Wallhecke auf Grenze; brauchbares Ergebnis
Von: Martin Blanke (martin.blanke@ewetel.net) [Profil]
Datum: 06.11.2009 19:06
Message-ID: <4af465c0$0$3291$8e6e7893@newsreader.ewetel.de>
Newsgroup: de.rec.garten
Datum: 06.11.2009 19:06
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Hallo an alle Interessierten, hier die Ergänzung zum Thread vom 07.10.; Gerhard Zahn hatte sich gewünscht: "Bin gespannt, ob der OP und mal eine lokale Entscheidung oder ein lokales Ergebnis mitteilt." Tja, ein rechtsverbindliches Ergebnis gibt's wohl nur, wenn ein gerichtliches Urteil vorliegt, möglichst von einem hoch angesiedelten Gericht. Ein solches habe ich nicht gefunden. Aber immerhin hat eine Recherche in der engeren Nachbarschaft ergeben, dass man auch ohne Kenntnis der rechtlichen Grundlagen in den bisherigen Fällen pragmatisch gehandelt hat, d.h. jeder Anlieger hat die Maßnahmen bezahlt, die er veranlasst hat, bzw, in einem Fall teilte man halbe/halbe, weil die Bäume auf beiden Seiten beschnitten wurden. Ich habe mich darüber hinaus mit den §921 und 922 des BGB beschäftigt und meine, dass man eine Wallhecke samt Bewuchs als eine "Grenzanlage" betrachten kann. Mit dieser Kenntnis im Hintergrund habe ich mit meinem Wallhecken-Gegenüber ein Gespräch geführt mit dem Ergebnis, dass wir zukünftig ebenso pragmatisch verfahren wollen wie oben schon beschrieben. Für den Fall, dass ein Baum sehr stark ringsum beschnitten oder gefällt werden soll, sollen die Kosten geteilt werden (ein solcher Fall ist aber z.Zt. nicht konkret absehbar). Damit habe ich die Lösung, die ich mir vorgestellt habe. Hier der Text aus dem BGB, ergänzt durch einige Urteile dazu; ist vielleicht auch für andere interessant (der §923 betrifft nicht direkt meinen Fall, wäre aber relevant, wenn die Wallhecke nicht als "Grenzanlage" betrachtet würde): § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. -------------------------- Urteile zu § 921: BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99 a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an. BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02 Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen. -------------------------- § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung. Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. § 923 Grenzbaum. (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. (3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch. ----------------------------- Urteil zu § 923: BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04 a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Peter Lederer (06.11.2009 21:01)
- Gerhard Zahn (06.11.2009 22:04)
