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Re: Endlich!: Hausdurchsuchung bei Künstlerpaar CARA GAN O und TOM SACK

Von: Ronald Becker (rb-usenet@arcor.de) [Profil]
Datum: 13.04.2008 21:56
Message-ID: <480265ba$0$625$9b4e6d93@newsspool1.arcor-online.net>
Newsgroup: de.soc.recht.strafrecht de.soc.recht.misc de.rec.kunst.misc de.soc.politik.misc
"Gerrit Brodmann" <gerrit.brodmann@gmx.de> schrieb

> Gegen das Abbilden hat auch keiner was gesagt, allerdings gegen das
> Veröffentlichen.

Art. 5 I GG schützt auch die Veröffentlichung.

> Weil Du ihnen das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG verwehrst

Nein, das tue ich nicht. Dieses Recht am eigenen Bild kann eine
Veröffentlichung aber grundsätzlich nicht verhindert.

> Stimmt, er hat die Bilder (bzw den Film) unerlaubt veröffentlicht und
> gegen § 22 KUG verstossen.  Ich habe meine Zweifel, ob die Polizisten
> hier als "Personen des Zeitgeschehens" im Sinne des Gesetzes zu sehen
> sind.

Warum unerlaubt?
Wieso liegt ein Verstoß gegen § 22 KUG vor?
Was hat die Figur von der Person der Zeitgeschichte mit einem hoheitlich
handelnden Staatsorgan zu tun?

--
R.B.


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