indem
er eine wesentliche Neuordnung der Wirtschaftsverfassung, zur
Abschwächung neigende Weiterentwicklung der Grundrechteordnung
einschließlich der Rechtssprechungsgewalt des Gerichtshofs der
Europäischen Union, Entwicklung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, Erweiterung und Vertiefung der Außen-,
Sicherheits-, Verteidigungs- und mit dem Prinzip des Gewaltverbots
unvereinbare Militärpolitik vorsieht, während manche der Änderungen im
Detail und der Umfang des Integrationismus insgesamt verfassungs- und
staatswidrig seien. Unter diesen Umständen sei eine freie Entfaltung
der Persönlichkeit nicht ausreichend möglich.

WIDERSTANDSRECHT

GG Art 20 Abs 4 gibt jedem Deutschen das Recht auf Widerstand, wenn
jemand (also i.B. auch der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat) die
freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Rechtsstaat
beseitigen will. Gerade auch aus historischer Erfahrung mache der
Artikel nur dann Sinn, wenn man sich auf ihn schon bei drohender
Verletzung bzw. dem Prozess dahin berufen könne, solange nämlich das
Bundesverfassungsgericht noch angerufen werden könne und noch nicht
womöglich selbst an der Beseitigung der Grundordnung mitwirke. Laut
Antragsschrift sei es sogar eines jeden Deutschen Pflicht
Verfassungsbeschwerde einzureichen, um Schaden von der Bundesrepublik
Deutschland und seinen Bürgern abzuwenden. In diesem Sinne, so folgert
der Verfasser dieser Zeilen, wäre Gauweiler nicht nur dafür zu danken,
einige Grundsatzfragen deutschen und europäischen Verfassungsrechts
klären zu lassen, sondern weit darüber hinaus gehend stellvertretend
den heroischen Kampf zur Wahrung unserer Demokratie zu führen. Selbst
wenn Gauweiler mit seiner Klage scheitern sollte, so wird das
Grundsatzurteil dennoch Klarheit auch darüber schaffen, unter welchen
Umständen GG Art 20 Abs 4 jemals sinnvoll zur Anwendung kommen könnte.

SONSTIGES

Um diesen Text in seiner Länge zu begrenzen, wird u.A. darauf
verzichtet, auf das Sozialstaatsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip
näher einzugehen.

Manche Aspekte des Gerichtshof der Europäischen Union sind schon
angesprochen worden. Daneben hat er sich in weiter Auslegung der
Verträge gerne auch schon seine eigenen Kompetenzen erweitert. Durch
den Lissabon-Vertrag würde er zur letzten Instanz auch bei der Wahrung
des Subsidiaritätsprinzips. Das Verhältnis (und damit auch das
Vorrangsverhältnis) des Gerichtshof der Europäischen Union in
Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
ist ungeklärt.

DIE WICHTIGSTEN EU-ORGANE

Europäische Kommission: Sie setzt sich aus auf EU-Ebene gewählten
Mitgliedern zusammen, ist praktisch die EU-Regierung (Exekutive) und
ist bei normalen Gesetzgebungsverfahren die ausschließliche(!)
initiative Legislative.

Europäischer Rat: Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten zusammen und fällt vornehmlich exekutive,
politische Grundsatzentscheidungen.

Rat: Dieser sog. Ministerrat besteht in wechselnder Zusammensetzung
aus je einem Minister der Mitgliedstaaten zusammen und ist in erster
Linie das Hauptorgan der beschließenden Legislative und
Haushaltsplanung. - Achtung: der Rat darf nicht mit dem Europäischen
Rat verwechselt werden; es handelt sich um zwei eigenständige Organe!

Europäisches Parlament: Seine Abgeordneten werden in den einzelnen
Mitgliedstaaten nach nationalstaatlichen Gesetzen vom jeweiligen
nationalen Volk gewählt. Es wirkt in Maßen bei der beschließenden
Legislative mit.

Gerichtshof der Europäischen Union: Es ist das höchste Gericht der
EU-Judikative.

Auswahl von Auswirkungen des Lissabon-Vertrags auf die EU-Organe: Der
Rat kann in mehr Fällen mit qualifizierter Mehrheit statt
Einstimmigkeit beschließen. Bei der beschließenden Gesetzgebung tagt
der Rat öffentlich. Das Parlament wird etwas mehr an der
beschließenden Gesetzgebung beteiligt. Alle EU-Organe bekommen viele
weitere Aufgaben zugewiesen, die vorher Aufgaben der einzelnen
Mitgliedstaaten waren, darunter die Letztentscheidung durch den
Gerichtshof der Europäischen Union in Grundrechtsfragen.

Gewaltenteilung: Exekutive und Legislative sind nicht klar getrennt,
sondern werden auf Kommission, Europäischen Rat, Rat und Parlament
verteilt, sodass Kommission und Rat sowohl Organe der Legislative als
auch Organe der Exekutive sind.

WICHTIGE GESETZESARTIKEL

Grundgesetz

GG Art 1 Abs 1 (Menschenwürde)

GG Art 1 Abs 2 (Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte sind
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.)

