Reich des Unrechtes
Von: Geist der Wahrheit (geist@himmel.org) [Profil]
Datum: 11.05.2009 14:55
Message-ID: <004c94fe$0$10375$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: z-netz.rechtswesen.diskurs.arbeitsrecht de.soc.gleichberechtigung de.soc.menschenrechte
Datum: 11.05.2009 14:55
Message-ID: <004c94fe$0$10375$c3e8da3@news.astraweb.com>
Newsgroup: z-netz.rechtswesen.diskurs.arbeitsrecht de.soc.gleichberechtigung de.soc.menschenrechte
Antrag Gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.04.09 erhebe ich eine Berufung. Es wird bean-tragt: 1. Den Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.04.2009 abzuändern und den Angeklagten für unschuldig in Sinne der Anklage zu erkennen. 2. Die entstandene Gerichtskosten auf Berufungsbeklagten aufzulegen. Begründung der Berufung Vorliegende Berufung begründet sich durch folgende Tatsachen 1. Massive Verletzung der Gesetze (Straftaten in Amt) von der Seite des Richters Siebertz. 2. Befangenheit. 3. Verweigerung dem Angeklagten des rechtlichen Gehörs. 4. Vorspiegelung der falschen Tatsachen. 5. Teilnahme an einer Verschwörung, um gegen den Angeklagten eine Rache auszuüben. 6. Verletzung der Präsumtion der Unschuld. 7. Massive Verletzung der Menschenrechte. 8. Vorbringung neue Beweise Das alles hat zur Verurteilung eines unschuldigen bettelarmen 60 jährigen nicht vorbestraften jüdi-schen Mitbürger geführt. Begründung Präambel Es geht hier um gesetzwidrige Strafverfolgung eines bettelarmen jüdischen Mitbürger, welche nur wollte, sein Recht beim Sozialgericht Darmstadt in Sache von ALG II gegen Kreis Offenbach, welche zu Unrecht die Leistung „Kosten der Unterkunft“ seit drei Jahren nicht in vollem Unfang auszahlt, durchsetzen. Ist es ein Gefahr für Gesellschaft, dass ein am Boden zerstörte bettelarme aus der Ge-sellschaft ausgestoßene 60 jährige Diplom Mathematiker, super erfahrene IT Fachkraft, ein Philosoph und Schriftsteller, ein Mensch mit enzyklopädischem Wissen gegen Hungersnot kämpft? Er hat beim Sozialgericht glaubwürdig bewiesen, dass Kreis Offenbach seine gemietete Wohnung zu Unrecht für unangemessen gemäß § 22 SGB II hält. Unangemessenheit der Wohnung kann auch nicht bewiesen werden, weil der Kläger eine Sozialwohnung 36mq mietet, wobei für eine Person eine Wohnung bis 45mq angemessen ist. In Hessen ist es in der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346) in der geänderten Fassung vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) ge-regelt. Die Regelwohnfläche beträgt hiernach bei Wohnungen für eine Person bis 45qm, bei Wohnun-gen für zwei Personen bis 60qm und für jede weitere Person 12qm mehr. Die Wahrheit besteht darin, dass die Richter des Sozialgericht Darmstadt so oder so gegen Kreis Offenbach entscheiden müssen. Und das genau wollen sie nicht. Es geht dabei um falsche Solidarität der Staatsbeamten. Es gibt kein Präzedenzfall, welche besage, dass eine gerichtliche Entscheidung gegen Staatsbehörden getroffen wurde. Gerichte und Staatsbehörden essen Suppe aus gleichem Essteller. Sie halten sich für Brüder, Kameraden und gleich Gesinnten. Sie werden es nicht zulassen, dass durch irgendwelchen Gerichts-urteil diese heilige Brüderschaft beschadet werden konnte. Alle stehen für einen und einer steht für alle. Sie sind falsche Musketiere, welche sich über der Gesellschaft gestellt haben. Richter, welche sich gegen staatliche Behörden 100% gesetzkonform entschieden hätten, werden 100% als Juristen zu Nichte gemacht. Eigene aus juristischen und behördlichen Reihen werden diesen Opportunisten aus Gesellschaft der Verschwörenden ausstoßen. Deshalb kämpfen drei Richter auf Leben und Tod, um ihre Kariere und Recht auf juristischen Beruf zu retten. Der zu unrecht Verurteilte kann es gut ver-stehen. Das ist nur ein klarer Beweis dafür, dass richterliche Freiheit, welche im Grundgesetz veran-kert ist, de facto nicht existiert. Richter haben keine Chance frei zu sein, weil sie gegen Intrigen und Mobbing der eigenen Kollegen und Vorgesetzten, gegen Unterdrückung von den Staatsbehörden, welche anderen Machthabenden Gefallen tun, und gegen Benachteiligung im beruflichen Widergang nicht geschützt sind. Das ist gesunde Verstand vernichtende Realität. Deshalb habe ich nichts Per- sönliches gegen falsch agierenden Richtern des Sozialgerichts Darmstadt. Diese Richter, genauso wie der zu Unrecht Verurteilter, sind Opfer der falschen Prioritäten und des falschen Aufbau der Ge-sellschaft. Die nicht freien Richter des Sozialgerichts Darmstadt haben sich entschlossen, den am Boden Zerstörten noch mal am Boden zu zerstören, um sich selbst zu retten, in dem sie gegen diesen unschuldigen Menschen eine gesetzwidrige und unbegründete Strafanzeige erhoben haben. Meine liebe juristische Opfer der Gesellschaft, Richter des Sozialgerichts Darmstadt! Es ist falsch zu denken, dass einem am Boden Zerstörten nicht Weh tut, wenn man ihn noch mal und noch mal am Boden zerstört. Glauben sie mir, es tut jedes Mal genau so Weh, wie beim ersten Mal. Wäre es nicht so, gä-be es keine Sadisten. Weshalb wehre ich mich gegen Unrecht hoch Unrecht, wie ein Mathematiker es zum Ausdruck bringen möge. In der substantiierten Darlegung werden wir sehen, dass Vorfall mit den Richtern des Sozialgerichts Darmstadt nicht einziger ist, welche richterliche Unfreiheit, Richtiges zu tun, und absolute Freiheit, Staatgewalt zu missbrauchen, darstellt. Jetzt kommt zum Einsatz ein dienstlich kleineren Wert habender Einzelrichter des Amtsgerichts Darmstadt, welche den zwei Kolle-gen mit höheren amtlichen Rang eines Vorsitzenden Richters des Sozialgerichts Darmstadt und eines Oberstaatsanwalts einen Gefallen tun muss: einem aufrührerischen und für Gesellschaft äußerst ge-fährlichen nicht vorbestraften 60 Jährigen am Boden gestörten Bettelarmen eine exemplarische Lehre zu erteilen, um ihn noch Mal am Boden zu zerstören, in dem man diesen wegen Straftat, welchen er nicht begangen hat, bestraft. Der Einzelrichter ist bereit alles zu tun, um sich bei höheren Echelons der Staatsgewalt