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Radwegbenutzungspflicht: Abwägungen und Durchgängi gkeit

Von: astro@amoebius.de [Profil]
Datum: 03.07.2008 12:18
Message-ID: <e808ba63-2b5b-4e54-9a11-2181752c291e@p25g2000hsf.googlegroups.com>
Newsgroup: de.rec.fahrrad
Hallo Ihrs,

ich hatte vor 6 Monaten einen Widerspruch gegen eine neue
Radwegebenutzungspflicht in der Römerstraße Heidelberg gestellt. Nach
einigen Briefen hin und her wurde ich zu einem Gespräch im Amt für
Verkehrsmanagement eingeladen, was sehr interessant war. Mit dabei der
neue Amtsleiter sowie 2 beteiligte Abteilungs- und Sektionsleiter
(o.ä.) sowie jemand von der Polizei.

Interessat war, dass sie sich zu viert für den Fall interessierten,
aber auch einige der Argumente, die sie brachten. Und da wollte ich
hier noch mal nachfragen.

Zum einen, hieß es, wäre die "Behinderung des fließenden
PKW-Verkehrs
"
auf der Fahrbahn durch Radfahrer (2 Richtungsfahrbahnen, Bundesstraße
innerorts, evtl. demnächst oder vielleicht jetzt schon neue benannte
Bundesstraße (statt Rohrbacher Straße), Tempo 50, angeblich knapp
20.000 Fahrzeuge tgl. pro Richtung) ein abzuwägendes Kriterium bei der
Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht. Kann das sein? Ich war der
Auffassung, dass es ausschließlich um Sicherheit gehen könne. Dem
wurde vehement widersprochen.

Zum anderen wurde die Auffassung vertreten, dass ein "Angebot für
Radfahrer" als durchgehend anzusehen sei, auch wenn, wie hier,
zwischendrin Stücke als "Fußweg" mit "Radfahrer frei"
(Z.239 + Z.
1022-10) ausgeschildert sind und stückchenweise kein Radweg oder ein
anderer Radweg vorhanden ist. Die auf einer Strecke von ca. 2km, auf
der das Verkehrsaufkommen konstant ist und die Straße komplett grade.
URL zu der Seite http://tinyurl.com/6ksuwe . Das Argument war,
"Durchgängigkeit" könnte auch immer stückweise sein, denn nicht
jeder
Radfahrer führe die ganze Strecke. Das kann doch wohl auch nicht
stimmen, oder?

Ich hoffe jedenfalls auf deren Einsicht, dass ein Fußweg mit
"Radfahrer frei" auf der ganzen Strecke allemal besser sei, da es
nämlich keinen nennenswerten Fußgängeranteil gibt.

Kann man Widersprüche gegen so eine Anordnung eigentlich ruhen lassen?
Dann würde ich das (formal ?) tun, bis die nach Ende von Bauarbeiten
in der parallelen Rohrbacher Straße die Benutzungspflicht wieder
aufheben...

Beste Grüße,

Knud (Jahnke)



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