GG Art 2 Abs 1 (Freiheit des Menschen: Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit, ohne die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz zu verletzen)

GG Art 20 Abs 1 + 2 + 3 (freiheitlich-demokratische Grundordnung und
Rechtsstaat: Staatsprinzip, Bundesstaatlichkeit, Demokratieprinzip,
Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung in
Legislative, Exekutive und Judikative, alle Staatsgewalt geht vom Volk
aus.)

GG Art 20 Abs 4 (Widerstandsrecht im Falle der Beseitigung der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder des Rechtsstaats)

GG Art 23 Abs 1 (Mitwirkung Deutschlands in der EU durch Übertragung
von Hoheitsrechten bei Beachtung des Demokratieprinzips, des
Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatsprinzips, der
Bundesstaatlichkeit, der Subsidiarität, der Wahrung des
Grundrechtsschutzes auf i.W. GG-Niveau; Zustimmungsgesetze zu
Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU mit Auswirkungen auf
den Inhalt des GG bedürfen der 2/3-Mehrheit jeweils des Bundestags und
des Bundesrats und unterliegen dem ausdrücklichen Verweis auf GG Art
79 Abs 3)

GG Art 38 Abs 1 S 2 (Abgeordnete des Bundestags sind unabhängig
entscheidende Vertreter des ganzen [deutschen] Volks)

GG Art 79 Abs 3 (Verbot der GG-Änderung der Artikel 1 und 20, der
Bundesstaatlichkeit und der legislativen Mitwirkung der Bundesländer)

GG Art 146 (GG verliert Gültigkeit, wenn sich das deutsche Volk
[nicht: der Deutsche Bundestag!] eine neue Verfassung gibt)

Begleitgesetze zum Zustimmungsgesetz

"Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union" §4 Abs
3: (Die sog. Brückenklausel findet Anwendung bei EUV Art 48 Abs 7 auf
einen Beschluss des Europäischen Rats. UAbs 1: Sind ausschließlich
Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes betroffen, so entscheidet der
Bundestag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. UAbs 2: Sind
ausschließlich Gesetzgebungsbefugnisse der Bundesländer betroffen, so
entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen. Sonst gibt
es komplizierte Regelungen für die Entscheidungen von Bundestag bzw.
Bundesrat, die sich eigentlich nur durch  vereinfachendes Zitat des
UAbs 3 erschließen: "In allen anderen Fällen können der Bundestag
oder
der Bundesrat innerhalb von vier Monaten nach [einem Beschluss des
Europäischen Rats diesen ablehnen. Der Beschluss wird nur abgelehnt,
wenn er] nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf  der Frist von sechs
Monaten gemäß [EUV Art 48 Abs 7] vom jeweils anderen Organ
zurückgewiesen wird. [Ein Beschluss] wird auch dann nicht abgelehnt,
wenn ein Organ den Beschluss des anderen Organs in dieser Frist
zurückweist. Hat der Bundestag [den Beschluss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln abgelehnt], so bedarf die Zurückweisung durch den
Bundesrat einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Hat der
Bundesrat [den Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen abgelehnt], so bedarf die Zurückweisung durch
den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln [...].")

EU-Verträge in der Lissabon-Fassung

EUV Art 6 Abs 1 (Die EU-Charta der Grundrechte gilt und ist den
EU-Verträgen gleichrangig. Die Charta erweitert die Zuständigkeiten
der EU nicht. [Es folgt ein Zitat:] "Die in der Charta niedergelegten
Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen
Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und
Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der
Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser
Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.")

EUV Art 6 Abs 2 (Die EU tritt der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dies ändert die
Zuständigkeiten der EU nicht.)

EUV Art 6 Abs 3: "Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als
allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts."

EUV Art 42 Abs 3 UAbs 2 S 1: "Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern."

EUV Art 48 Abs 6 (Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss
zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen,
sofern keine [grundlegend] neue Zuständigkeiten an die EU übertragen
werden. Die Mitgliedstaaten müssen nach ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.)

EUV Art 48 Abs 7 (Ein i. F. genannter Beschluss kann den Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und - im Fall (a) - Abschnitt
V über die allgemeine Außen- und Sicherheitspolitik des Vertrags über
die Europäische Union betreffen. Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Beschluss fassen, a) in einem Bereich oder einem bestimmten Fall
für den Rat das Einstimmigkeitsprinzip durch die qualifizierte
Mehrheit zu ersetzen oder b) für den Rat von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu
wechseln. Das Europäische Parlament muss mit der Mehrheit seiner
Mitlgieder einem solchen Beschluss zustimmen. Ein jedes nationales
Parlament hat zu einem solchen Beschluss innerhalb von sechs Monaten
Veto-Recht.)

EUV Art 51 (Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil der Verträge.)

AEUV Art 289 Abs 3 (Gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommene
Rechtsakte sind Gesetzgebungsakte.)

