Re: Verteilerdose der Post öffnen
Von: Carlos Dürschmidt (b0407@duerschmidt.com) [Profil]
Datum: 27.01.2008 19:40
Message-ID: <79jpp3hsnn4vjh8msr9dsl8c6gkfblh10i@4ax.com>
Newsgroup: de.sci.ing.elektrotechnik
Datum: 27.01.2008 19:40
Message-ID: <79jpp3hsnn4vjh8msr9dsl8c6gkfblh10i@4ax.com>
Newsgroup: de.sci.ing.elektrotechnik
HaJo Hachtkemper <januar_zweitausendacht@newsgroups.02368.net> skrev: >Die Tausch der Leitungen des Netzbetreibers fällt unter StGB §263 (1): Das halte ich für eine heroische Aussage. Gehen wir das Ding mal durch: Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (-). Der Betreiber überweist nicht einen Pfennig dafür, daß man das selber macht. Vermögen eines anderen beschädigt (-). Der OP nimmt niemandem etwas weg. Irrtum (-). Vor der Aktion weiß der Betreiber: "An der hier abgehenden Leitung x hängt am anderen Ende der Mustermann aus der Ahornstraße 1." Danach weiß er: "An der hier abgehenden Leitung x hängt am anderen Ende der Mustermann aus der Ahornstraße 1." In beiden Fällen stimmt das mit der Realität überein. Nee, irgendwie paßt das hinten und vorne nicht. §263 StGB kann man an dieser Stelle wohl knicken. >Wenn ein moderner Verteiler ohne geeignetes Werkzeug misshandelt wird, >greift auch StGB §303 (1): 'Wer rechtswidrig eine fremde Sache Das stimmt zwar immer, wenn man jemandem etwas kaputtmacht, aber sehr lebensnah ist die Befürchtung nicht, denn wer es nicht schafft die Leitung am Kellerkasten ohne Schäden umzuklemmen, der kommt ohnehin nicht ohne schwerste Unfälle die Kellertreppe runter. Daß ein Satz geeignetes Werkzeug für diese Aufgabe üblicherweise aus einem Schraubendreher - und bei moderneren Kästen zusätzlich einem Auflegewerkzeug - besteht, sollte auch ein Volltrottel sehen, so daß das 5-kg-Hämmerchen gar nicht erst zum Einsatz kommt. Gruß Carlos[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- HaJo Hachtkemper (27.01.2008 20:38)
- Dirk (27.01.2008 23:42)
- Günther Dietrich (28.01.2008 15:11)
- HaJo Hachtkemper (28.01.2008 20:05)
- R. Bombach (28.01.2008 20:16)