verdienstlich zu machen. Also, kleiner unerfahrene Einzelrichter an die Arbeit über die Leichen der unschuldigen Menschen! Unerfahrene und schlecht Ausgebildeter hat nie in seinem Leben über Präsumtion der Unschuld gehört. Er wirkt total ungeübt im Aussprechen des Begriffes „Präsumtion der Unschuld“. Er ist gewöhnt, juristische Farce abzuspielen. Wer soll schon ein Lauf-mädchen mit etwas ernstem beauftragen? Es herrscht doch Kriegsrecht und Einzelsoldat darf Befeh-len der Generäle nicht widersetzen, sondern immer bejahen. Jawohl, mein Oberst, eine Sonderbe-handlung für ein jüdischen Nichts! Zu Befehl! Der zum am Boden zu zerstören vorgesehene Bettler bemüht sich trotz Präsumtion der Unschuld, um 10 Fachen Beweis seiner Unschuld vorzubringen, aber alles war umsonst. Der Einzelsoldat weist nichts über Präsumtion der Unschuld und ist nicht in der Lage 10 fache Beweis der Unschuld wahrzunehmen. Befehl ist Befehl. Und schon gnadenlose Leichenaugen schauen auf dich wehrend Maschinengewehr des Munds erschießt dich mit den Kugeln des Unrechtes. Die Unschuld fällt am Boden zerstört. Wie im Grundgesetz das Wort „Unschuld“ nicht zu finden ist, so ist auch Gerechtigkeit in deutscher Jurisprudenz nichts zu entdecken. In welchem parallelen Universum soll Rechtstaat Deutschland existieren, weißt niemand. 1. Massive Verletzung der Gesetze (Straftaten in Amt) von der Seite des Richters Siebertz. Die juristische Farce der Verurteilung eines unschuldigen Menschen fand am 29.04.2009 beim Amts-gericht Darmstadt um 10:15 Saal 8 satt. Es ergab sich folgenden Ablauf: 1. Der Einzelstrafrichter ließ die Anklageschrift (Strafbefehl Anlage 1) vor, wo dem Angeklagten vorgeworfen wurde, den Straftat Beleidigung gemäß § 185 und § 194 StGB begangen zu ha-ben. Als Beweis gilt Stellungnahme des Angeklagten zum Beschluss des Sozialgerichts in Sache Ernst gegen Kreis Offenbach. 2. Der Angeklagte hat den Gericht darauf hingewiesen, die Rechte des Angeklagten zu verlet-zen, in dem sein Antrag vom 10.04.2009 (Anlage 2) vom Gericht ignoriert wurde, wo der An-geklagte beantragt, dass die Anklage erst substantiierte Begründung der Anklage vorbringt. 3. Der Angeklagte hat dem Gericht seine schriftliche Stellungnahme (Anlage 3) zur gesetzwidri-gen Strafverfolgung vorgebracht. Der Einzelstrafrichter zeigend seine juristische Inkompetenz bezeichnete das Dokument als Beweis der Unschuld des Angeklagten. Juristisches Analpha- betentum des Einzelstrafrichters besteht darauf, dass er ganz ernst behauptet, dass jeder Mensch verpflichtet ist, seine Unschuld zu beweisen, weil in anderem Fall er für schuldig gehalten wird. 4. Der Einzelstrafrichter hat Fragmente des vorgebrachten Dokuments (Anlage 3) vorgelesen. 5. Aus dem Dokument ging unter anderem hervor, dass es kein Verbrechen Namens Beleidi-gung gemäß § 185 und § 194 StGB existieren kann, weil diese Paragraphen keine Straftat Beleidigung qualifizieren, was auf juristisches Analphabetentum der Anklage hinweist. Auch die Tatsache, dass dem Angeklagten vorgeworfene Straftat entspricht keinen anderen Para-graphen von StGB, welche sich mit Beleidigung auseinandersetzen, panzerbrechend sicher beweist, dass der Angeklagte keine Straftat begangen hatte. 6. Die Anklage plädierte auf Schuld des Angeklagten und forderte 20 Tagen Sitzen für ihn an. 7. Der Angeklagte plädierte, unschuldig zu sein, was seine Schreibung (Anlage 3) mehrere male bewiesen hat. 8. Der Einzelstrafrichter hat keine Sekunde gebraucht, um Urteil zu verkünden. Der Angeklagte wurde in so einem Barbarossaartigen Prozess zu 20 Tagen Sitzen verurteilt. In seiner kurzen Rede hat der Einzelstrafrichter erwähnt, dass es nichts macht, dass § 185 und § 194 StGB und alle andere Paragraphen im Fall des Angeklagten keinen Verbrechen feststellen können. Der Einzelstrafrichter meinte, dass es noch Kommentare zu den Gesetzen gibt. Und, wenn er dort nichts finden könne, dann hat er vor, den Angeklagten nach seinen Augenmaß zu verur- teilen, was er auch getan hat. Fazit. Ganze Ablauf zeig, dass alles im Voraus entschlossen wurde, egal was es sich im Hauptver-handlung ergeben könne. Es gibt eindeutige Anzeichen, einer verbrecherischen Verschwörung gegen den Angeklagten. Der Einzelstrafrichter hat folgende Straftaten in Amt begangen: 1. Verweigerung dem Angeklagten seinen Recht auf rechtliches Gehör: Ignorierung des Antra-ges des Angeklagten vom 10.04.2009 und Nichtberücksichtigung seiner Argumente aus der Schreibung vom 29.04.2009. 2. Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB: Verurteilung eines unschuldigen Menschen nicht nach Maß des Gesetzes, sondern gemäß eigener willkürlichen Meinung. 3. Er hat die Vertretung der Anklage übernommen, Argumente des Angeklagten vollkommen ig-noriert und die Arbeit übernommen, welche eigentlich die Anklage verpflichtet ist zu tun: Be-weis der Schuld des Angeklagten. Das Ergebnis der gerichtlichen Farce wurde im Voraus ab- gesprochen und abgestimmt, was ganz eindeutig auf eine verbrecherische Verschwörung hin-weist. 4. Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB: Strafverfolgung eines unschuldigen Menschen. 5. Außerkraftsetzung der Präsumtion der Unschuld, wie es in der Konvention der Menschenrech-te Artikel 6.2 ausgeführt ist, welche dadurch verletzt wird. 6. Verletzung des Artikels 7 der Konvention der Menschenrechte – Keine Strafe ohne Gesetz. Also, gratuliere! Sie haben gewonnen! Sie haben den letzten unschuldigen Menschen am Boden zer-stört! Dadurch wurde gesagt, dass in Deutschland schon keinen unschuldigen Menschen zu finden ist. Ich möchte, dass alle juristischen Analphabeten erinnern, dass Präsumtion der Unschuld ihre Herkunft in heiligen Schriften hat. Genesis, Kapitel 18, Geschichte von Sodom und Gomorra. Der Allm-ger ver-sprach Abraham, Sodom und Gomorra nicht zu vernichten, wenn dort mindestens ein Unschuldiger gefunden wird. Jetzt haben sie ihre letzte Hoffnung auf Gnade des Allm-gens vernichtet: sie haben Ihm gesagt, dass in Deutschland keinen unschuldigen zu finden sei. Diese Gesellschaft war schon seit langem Sodom und Gomorra. Aber durch Verurteilung eines unschuldigen Menschen haben sie jetzt keinen Anspruch auf Gnade des Allm-gens. Neue Sodom und Gomorra müssen sich bereit machen, den Zorn des Allm-gens noch mal zu erfahren. Diesmal werden Steine, Feuer und Schwefel nicht vom Himmel fallen. Der zu Unrecht verurteilte bettelarme Jude kann sich für euch jetzt nicht einsetzen. 