AEUV Art 311 Abs 2 + 3 (Der Rat erlässt einstimmig einen Beschluss,
der das System der Eigenmittel der EU festlegt. Darin können
Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder abgeschafft werden. Die
Mitgliedstaaten müssen nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Vorschriften zustimmen.)

Protokolle, Anhänge, Erklärungen usw. zum Lissabon-Vertrag

"Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13.
Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat"
Erklärung 17 (Die EU-Verträge und das auf deren Grundlage gesetzte
Recht im Einklang mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union haben Vorrang vor dem Recht der Migliedstaaten.
Dieser Grundpfeiler der EU gilt unbeschadet seiner Nicht-Erwähnung in
den Verträgen.)

Charta der Grundrechte Präambel Abs 4 (Die Grundrechte sollen durch
die Charta gestärkt und sichtbarer gemacht werden.)

Charta der Grundrechte Präambel Abs 5 (Sie bekräftigt die Gültigkeit
der Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen
Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der
Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben, und dass die
Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der
Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der ihr beigefügten
Erläuterungen erfolgt.)

Charta der Grundrechte Art 51 (Das Subsidiaritätsprinzip ist gewahrt.
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die
Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue
Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die
in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.)

Charta der Grundrechte Art 52 Abs 3: "Soweit diese Charta Rechte
enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen,
haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der
genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht
entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz
gewährt."

Charta der Grundrechte Art 52 Abs 7: "Die Erläuterungen, die als
Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von
den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu
berücksichtigen."

Charta der Grundrechte Art 53: "Keine Bestimmung dieser Charta ist als
eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich
durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die
internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten
anerkannt werden."

Erläuterungen zur Charta der Grundrechte: "[...] 3. Die Bestimmungen
des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten
Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die
in der EMRK enthaltenen 'Negativdefinitionen' auch als Teil der Charta
betrachtet werden: a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK: 'Eine Tötung wird nicht
als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
aa) [Notwehr], ab) [rechtmäßige Festnahme], ac) einen Aufruhr oder
Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen'. b) Artikel 2 des Protokolls Nr.
6 zur EMRK: 'Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten
vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr
begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht
vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen
angewendet werden. [...]'."

ABKÜRZUNGEN

Abs = Absatz
AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art = Artikel
EUV = Vertrag über die Europäische Union
GG = Grundgesetz
MdB = Mitglied des Deutschen Bundestags
S = Satz
UAbs = Unterabsatz

LINKS


Verfassungsbeschwerde:

Organklage; Verfassungsbeschwerde; Antrag auf andere Abhilfe; Antrag
auf einstweilige Anordnung des Mitglieds des Deutschen Bundestages Dr.
Peter Gauweiler vom 23. Mai 2008

http://www.peter-gauweiler.de/pdf/Klage-Lissabon-Vertrag.pdf


Gutachten:

"Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz" - Begleitendes
Rechtsgutachten über die verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe gegen
das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche
Begleitgesetzgebung von Prof. Dr. Dietrich Murswiek vom Mai 2008

Vollversion
http://www.peter-gauweiler.de/pdf/Vertr%20Lissabon%20Gutachten.pdf
Zusammenfassung:
http://www.peter-gauweiler.de/pdf/Vertr%20Lissabon%20Gutachten%20Zusammenfassung.pdf


Zeitungstext:

Gauweiler klagt gegen EU-Vertrag - Wegen "Demokratiedefiziten" soll
Karlsruhe dem Bundespräsidenten untersagen, das Reformwerk zu
unterzeichnen - Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 24. Mai 2008

http://www.peter-gauweiler.de/pdf/Sueddeutsche%2024.05.08.pdf


EU-Vertragstexte:

http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm


Vertrag von Lissabon:

Konsolidierte Fassung 9.5.2008:
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2008:115:SOM:DE:HTML
[7 PDF-Dateien downloaden]

http://europa.eu/lisbon_treaty/full_text/index_de.htm
http://bookshop.europa.eu/eGetRecords?Template=en_log_freeDwnld&filename=/eubookshop/F
ileCache/PUBPDF/FXAC08115DEC/FXAC08115DEC_002.pdf&EUBPHF_UIDW5507
http://www.consilium.europa.eu/showPage.asp?langÞ&id96&mode=g&name


EU-Charta der Grundrechte: Amtsblatt der Europäischen Union:

C 303 - 50. Jahrgang - 14. Dezember 2007
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2007:303:SOM:DE:HTML


EU-Charta der Grundrechte als PDF:

2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0001:0016:DE:PDF

2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF


EU-Charta der Grundrechte als HTML:

http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/32007X1214/htm/32007X1214.html

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/32007X1214/htm/C2007303DE.01000101.htm

Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/32007X1214/htm/C2007303DE.01001701.htm


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

http://bundesrecht.juris.de/gg/BJNR000010949.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf


Professor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider:

http://www.kaschachtschneider.de/
http://www.oer.wiso.uni-erlangen.de/html/prof__schachtschneider.html


Professor Dr. Dietrich Murswiek - Vita:

http://www.dietrich-murswiek.de/Vita.htm




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