Re: Endlich!: Hausdurchsuchung bei Künstlerpaar CARA GAN O und TOM SACK
Von: Ronald Becker (rb-usenet@arcor.de) [Profil]
Datum: 12.04.2008 13:15
Message-ID: <480099d6$0$629$9b4e6d93@newsspool1.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.strafrecht de.soc.recht.misc de.rec.kunst.misc de.soc.politik.misc
Datum: 12.04.2008 13:15
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"Monika Gutbrodt" <mgutbrodt@gmx.de> schrieb > > Können sich denn Polizeibeamte im Zusammenhang mit einer von ihnen > > durchgeführten Hausdurchsuchung auf das Persönlichkeitsrecht berufen? > > auch wenn ich das ein wenig merkwürdig finde: ich habe davon gehört, > dass sie damit meist vor Gericht durchkommen sollen. Wäre dies generell so, dann gäbe es keine Bildberichterstattung zu polizeilichen Maßnahmen mehr und wir könnten unseren Rechtsstaat einstampfen. Was mich an solchen Äußerungen, wie die von Gerrit, richtiggehend ärgert, ist die Gedankenlosigkeit im Hinblick auf die Konsequenzen einer solchen Ansicht. Ich frag mich häufig, für wen manche Verfassungsjuristen den Aufwand einer entwickelten Grundrechtsdogmatik betreiben, wenn manche Zeitgenossen ihre Bürgerrechte gar nicht kennen wollen. Solange es als ausgemacht gilt, daß der OP ein Betrüger, Gäfgen ein Verbrecher und Fritz G. ein Terrorist ist, schickt man den Rechtsstaat auf die Bank und gibt dem Staat bedenkenlos alle möglichen Kompetenzen. Denn wer nichts zu verbergen hat... Nur wenn's dann doch mal den eigenen Arsch trifft, ist das Geschrei groß. Da sind mir solche "Bedenkenträger" wie Du, Monika, viel lieber! Natürlich hat ein Polizeibeamter als Person seine grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre, die er sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber grundsätzlich durchsetzen kann (, solange es nicht um das Tragen eines Kopftuchs geht). Sein Recht am eigenen Bild wird aber von seiner Stellung als staatliches Organ, der im Rahmen staatlicher Befugnis tätig wird, überlagert. Ein Staatsorgan ist als solches nämlich kein Grundrechtsträger, sondern nur ein Kompetenzträger! Deshalb kann das Photographieren/Filmen eines Polizeibeamten nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich auch nicht verboten werden. Und deshalb ist es auch nicht einfach so möglich, sich auf das Recht am eigenen Bild zu berufen, um das Filmen einer Hausdurchsuchung zu verhindern. Werden die Aufnahmen (zunächst) sogar ohne Veröffentlichungszweck gemacht, liegen ja nicht einmal die Verhinderungsvoraussetzungen nach KUG vor. Und selbst wenn man im Einzelfall zur KUG-Anwendung käme, wäre da noch Art. 5 I GG in die Abwägung einzubringen, so daß etwa die vom OP geübte Bild-Kritik am Staat nicht einfach mit Verweis auf private Rechte unterbunden werden darf. -- R.B.[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Gerrit Brodmann (13.04.2008 14:20)
- Ronald Becker (13.04.2008 17:21)
- Gerrit Brodmann (13.04.2008 21:23)
- Ronald Becker (13.04.2008 21:56)
- Gerrit Brodmann (14.04.2008 18:47)
- Ronald Becker (14.04.2008 20:13)
- Gerrit Brodmann (14.04.2008 22:23)
- Ronald Becker (14.04.2008 23:14)