2. Befangenheit des Richters Ziebertz Wenn man die Argumentationslage genau betrachten würde, sieht er sofort ein Missverhältnis. Die Seite der Anklage: die Ehre des Richters Schöler wurde durch Schreiben des Angeklagten vom 21.12.08, welche mit der Kritik nichts zu tun hat, verletzt. Der Richter Siebertz hat alle Behauptungen der Anklage angenommen und weiter entwickelt. Hellseherisch behauptet der Strafrichter: „Das Ge-richt hat nach persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinerlei Zweifel dar-an,…, sondern um einen persönlichen Angriff auf die Ehre der mit diesem Beschluss befassten Rich-ter.“ Urteil vom 29.04.2009. Seite 5. Also, persönlicher Eindruck als Beweis der Schuld des Angeklagten – ist das nicht der gleiche Grund, welche Nazis erlaubt hat, 6 Millionen Juden zu ermorden? Ganze Argumentation aus der Vorbringung des Angeklagten vom 29.04.2009 (Anlage 3) wurde vom Richter außer Acht ge-lassen. Gibt es kräftigeren Beweis der verbrecherischen Befangenheit eines Richter, welche trotz alle Zweifeln am Vergehen des Angeklagten außer Acht lässt, unbegründete Behauptungen der Anklage ganz mechanisch wiederholt, und den unschuldigen Menschen, ohne Beweise seiner Schuld in der Hand zu haben, zur Strafe verurteilt? 3. Verweigerung dem Angeklagten des rechtlichen Gehörs Der Strafrichter hat Antrag des Angeklagten vom 10.04.2009 (Anlage 2) völlig ignoriert. Er hat kein Interesse daran, die Sache gesetzmäßig ablaufen zu lassen. Der Angeklagte hat Rech damals und hat berechtigte Bedarf auch heute darauf, Beweise seiner Schuld vorgebracht zu bekommen. Es gibt keine Beweise der Schuld des Angeklagten. Die ganze Jurisprudenz wurde vom Richter Siebertz auf den Kopf gestellt: Der Angeklagte muss seine Unschuld beweisen. Der Strafrichter hat auch ganze Argumentation des Angeklagten (Anlage 3) ignoriert und keine Stellung darauf in seiner Urteilsbe-gründung genommen. Das Gericht benahm sich so, als ob der Angeklagte gar nicht getan hätte, um sich selbst zu verteidigen. Das Gericht hat den Angeklagten in der Situation gebracht, als ob er nur Recht hat, Argumente seiner Unschuld vor einem kosmischen schwarzen Loch auszusprechen: alles kommt rein und nichts kommt raus. 4. Vorspiegelung der falschen Tatsachen Im Laufe der Hauptverhandlung am 29.04.2009 haben Richter Siebertz und Vertreterin der Anklage bestätigt, dass die Schreibung des Angeklagten vom 21.12.2009 (Anlage 7) in sich Elemente der Kritik beinhaltet, aber in der Urteilsbegründung der Strafrichter ganz anderes behauptet: „Das Schreiben hat mit seiner Kritik nichts zu tun und ist deswegen auch nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklag-ten gedeckt.“ Urteil vom 29.04.2009. Seite 5. Der Richter lügt in der Urteilbegründung über eigene Aussage während der Hauptverhandlung! Ist es normal, dass ein Richter lügt, besonders in einem Strafverfahren? Ohne diese Lüge wird ganze An-klage wie ein Kartenhaus auseinander fallen. Ok. Wenn dieser Richter lügt, müssen alle diejenigen, welche diese Revision prüfen werden, ihre unsterblichen Seelen auch wegen gleicher Lüge kaputt machen? Ist es nicht Vorspiegelung der falschen Tatsachen, dass der Richter Siebertz behauptet, den Straftat gemäß §§ 185, 194 StGB feststellen zu haben? Das Gericht wurde am 29.04.2009 mit folgen-den Tatsachen konfrontiert: „3.1 Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was für eine Beleidigung angeblich stattfand. § 185 und § 194 StGB sind für Klassifikation oder Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht maßgebend. Was dem Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB vorgesehe-nen Arten der Beleidigungen: § 186, § 187, § 188, § 189, § 190, § 192, § 193 und § 199. Das ist absoluter Beweis dafür, dass es keine Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes began-gen wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist. 3.2 StGB sieht auch nicht vor, eine Verletzung der Ehre, wie es im Strafbefehl ausgeführt ist, als Ge-genstand einer Strafverfolgung.“ Anlage 3, Seite 2. Der Richter hat zu dieser Tatsache keine Stellung in seiner Urteilsbegründung genommen. Warum eigentlich? Hätte er solch eine Stellungnahme nähmen, sollte er sofort zugeben, dass es keinen Ge-setz gebt, welche angeblichen Vergehen des Angeklagten definiert und entsprechende Merkmale der Straftat beschreibt. Also, der Richter hat einen unschuldigen Menschen nicht nach Maß eines Geset-zes verurteilt, sondern ganz und gar willkürlich. Es ist eine Vorspiegelung der falschen Tatsachen, das zu verschweigen. In seiner Urteilsbegründung verschweigt der Richter Siebertz, dass er währen der Hauptverhandlung versprochen hat, wenn nicht passenden Gesetz, dann mindestens ein passenden für Verurteilung Kommentar zu finden. Wichtig!!! Ohne passendes Gesetz, oder den Kommentar oder Präzedenzfall auf der Hand zu haben, hat der Richter am 29.04.2009 einen unschuldigen Menschen ganz lapidar nach eigenen Maß verurteilt. Der erfinderische Strafrichter spiegelt weitere falsche Tat- sachen vor: „Der Angeklagte tat das in der Absicht, die Ehre der im Brief genannten Richter zu krän-ken.“ Urteil vom 29.04.2009. Seite 3 Es gibt keine Beweise dafür, dass der Angeklagte eine Absicht hatte, jemanden zu kränken. Wie wir es unten in diesem Schreiben sehen werden, hat der Richter Schöler den Angeklagten selbst nach-weislich angekrängt. Wie besagt eine Redewendung: man verschiebt die Krankheit von einem kran- ken Kopf auf einen Gesunden. Und unermüdlicher Strafrichter fährt fort: „Der Angeklagte hat die in dem Brief namentlich genannten Richter in ihrer Ehre durch Kundgabe seiner Missachtung angegriffen und wollte dies auch.