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Re: Verteilerdose der Post öffnen

Von: Carlos Dürschmidt (b0407@duerschmidt.com) [Profil]
Datum: 27.01.2008 19:40
Message-ID: <79jpp3hsnn4vjh8msr9dsl8c6gkfblh10i@4ax.com>
Newsgroup: de.sci.ing.elektrotechnik
HaJo Hachtkemper <januar_zweitausendacht@newsgroups.02368.net> skrev:

>Die Tausch der Leitungen des Netzbetreibers fällt unter StGB §263 (1):

Das halte ich für eine heroische Aussage. Gehen wir das Ding mal
durch:

Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (-). Der Betreiber
überweist nicht einen Pfennig dafür, daß man das selber macht.

Vermögen eines anderen beschädigt (-). Der OP nimmt niemandem etwas
weg.

Irrtum (-). Vor der Aktion weiß der Betreiber: "An der hier abgehenden
Leitung x hängt am anderen Ende der Mustermann aus der Ahornstraße 1."
Danach weiß er: "An der hier abgehenden Leitung x hängt am anderen
Ende der Mustermann aus der Ahornstraße 1."
In beiden Fällen stimmt das mit der Realität überein.

Nee, irgendwie paßt das hinten und vorne nicht. §263 StGB kann man
an dieser Stelle wohl knicken.

>Wenn ein moderner Verteiler ohne geeignetes Werkzeug misshandelt wird,
>greift auch StGB §303 (1): 'Wer rechtswidrig eine fremde Sache

Das stimmt zwar immer, wenn man jemandem etwas kaputtmacht, aber
sehr lebensnah ist die Befürchtung nicht, denn wer es nicht schafft
die Leitung am Kellerkasten ohne Schäden umzuklemmen, der kommt
ohnehin nicht ohne schwerste Unfälle die Kellertreppe runter.

Daß ein Satz geeignetes Werkzeug für diese Aufgabe üblicherweise aus
einem Schraubendreher - und bei moderneren Kästen zusätzlich einem
Auflegewerkzeug - besteht, sollte auch ein Volltrottel sehen, so daß
das 5-kg-Hämmerchen gar nicht erst zum Einsatz kommt.

Gruß
Carlos

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