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Re: Endlich!: Hausdurchsuchung bei Künstlerpaar CARA GAN O und TOM SACK

Von: Ronald Becker (rb-usenet@arcor.de) [Profil]
Datum: 12.04.2008 13:15
Message-ID: <480099d6$0$629$9b4e6d93@newsspool1.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.strafrecht de.soc.recht.misc de.rec.kunst.misc de.soc.politik.misc
"Monika Gutbrodt" <mgutbrodt@gmx.de> schrieb

> > Können sich denn Polizeibeamte im Zusammenhang mit einer von ihnen
> > durchgeführten Hausdurchsuchung auf das Persönlichkeitsrecht
berufen?
>
> auch wenn ich das ein wenig merkwürdig finde: ich habe davon gehört,
> dass sie damit meist vor Gericht durchkommen sollen.

Wäre dies generell so, dann gäbe es keine Bildberichterstattung zu
polizeilichen Maßnahmen mehr und wir könnten unseren Rechtsstaat
einstampfen.

Was mich an solchen Äußerungen, wie die von Gerrit, richtiggehend ärgert,
ist die Gedankenlosigkeit im Hinblick auf die Konsequenzen einer solchen
Ansicht. Ich frag mich häufig, für wen manche Verfassungsjuristen den
Aufwand einer entwickelten Grundrechtsdogmatik betreiben, wenn manche
Zeitgenossen ihre Bürgerrechte gar nicht kennen wollen. Solange es als
ausgemacht gilt, daß der OP ein Betrüger, Gäfgen ein Verbrecher und Fritz
G.
ein Terrorist ist, schickt man den Rechtsstaat auf die Bank und gibt dem
Staat bedenkenlos alle möglichen Kompetenzen. Denn wer nichts zu verbergen
hat... Nur wenn's dann doch mal den eigenen Arsch trifft, ist das Geschrei
groß.

Da sind mir solche "Bedenkenträger" wie Du, Monika, viel lieber!

Natürlich hat ein Polizeibeamter als Person seine grundrechtlich geschützte
Persönlichkeitssphäre, die er sowohl gegenüber Privaten als auch
gegenüber
dem eigenen Arbeitgeber grundsätzlich durchsetzen kann (, solange es nicht
um das Tragen eines Kopftuchs geht). Sein Recht am eigenen Bild wird aber
von seiner Stellung als staatliches Organ, der im Rahmen staatlicher
Befugnis tätig wird, überlagert. Ein Staatsorgan ist als solches nämlich
kein Grundrechtsträger, sondern nur ein Kompetenzträger! Deshalb kann das
Photographieren/Filmen eines Polizeibeamten nach der Rechtsprechung des
BVerwG grundsätzlich auch nicht verboten werden.

Und deshalb ist es auch nicht einfach so möglich, sich auf das Recht am
eigenen Bild zu berufen, um das Filmen einer Hausdurchsuchung zu verhindern.
Werden die Aufnahmen (zunächst) sogar ohne Veröffentlichungszweck gemacht,
liegen ja nicht einmal die Verhinderungsvoraussetzungen nach KUG vor. Und
selbst wenn man im Einzelfall zur KUG-Anwendung käme, wäre da noch Art. 5 I
GG in die Abwägung einzubringen, so daß etwa die vom OP geübte Bild-Kritik
am Staat nicht einfach mit Verweis auf private Rechte unterbunden werden
darf.

--
R.B.


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