“ Urteil vom 29.04.2009. Seite 3 Absoluter Mangel an Argumenten treibt den erfinderischen Strafrichter, die so gefragten Argumente aus der Luft zu greifen. Der Hellseher wusste, dass der Angeklagte „wollte dies auch“ tun. 5. Teilnahme an einer Verschwörung, um gegen den Angeklagten eine Rache auszuüben. Wie ein Bulldozer des Unrechtes führ der Strafrichter alle Hindernisse hinwegfegend durch Haupot-verhandlung, um, egal was es koste, um jeden Preis, in allen Fällen und unbedingt den Auftrag zu erfüllen: einem unbequemen bettelarmen Kläger des Sozialgerichts Darmstadt eine exemplarische Lehre zu erteilen. Allen Anzeichen nach war das eine Rache. Andere Motivation ist hier nicht zu se-hen. Folgende reihe von Ereignissen belegen diese Behauptung aussagekräftig: 1. 04.10.08 Der Angeklagte erhebt gegen eine Richterin des Sozialgerichts Darmstadt ein Be-fangenheitsgesuch. (Anlage 4) 2. 10.12.2008. Der Richter Schöler weist den Befangenheitsgesuch zornig zurück und er belei-digt den Angeklagten (Anlage 5) mit Schimpfworten gemäß Duden. So hat er sich für seine Kollegin eingesetzt. 3. 21.12.2008. Der Angeklagte schreibt einen Brief (Anlage 7) mit etwas heißem polemischen und rhetorischen Tenor einer Kritik an die ganze Jurisprudenz, aber ohne Schimpfworte ge-mäß Duden. 4. 23.01.2009. Erhebt Richter des Sozialgerichts Schöler eine Strafanzeige gegen einen bettel-armen 60 jährigen nicht vorbestraften Kläger im Prozess beim Sozialgericht wegen Straftat Beleidigung, wie er behauptet, gemäß § 185 StGB. Es ist nicht erste Mal, dass Richter Schö- ler eine Beleidigung dort sieht, wo es eine gar nicht gibt. Beweis. Richter Schöler bezeichnet in seiner Schreibung (Punkt 2 in dieser Liste) den Antrag des Angeklagten (Punkt 1) als eine Beleidigung. 5. 24.02.2009. Vernehmung des Angeklagten beim Polizeipräsidium Offenbach auf Befehl von Oberstaatsanwalt beim Landgericht Darmstadt Siebecker. 6. 12.03.2009. Strafbefehl des Oberstaatsanwalts Siebecker. (Anlage 1) 7. 27.03.2009. Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlung am 29.04.2009 bei Strafrichter des Amtsgerichts Darmstadt. 8. 10.04.2009. Antrag des Angeklagten (Anlage 2) auf Verschiebung des Termins am 29.04.2009 und Vorbringung des Beweises der Schuld des Angeklagten. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Darmstadt ignoriert. 9. 29.04.2009. Verurteilung eines unschuldigen Menschen wegen Straftat, welche er nie began-gen hat. Fazit. Der Angeklagte wurde zu Unrecht einer Lynchjustiz unterworfen, als Rache, dass er gegen eine Richterin beim Sozialgericht Darmstadt das Befangenheitsgesuch erhoben hat. 6. Verletzung der Präsumtion der Unschuld Es gibt folgende Anzeichen der Verletzung der Präsumtion der Unschuld: 1. Die Anklage hat keine Beweise der Schuld des Angeklagten vorgelegt, obwohl es gemäß der Präsumtion der Unschuld ihre Pflicht ist. 2. Der Angeklagte wurde gezwungen, seine Unschuld zu beweisen, was einerseits der Präsum-tion der Unschuld widerspricht, und andererseits ganze Beweis der Unschuld vom Gericht ig-noriert wurde. 3. Zur Präsumtion der Unschuld in einem Strafverfahren gehört unentbehrlich auch, dass be-rechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten überzeugend überwunden werden muss. In diesem Prozess wurde gar nichts überwunden. Die Anklage hat überhaupt keine Beweise der Schuld des Angeklagten vorgebracht. Der Strafrichter als Apologet der Anklage hat mit seinen zwei mageren aus der Luft gegriffenen Argumenten und ein paar hellseherischen Behauptun-gen nicht annährend an den Zweifel an Schuld des Angeklagten gekommen. Fazit. Verletzung der Präsumtion der Unschuld vom Amtsgericht Darmstadt hat auch dazu beigetra-gen, dass ein unschuldiger Mensch zu Unrecht verurteilt wurde. 7. Massive Verletzung der Menschenrechte. Folgende Artikeln der Konvention für Menschenrechte wurden in diesem gesetzwidrigen Strafverfah-ren verletzt: 1. Verletzung des Artikels 7 der Konvention der Menschenrechte – Keine Strafe ohne Gesetz. Es gibt kein Gesetz, welche angeblichen Vergehen des Angeklagten strafbar macht. 2. Verstoßen gegen Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren, der Konvention für Menschen-rechte. Das Amtsgericht Darmstadt hat fast alle Rechte des Angeklagten verletzt: seine An-träge, Fragen und Argumente der Verteidigung wurden ignoriert. Der Richter handelte schließ-lich nur als Vertreter der Anklage. 3. Verstoßen gegen Artikel 6 Satz c). Recht auf Selbstverteidigung. Ganze Selbstverteidigung wurde vom Amtsgericht Darmstadt völlig ignoriert. 4. Verstoßen gegen Artikel 6 Satz d). Antworten auf Fragen zu bekommen. Keine Frage des An-geklagten wurden vom Gericht beantwortet oder dazu wurde eine Stellung genommen. 8. Vorbringung neue Beweise Sachliche Betrachtung Der berühmte Sigmund Freud hatte Herrn Schöler fragen, seit wann er sich stets beleidigt fühlt, ob-wohl dafür keine Gründe geben, ob er solche übertriebene Empfindlichkeit schon seit Kindheit hat? Wir wagen es nicht, Herrn Schöler solche Fragen zu stellen, unter Bedrohung, zusätzlichen Sitzen in Knast zu bekommen, und raten alle Kabarettisten ab, sich in der Nähe des Sozialgerichts Darmstadt aufzuhalten. Dort hängt keine Warnung, wie, zum Beispiel: „Aufpassen! Bissiger Hund! Betreten auf eigener Gefahr!“, und das ist auch gut so, weil es eine öffentliche Einrichtung ist. Uns sind nur zwei Anfälle de solchen Krankheit bekannt. Zweiter Fall endete mit Verurteilung eines unschuldigen Men-schen, den Opfer der kranken Galligkeit. Erster Anfall Gegen Richterin beim Sozialgericht Darmstadt Müller-Steinwachs wurde Antrag auf Befangen-heitsgesuch (Anlage 4) am 10.10.2008 gestellt. Zitat. „Es wird beantragt, Richterin Dr. Müller-Steinwachs aus dem Verfahren auf Grund der Befangenheit, mangelnde Qualifikation und Berufsunfähigkeit auszuschließen. Begründung. 1. Sie ist unfähig, gerichtliche Aktenführung ordentlich auszuüben. Sie hat dem Kläger ein Beweisstück des Beklagten, welche in Einzelnausführung vorhanden war, zuge-schickt. Danach schickte Sie dem Kläger eine Anforderung, das Beweisstück umge-hend zurück zu schicken. 