Re: Radwegbenutzungspflicht: Abwägungen und Durchgängigkeit
Von: Jens Müller (usenet-11-2007@tessarakt.de) [Profil]
Datum: 03.07.2008 14:15
Message-ID: <6d3u6aFnigdU1@mid.individual.net>
Newsgroup: de.rec.fahrrad
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Thomas Schlueter schrieb: > Am Thu, 03 Jul 2008 hat Jens Müller geschrieben: >> Peter de Leuw schrieb: >> >>> Na ja, § 45 Abs. 1 StVO könnte man tatsächlich so deuten: >>> "(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter >>> Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder >>> Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr >>> umleiten." >> Was genau meinst Du? Die Ordnung des Verkehrs? >> > "Radweg" und "Ordnung des Verkehrs" ist ein Widerspruch in sich. ACK. Das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild des § 2 Abs. 1 StVO widerspricht der Ordnung des Verkehrs, was natürlich bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.[ Auf dieses Posting antworten ]
