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Wallhecke auf Grenze; brauchbares Ergebnis

Von: Martin Blanke (martin.blanke@ewetel.net) [Profil]
Datum: 06.11.2009 19:06
Message-ID: <4af465c0$0$3291$8e6e7893@newsreader.ewetel.de>
Newsgroup: de.rec.garten
Hallo an alle Interessierten,

hier die Ergänzung zum Thread vom 07.10.; Gerhard Zahn hatte sich gewünscht:
"Bin gespannt, ob der OP und mal eine lokale Entscheidung oder ein
lokales Ergebnis mitteilt."

Tja, ein rechtsverbindliches Ergebnis gibt's wohl nur, wenn ein
gerichtliches Urteil vorliegt, möglichst von einem hoch angesiedelten
Gericht. Ein solches habe ich nicht gefunden. Aber immerhin hat eine
Recherche in der engeren Nachbarschaft ergeben, dass man auch ohne Kenntnis
der rechtlichen Grundlagen in den bisherigen Fällen pragmatisch gehandelt
hat, d.h. jeder Anlieger hat die Maßnahmen bezahlt, die er veranlasst hat,
bzw, in einem Fall teilte man halbe/halbe, weil die Bäume auf beiden Seiten
beschnitten wurden.
Ich habe mich darüber hinaus mit den §921 und 922 des BGB beschäftigt und
meine, dass man eine Wallhecke samt Bewuchs als eine "Grenzanlage"
betrachten kann. Mit dieser Kenntnis im Hintergrund habe ich mit meinem
Wallhecken-Gegenüber ein Gespräch geführt mit dem Ergebnis, dass wir
zukünftig ebenso pragmatisch verfahren wollen wie oben schon beschrieben.
Für den Fall, dass ein Baum sehr stark ringsum beschnitten oder gefällt
werden soll, sollen die Kosten geteilt werden (ein solcher Fall ist aber
z.Zt. nicht konkret absehbar). Damit habe ich die Lösung, die ich mir
vorgestellt habe.

Hier der Text aus dem BGB, ergänzt durch einige Urteile dazu; ist vielleicht
auch für andere interessant (der §923 betrifft nicht direkt meinen Fall,
wäre aber relevant, wenn die Wallhecke nicht als "Grenzanlage" betrachtet
würde):

§ 921  Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen
Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum
Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet,
dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung
gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf
hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
--------------------------
Urteile zu § 921:

BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99
a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn
auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden
heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser
Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über
die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken
dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
--------------------------

§ 922  Art der Benutzung und Unterhaltung.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke,
der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die
Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind
von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an
dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine
Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das
Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die
Gemeinschaft.


§ 923  Grenzbaum.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der
Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten
der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der
Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu
tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt
in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die
Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den
Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt
werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden
Strauch.
-----------------------------
Urteil zu § 923:

BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04
a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort,
wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten
wird.

b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich
auf
seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).

c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines
Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen
vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils
eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen
daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB
vorzunehmen.


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