2. Sie versteht Grundprinzipien der Jurisprudenz nicht. Eine Putzkraft, welche bei einem Gericht arbeitet, kann mehr Ahnung über Jura als sie haben. Sie weiß nicht, was Präsumtion der Unschuld bedeutet und warum es notwendig ist. 3. Sie ist nicht in der Lage, logisch zu denken. Sie forderte den Kläger an, zu beweisen, dass etwas nicht existiert. 4. Sie kann zwischen einer Klage wegen Nichtigkeit der Verwaltungsakten und einer einstweiligen Verfügung nicht unterscheiden. 5. Sie hat sich schon eine Meinung darüber gebildet, wie Prozess ausgehen muss. Ich erhebe damit ein Befangenheitsgesuch. “ Anlage 4 Alle diese Vorwürfe sind mit Dokumenten belegt und bewiesen. Metaphorisch hypothetische Satz über eine Putzfrau, welche bei einem Gericht lange Zeit arbeitet und versucht sich selbstdidaktisch in Jura auszubilden, in dem sie alles ließt, was rausgeschmissen wurde, kann stimmen oder auch nicht. Nie-mand kann beweisen, dass es nicht wahr ist. Also, wo kann man in diesem Zitat Anzeichen einer Be-leidigung als Straftat finden? Herr Schöler hat in seiner Phantasie genau das gesehen, was in Reali-tät nicht existiert. Zitat. „Soweit der Antragsteller sich in ungehöriger Weise über die Qualifikation der Richterin auslässt, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Beschimpfungen…“ Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 2 (Anlage 5) Danke Herr Schöler! Ich habe Ihre Redewendung mit Begeisterung in meine Schatzkammer der deutschen Sprache eingefügt. Im Klartext heißt es: „Der Antragsteller ließ sich eine ungehörige Be-schimpfung über Qualifikation der Richterin aus.“ Und noch genauer „Der Antragsteller hat die Richte- rin in ungehöriger Weise beleidigt.“ Duden bezeichnet das Wort „ungehörig“ als „die Regeln des An-stands, der guten Sitten verletzend. Syn.: anstößig, unartig, dreist, frech, ungezogen, unverschämt…“ Wer von uns beiden da beschimpft hat? Der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt hat sich strafbar schon bei der Erhebung des Befangenheitsgesuchs in der kranken Wahrnehmung des Herrn Schöler gemacht. Muss man Paragraphen § 186, § 187, § 188, § 189, § 190, § 192, § 193 und § 199 StGB außer Kraft setzen und Herrn Schöler zum Maß der Straftat Beleidigung ernennen? Wenn Herr Schö-ler sich beleidigt fühlt, Straftat ist bewiesen. Und jetzt stellt sich die Frage: in wie fern kann man sich auf die Meinung des Herrn Schöler, dass er sich beleidigt fühlt, verlassen? Die Zitat oben ganz lapidar behauptet, dass „Soweit der Antragsteller…“, egal ob begründet oder nicht, etwas behauptet, dann ist es eine Unverschämtheit. Es gibt einen Mensch-Schöler und einen Untermensch-Kläger beim Sozial- gericht Darmstadt. Soweit der Untermensch-Kläger seinen Mund öffnet, dann ist es in allen Fällen eine Insultierung. Soweit der Mensch-Schöler sein Mund öffnet, dann beeilt sich schon Kamerad O-berstaatsanwalt Siebecker mit Strafanzeige; Polizeistelle Dreieich beeilt sich, den Straftäter zu ver-nehmen; Kamerad Richter Dr. Kaspeck beeilt sich, den Strafbefehl zu signieren; und Einzelstrafrichter Siebertz beeilt sich, Auftrag zu erfühlen, und durch den Urteil dem unschuldigen Menschen eine ex- emplarische Lehre zu erteilen. Einige decken einander und andere lecken diesen den Staub von den Füßen. Um seine unbegründeten Missbilligungen zu bekräftigen, führt er weiter fort: Zitat. „Beschimpfungen und Beleidigungen sind nicht geeignet, substantiierte Ablehnungsgründe zu ersetzen“ Anlage 5 Solche Taktik nennt sich „Vom kranken Kopf auf gesunde zu schieben.“ Herr Schöler beschimpft den Kläger persönlich und grob, was wir mit Hilfe von Duden belegt haben, und meint damit, als ob der bettelarme Kläger allen und jeden beschimpfe. Die substantiierten Ablehnungsgründe bezeichnet er auch als Beschimpfungen der Richterin, um diese außer Betrachtung zu ziehen. Also, Herr Scholler hat sich als Doktor einer Wissenschaft erwiesen, welche darin besteht, dort Beschimpfungen und Be-leidigungen zu sehen, wo diese gar nicht existieren, ein Gaukler, welche Blumen, Kaninchen, Beleidi-gungen und Beschimpfungen aus den Armen zaubern kann, ein Professor der Illusion. Wie hoch soll die Ehre eines Scharlatans sein, welche nicht wählerisch in seinen schmutzigen Mitteln ist, um weiße Farbe in Schwarz umzumalen? Wenn man überhaupt über keine Ehre verfügt, kann diese seine Art der Ehre verletzt werden? Oder man nur versucht, seine Gefühle, die gar nicht existieren, teuer zu verkaufen. Wenn die Ehre beim Herrn Schöler nicht verletzt werden kann, kann dann sein Verstand auch nicht verletzt werden? Wäre möglich. Soweit der Mensch-Schöler sein Mund öffnet, fliegen von dort nicht Falten des Guten und der Ge-rechtigkeit, sondern kriechen die Raupen des Wahnsinns aus, welche gegebene Tatsachen, Realität und gesunden Verstand mit Geweben seiner Lüge für anderen auch unzugänglich machen zu versuchen. Später wird ihm vorgeworfen, dass er unfähig ist, logisch zu denken. Das ist ein von vielen Beispielen dafür. Zitat. „Soweit der Antragsteller sich darauf beschwert, dass die abgelehnte Richterin ihm ein Beweisstück der Beklagten zugesandt und dessen Rücksendung verlangt habe, würde ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass haben, an der Unvoreinge-nommenheit der Richterin zu zweifeln.“ Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 2 (Anlage 5) Unfähigkeit des Herrn Schöler logisch zu denken besteht darin, dass er Dinge in logische Verbindung gebracht hat, welche zu einander in keiner logischen Beziehung stehen: (1) Unfähigkeit gerichtliche Aktenführung ordentlich auszuüben und (2) Unvoreingenommenheit der Richterin. Nicht vorbestrafte Richterin Müller-Steinwachs und ihr Apologet und Bewunderer, auch noch nicht vorbestrafter Herr Schöler, verstehen die Sorgen eines bettelarmen nicht vorbestraften Klägers nicht, welche kein Geld hat, um unnötige und ca. 100 g schweren Unterlagen auf eigene Kosten zurück zu schicken. Das war kleinstes Problem von vielen, welche im Befangenheitsgesuch (Anlage 4) aufgelistet worden sind. Herr Schöler war gerade nicht in der Lage, diese Realität wahrzunehmen. Betrachten wir noch ein Beispiel der schlechten Qualität des professionellen Einsatzes von Herrn Schöler. Um zu beweisen, dass inkompetente Handlung der Richterin Dr. Müller-Steinwachs in Wirklichkeit kompetent sei, fand er in Milliarden Zeilen der juristischen Texte passendes Zitat, riss es aus dem Kontext und fügte es in Ablehnungsbescheid hinein, als Beweis, das die Richterin genauso handelte. Zitat. „So wird schon im Beschluss vom 13. Dezember 2005 (L 9 AS 48/05 ER) u.a. ausgeführt: «Ü-berschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemesse-nen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, das er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden»“ Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt von 12.10.29008. Seite 3 (Anlage 6) Ich sehe schon, wie ein aus Stolz wegen so einen Meistersatz platzt ein degenerierter Jurist. Er ver-steht es nicht und nicht es nicht wahr, wie krank und falsch das Zitat ist. Literarisch zu sehen ist diese Satz ein Flop. „Besonderheit des Einzelfalles“ ist eine ideale Tautologie. Begriffe Besonderheit und Einzelfall sind Synonyme. Die Phrase heißt also „Einzelfälligkeit des Einzelfalles“. Begriff „bedarfsge-rechte und kostengünstigere Wohnung“ stellt eine logisch absolut unmögliche Sache dar, weil eine kostengünstigere Wohnung nur bedarfsungerecht sein kann. Um Absurdität des Zitats oben offenkun-dig zu machen, basteln wir daraus eine Parodie. Überschreiten die Vorstellungen über angemessenen Umfang des Daseins, ist es Sache des jeden Gottes Geschöpf, im Einzelnen darzulegen und glaub-haft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv bemüht hat zu beweisen, dass es Gott gibt, und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, so ein Beweis vorzubringen. Jetzt sehen wir klar und deutlich, dass das Zitat eine falsche logische Aussage darstellt. Der Doktor der Zauberei Herr Schöler erklärte damit eine falsche Aussage für wahr. Er ist in Logik und Rhetorik so schlecht ausge- bildet, dass folgende absolute Wahrheit ihm unbekannt ist: ES IST UNMÖGLISCH ZU BEWEISEN, DAS ETWAS NICHT EXISTIERT. -> Man muss nicht beweisen, dass seine Schuld nicht existiert (Be-weis der Unschuld). Wer Schuld behauptet, soll sie vorbringen. -> Man muss nicht beweisen, dass eine bestimmte Wohnung (günstigere und bedarfsgerechte) nicht existiert. Wer behauptet, dass so eine Wohnung existiert, muss solche Wohnung als Angebot darlegen. Unsere Überlegungen haben bis hier nur mit dem, wie man absolute Wahrheit der Logik versteht und anwendet. Da Juristen sich mit den Beweisen beschäftigen müssen, sollen sie auch elementaren Prinzipien der Schlussfolge-rungsbildung verstehen. Es gib zwei wichtigsten davon. (1) Aus Wahr kann nur Wahr folgen. (2) Aus Unwahr (Falsch) kann beliebige Folge gebildet werden. Deshalb ist es wichtig immer zu beweisen, dass Anfangsaussage wahr ist. Aussage des Zitats oben ist falsch. Das bedeutet, man kann daraus beliebige Schlussfolgerungen ableiten, auch solche, die zu Unrecht führen. Jetzt ergibt sich die Frage, ob Herr Schöler das absichtlicht macht. Wenn er das absichtlich macht, dann ist er ein Scharlatan, welche über die Leichen der unschuldigen Menschen Kariere in Jurisprudenz machen will. Wenn er sich irrt, dann ist er nur schlecht ausgebildet, was mir auch lieber, weil dann er eine Chance hat, seine Ausbildung nachzuholen. Fazit. Ist Herr Schöler ein böser Mensch? Ja! Er hat eine Strafanzeige gegen einen unschuldigen Kläger des Sozialgerichts Darmstadt erstellt. Gibt es irgendwelche Umstände, welche diese unmorali-sche Strafverfolgung eines bettelarmen und sozial schwachen Menschen mildern? Ja! Er wollte damit eine Dame imponieren, was sein Vergehen im menschlichen Sinne verständlich macht, nicht aber rechtfertigt. Ist Herr Schöler für Beruf eines Juristen nicht ausreichend ausgebildet? Ja! Er versteht nicht oder versteht falsch Grundprinzipien der Jurisprudenz: Präsumtion der Unschuld, Grundlagen der Logik und der Rhetorik, und Bildung der logischen Schlussfolgerungen. Er hat nicht ausreichende Kenntnisse über Konvention für Menschenrechte, welche von Deutschland unterschrieben und durch Parlament verabschiedet ist. Seine Kenntnisse in deutschem Recht sind auch nicht ausreichend. Er hat eine Strafanzeige wegen Beleidigung gemäß § 185 und § 194 StGB abgelegt. Diese Paragraphen aber hat er nie in seinem Leben gelesen. Die Paragraphen sind für Straftat Beleidigung nicht Maßge-bend (geben keine Merkmale). Dafür sind andere Paragraphen zuständig. Das bedeutet, dass es ge-mäß § 185 und § 194 StGB keine Straftat gibt. Das seinerseits besagt, dass seine Strafanzeige be-langlos ist. Nur Straftat in Amt des Einzelstrafrichters Siebertz beim Amtsgericht Darmstadt hat zur Verurteilung eines unschuldigen Menschen, wie es bei Verschwörern geplant wurde, geführt. Die Darmstädter Gerichte können Situation mit der Ausbildung der eigenen Juristen wesentlich verbes-sern, wenn sie den Unterschreiber dieses Dokuments für zwei Semester als Professor für Logik, Rhe-torik und Beweistheorie engagieren. Ich schwöre es bei Vernunft, dass sie mir ein Angebot schulden, weil ich alle philosophische Werke von Hegel als logische Formeln dargestellt, mit anderen Worten, in reine Logik abgebildet. Nirgendwo werden sie einen besseren Fachmann finden können. Zweiter Anfall Was für ein Paar konnte entstehen, welche eine Dynastie der Doktoranten der Jura gründete. Man braucht dann keine Ausbildung in Jura absolvieren, wenn er ein geborene Doktor der Jura ist. Wie Prediger schon einmal gesagt hat, es gibt nichts neu unter der Sonne. „Als nun Herodes Geburtstag hatte, tanzte die Tochter von Herodias vor den Gästen. Das gefiel Herodes so gut, dass er einen Eid schwor und ihr versprach, ihr alles zu geben, was sie sich wünschte.