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Re: Endlich!: Hausdurchsuchung bei Künstlerpaar CARA GANO und TOM SACK

Von: Gerrit Brodmann (gerrit.brodmann@gmx.de) [Profil]
Datum: 14.04.2008 22:23
Message-ID: <4803bbb0.119098203@news.arcor.de>
Newsgroup: de.soc.recht.strafrecht de.soc.recht.misc de.rec.kunst.misc de.soc.politik.misc
"Ronald Becker" <rb-usenet@arcor.de> wrote:

>"Gerrit Brodmann" <gerrit.brodmann@gmx.de> schrieb
>
>> >Art. 5 I GG schützt auch die Veröffentlichung.
>>
>> Nicht im vorliegendem Fall IMO,
>
>Art. 5 I GG schützt in allen Fällen eine Veröffentlichung. Das
>Persönlichkeitsrecht bzw. § 22 KUG können das Grundrecht zwar
rechtmäßig
>einschränken, allerdings nur in verhältnismäßigen Grenzen. Ein
>Polizeibeamter kann sich in bezug auf die Ausübung seines hoheitlichen
>Auftrages grundsätzlich nicht auf sein Persönlichkeitsrecht als
mögliche
>Schranke des Art. 5 I GG berufen, weil ein Staatsorgan kein
>Grundrechtsträger ist

Also geniesst der Polizeibeamte laut Deiner Aussage keinerlei
Grundrechte.

Na dann werde ich für meien nächste Werbeaktion Fotos von Polizisten
im Einsatz machen und spar mir so Zustimmungen udn Honorare... ^^
und die Person hinter dem Staatsorgan grundsätzlich

>nicht tangiert wird, wenn sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit
>gefilmt wird. Das kann in bezug auf Portraitaufnahmen anders sein, wie etwa
>das OVG Münster einmal entschieden hat.
>
>Und was den "vorliegenden Fall" betrifft: Du weißt ja nicht einmal,
ob nicht
>doch eine Einwilligung der Beamten vorliegt!

Wird sie mit Sicherheit nicht, so wie der Herr Sack sich da benommen
hat.

>> wird ggfls der Richter entscheiden
>
>Ich weiß. Wenn Du nichts mehr in petto hast, verweist Du stets auf die
>Möglichkeit einer Richterentscheidung. Damit ersparst Du Dir jedes Argument.
>Wie praktisch.

Ich bin im Gegensatz zu Dir nicht der Meinung, die Weissheit mit
Löffeln gefressen zu haben, aber ich weiß, daß in strittigen Fällen
gerne mal die Richter in die eine oder auch die andere Richtung
entscheiden.

Mir würden die vorliegenden Taten reichen, um Anzeige zu erstatten und
ggfls zivilrechtlich vorzugehen, wäre ich auf dem Film.

>> >Nein, das tue ich nicht. Dieses Recht am eigenen Bild kann eine
>> >Veröffentlichung aber grundsätzlich nicht verhindert.
>>
>> Doch, bzw die Fortführung und Wiederholung unter Strafe stellen-
>
>Warum? Weil Polizisten Menschen sind und als solche Grundrechte
>haben? Auch Beschuldigte haben Grundrechte und müssen sich trotzdem
>erkennungsdienstlich behandeln lassen. Die Tatsache, daß jemand Grundrechte
>hat, ist doch noch keine Antwort auf die Frage, ob diese Grundrechte durch
>bestimmte Maßnahmen verletzt werden. Kapierst Du das nicht?

Doch, ich kapiere, daß Du reichlich wirr redest. Aber Du setzt ja auch
das Filmen mit dem Veröffentlichen gleich.

>> >Warum unerlaubt?
>> >Wieso liegt ein Verstoß gegen § 22 KUG vor?
>> >Was hat die Figur von der Person der Zeitgeschichte mit einem hoheitlich
>> >handelnden Staatsorgan zu tun?
>>
>> Nix, genau. Die Polizisten sind hier keine Personen der Zeitgeschichte
>> -> die Veröffentlichung widerspricht deren Recht am eigenen Bild.
>
>Die Behauptung, die Veröffentlichung von Bildern von hoheitlich handelnden
>Polizeibeamten verstoße grundsätzlich gegen ihr Recht am eigenen Bild,
>widerspricht der Rechtsprechung des BVerwG. Deine wiederholten
>Desinformationen sind das dumme Geschwätz eines Klassenclowns.

Na dann müsstest Du es je verstehen, wenn es so wäre.


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