“ Mattheus 14, 6-7 Und was kann Prinzessin Richterin des Sozialgerichts Darmstadt Dr. Müller-Steinwachs sich wün-schen, wenn sie sich von einem bettelarmen Propheten so beleidigt fühlt? „»Gib mir jetzt sofort auf einem Teller den Kopf des Täufers Johannes! «“ Mattheus 14, 8. Der Herrscher des Sozialgerichts Darmstadt hat keine andere Wahl, als den Wunsch der Richterin Dr. Müller-Steinwachs zu erfüllen. „Sein Kopf wurde auf einem Teller hergebracht und dem Mädchen überreicht. “ Mattheus 14, 11. Wird es dem Papst der Jurisprudenz und Herrscher des Sozialgerichts Darmstadt gelingen, den Kopf des gehassten bettelarmen Klägers auf einem Tablett zu servieren? Position des vorsitzenden Rich-ters ist dafür stark genug. Er hat Geld und Macht und er hat alles in Überfluss. Ist es eine Mission des deutschen Sozialgerichts, sozial schwachen und bettelarmen Menschen am Boden zu zerstören? Man muss diese Frage leider mit Ja beantworten. Dem Vorsitzenden Richter am Sozialgericht, Herrn Schöler, und seinem Kamerad dem Oberstaatan-walt beim Landgericht Darmstadt, Herrn Siebecker, wurde es nicht gelungen, eine juristisch wirksame Anklage gegen einen unschuldigen bettelarmen Menschen, den Opfer von ALG II Willkür, zu basteln. Am 29.04.2009 versuchte dann der Einzelstrafrichter beim Amtsgericht Darmstadt, Herr Siebertz, den Kampf gegen Gerechtigkeit, welchen zwei andere juristische Versagern verloren haben, zu gewinnen. Trotz offensichtliche und bewiesene Belanglosigkeit der Anklage behauptete der Einzelstrafrichter, dass die Stellungnahme des Angeklagten vom 21.12.2008(Anlage 7) zum Beschluss des Sozialge-richts Darmstadt, welche wir vorher unter die Lupe genommen haben, doch eine Beleidigung der Ehre von Herrn Schöler sei, weshalb er den Angeklagten, den bettelarmen unschuldigen Menschen den Opfer der ALG II Willkür, welche Lebensunterhalt monatlich 700€ hat, zu den 20 Tagen Sitzen im Knast trotz alle Gesetze, der Vernunft und gesunden Verstand nach eigenen einäugigen Maß verur-teilt. Soll ein unschuldiger Mensch im Knast sitzen, weil Einzelrichter Siebertz so kranke Vorstellungen über die Ehre hat? wie wir schon gesehen haben, darf Herr Schöler noch weniger Anspruch auf die Ehre haben als anderer anständiger Mensch wehen seiner juristischen Äquilibristik, kranken Wortspie-lereien und übertriebenen Darstellung seiner Gefühle. Noch weniger hat er Anspruch auf Ehre als ein Adliger. Adel ist genau das, was ihn mangelt. Man kann mit Duden jedes Wort der umstrittenen Stel-lungnahme des Angeklagten prüfen, und er wird dort kein Schimpfwort finden. Betrachten wir genau diesen Beweisstück der Anklage. Satz 01. „Ich lachte mich tot, nach dem ich Ihre Hausaufgabe vom 10.12.08 aufmerksam gelesen habe. „ Jeder darf sich tot lachen, ohne dafür bestrafft zu werden. Die Freiheit des Totlachens hat noch nie-mand annulliert. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 02. „Herren Schöler, Koepke und Hannappel bekommen von mir ein fettes 6.“ Der Verfasser des Dokuments wusste im Moment des Schreibens nicht, dass Hannapel eine Frau ist. Deshalb richtige Fassung des Satzes muss so aussehen: „Herren Schöler und Koepke und Frau Han-nappel bekommen von mir ein fettes 6.“ Weiteres hat auch gezeigt, dass Herr Koepke und Frau Ha- nappel an dem juristischen Verbrechen nicht teilgenommen haben, weil sie vom Vorgesetzten Schöler gezwungen wurden, den Bescheid nur zu unterschreiben. Deshalb einzig richtige Fassung des Satzes 02 ist: „Herr Schöler bekommt von mir ein fettes 6.“ Wäre das eine strafbare Beleidigung, dann müs-sen alle Professoren in Knast sitzen, weil Studenten, welche bei Prüfungen durchgefallen sind, gegen sie berechtigte Strafanzeigen wegen Beleidigung erhoben haben. Ad absurdum ist bewiesen, dass diese Satz keine Beleidigung darstellt. Satz 03. „Und kommen sie mir nicht mit dem Quatsch, als ob ihres profanen Beschluss unanfechtbar sein.“ Umstrittene oder gegenstandlose Meisterwerke werden oft durch Klausel „ gemäß § 177 SGG Be-schluss unanfechtbar sei“ geschützt. Der Beschluss hat tatsächlich Merkmale, profan zu sein, wie wir schon gesehen haben. Es gibt deshalb genug gründe für eine Nichtszulassungsbeschwerde. Deshalb Satz 03 ist keine Beleidigung, sondern die reine Wahrheit. Das Problem konnte auch mit einem mini-malen Aufwand gelost werden. Mit Gefangenheitsgesuch hatte der Kläger keine Absicht, beruflichen Schaden der Richterin zu zufügen, sondern er fühlte sich in Sackgasse getrieben. Beim Eingang des Gefangenheitsgesuchs konnte man den Kläger zu einem Freundlichengespräch einladen, um alle Fragen zu klären. Hätte der Kläger Gewissheit, dass er richtig verstanden wurde, nehme er Gefan- genheitsgesuch sofort zurück. Er ist doch ein vernünftiger Mensch. Satz 04. „Blödsinn ist immer anfechtbar. Wahr. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 05. Ich weise ihre dilettantische Übung vom 10.12.08 zurück, als Ding, welche mit dem gesunden Verstand unvereinbar ist. Die Wahrheit dieses Satzes wurde vorher mehrmals bewiesen. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 06. „Ich versichere euch, dass niemand von euch bei mir staatliche Prüfungen in Jura bestanden haben hätte.“ Das ist wahr. Deshalb schlage ich mich selbst als Professor für Weiterbildung der Juristen vor. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 07. „Offensichtlich, haben sie zu viele Juraunterrichte geschwänzt. „ Das ist ein berechtigter Zweifel. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 08. „Sonst niemand konnte es nachvollziehen, woher ihre schreiende juristische Analphabeten-tum, Barbarei, Unkenntnis, Unwissenheit, Unintelligenz, Ignorantentum, Unkultur und Obskurität kommen. „ Der Satz 08 stellt eine Begründung des berechtigten Zweifels aus dem Satz 07 dar. Um eine literari-sche Hyperbel zu bilden, sind in diesem Satz einige synonyme aufgelistet. Also, das ist keine Beleidi-gung. Satz 09. „Wie kann man beim lebendigen Leib und beim Bewusstsein behaupten, dass juristische Blödsinn, welche in einem Beschluss schon am 23 Dezember 2005 (L 9 AS 48/05 ER) ausgeführt ist, absolute unanfechtbare Wahrheit sei? „ Das ist eine rhetorische Frage, welche sich auf niemanden persönlich bezieht. Also, das ist keine Be-leidigung. Satz 10. „Deutsche Jurisprudenz versinkt im Ozean des Blödsinns genau in der ersten Linie wegen Missbrauchs von § 177 SGG. „ Es stimmt und der Satz adressiert niemanden persönlich. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 11. „Statt selbst zu denken, schreiben sie alles aus anderen Urteilen und Beschlüssen ab. „ Der Satz sprich über dritte Person Plural. Wer sind diese „sie“? Das sind alle schlecht ausgebildete Juristen der ganzen Welt. Man kann dies Prädikat konkretisieren. Das sind alle Juristen, welche noch in Schuljahren an allen Schulprüfungen alles bei Nachbarn abgeschrieben haben. Abschreibung wur-de zu Norm ihres beruflichen Widergangs. Der Satz adressiert Herrn Schöler persönlich gar nicht. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 12. „Ich wiederhole es noch mal, sie sind absolute Profane in Jura. „ Nebensatz stellt dritte Person Plural dar. Diese Satz besagt, dass alle Juristen, welche alles nur ab-schreiben, sind absolute Profane in Jura. Es ist wahr. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 13. „Sie sind nicht fähig selbständig und logisch zu denken, richtig Schlussfolgerungen zu bilden. „ Satz 13 stellt auch dritte Person Plural dar. Alle Juristen, welche nur abschreiben, sind nicht fähig selbständig und logisch zu denken, richtig Schlussfolgerungen zu bilden. Das ist Grund dafür, dass Ausbildungswesen Abschreibungen nicht erlaubt. Das ist wahr. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 14. „Rhetorik haben sie auch nicht gelernt. „ Das ist wahr, sonst hielte man diese Stellungnahme, welche reine Rhetorik implementiert, für eine Straftat - Beleidigung. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 15. „Es hat keinen Sinn, mit ihnen Diskussionen zu führen. „ Der Setz 15 stellt Freiheit der Meinungsäußerung dar. Die Leute haben doch keinen Grund, sich be-leidigend zu fühlen, weil mit ihnen niemand diskutieren will. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 16. „Gehen sie lieber in Kindergarten und fangen sie von dort aus alles auf neu an. „ Wir haben es gesehen, dass Herr Schöler seinen Beruf, Gesetze und moralische Verpflichtungen nicht ernst nimmt. Es sieht so aus, dass alles für ihn nur ein Spiel wäre. Sozialgericht und Amtsgericht Darmstadt sind nur Dekorationen seines Spiels um einen Beruf. Er ließ spielerisch einen unschuldigen Menschen verurteilen. Ich glaube ich höre, wie er sagt, dass er das alles nicht ernst gemeint habe. Um sich für Zukunft zu orientieren, spielen Kinder auch solche Berufspiele in Kindergärten. Ein Kind spielt den Richter, andere den Täter. Das Urteil wird auf der Stelle vollstreckt. Dabei sind Kinder zu einander oft sehr brutal und gnadenlos. Jedes Kind verkörpert die absolute Gerechtigkeit gegenüber sich selbst und nicht gegenüber den anderen. Das alles ist normal für einen Kindergarten. Da es viele Anzeichen gibt, dass Beruf eines Richters für Herr Schöler nur ein Rollenspiel sei, ist es durchaus angebracht ihn metaphorisch wieder in Kindergarten zu schicken. Auch ein einfacher Besuch eines Kindergartens konnte nicht schaden. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 17. „Ich warne euch, werden sie durch ihre Inkompetenz mir ein Senfkörnchen der Gerechtigkeit wegnehmen, werde ich euch alle überall in der Welt berühmt machen, als exemplarisches Beispiel, welche profane Hochstapler in der unechten Jurisprudenz eines in die Höhle versinkendes Staates spielen können. „ Es geht hier um alle Feinde der Gerechtigkeit überall in der Welt. Ich bestätige es, dass Kräfte des Unrechtes jeden Staat im Abgrund des Verderbens versinken ließen. Also, das ist keine Beleidigung. Satz 18. „Ich habe keinen Grund mit euch zimperlich zu sein.“ Es steht mir zu, mit wem ich zimperlich sein möchte, oder auch nicht. Also, das ist keine Beleidigung. Fazit Es ist bewiesen, dass Beweisstück der Anklage tatsächlich niemanden beleidigt. Es gibt auch keine gesetzlichen oder moralischen Gründe zu behaupten, dass der Angeklagte jemanden mit seiner Stel-lungnahme vom 21.12.2008 beleidigt hat. Vorsitzender Richter beim Sozialgericht Schöler, Ober-staatsanwalt beim Landgericht Darmstadt Ziebecker und Einzelstrafrichter beim Amtsgericht Darm-stadt Siebertz haben einen verbrecherischen Verein gebildet und mehrere Straftaten in Amt began-gen, Rechtsbeugung, Strafanzeige gegen eines im voraus unschuldigen Menschen und dessen Verur-teilung, gegen mehreren Artikeln der Konvention für Menschenrechte verstoßen, was durch Ver-schwörung gegen des Rechtsstaats Deutschland und der Gerechtigkeit zur Verurteilung eines un-schuldigen Menschen geführt hat. Wie wir gesehen haben, hat Herr Schöler selbst als erster und der letzter den Angeklagten grob gemäß Duden beleidigt. Er hat Symptome der Krankheit, sich ohne Gründe beleidigt zu fühlen, lügnerisch simuliert. Jetzt stellt sich die Frage: kann ein Grobian, Simulant, Lügner und Straftäter in Amt eine Ehre haben, so dass diese verletzt werden konnte? Einzige richtige Antwort lautet: Nein! Her mit ist es bewiesen, dass der Angeklagte unschuldig und die Anklage be-langlos ist. Amtsgericht Darmstadt, welche Motivation an vollbrachtem Unrecht sich als Rache erweist, hat sich gegen mehreren Gesetzen verstoßen: angefangen vom Rechtsbeugung und bis Verschwö-rung gegen den recht und Gerechtigkeit. Das Amtsgericht Darmstadt war gar nicht in der Nähe der Überwindung des berechtigten Zweifels an der Schuld des Angeklagten. Es ist überhaupt keine Über Überwindung solches Zweifels selbst. Ganze Strafverfolgung wurde im Voraus abgesprochen und beschlossen als Rache dafür, dass Angeklagte gewagt hat, gegen eine Richterin einen Befangen- heitsgesuchsantrag zu stellen. Es wird Annullierung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.04.2009, Erklärung des Ange-klagten für unschuldig und sofortige Abstellung der gesetzwidrigen Strafverfolgung des Angeklagten beantragt. Um Beantragten wird gebeten.[ Auf dieses Posting antworten ]
