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Re: Radwegbenutzungspflicht: Abwägungen und Durchgängigkeit

Von: Jens Müller (usenet-11-2007@tessarakt.de) [Profil]
Datum: 03.07.2008 14:15
Message-ID: <6d3u6aFnigdU1@mid.individual.net>
Newsgroup: de.rec.fahrrad
Thomas Schlueter schrieb:
> Am Thu, 03 Jul 2008 hat Jens Müller geschrieben:
>> Peter de Leuw schrieb:
>>
>>> Na ja, § 45 Abs. 1 StVO könnte man tatsächlich so deuten:
>>> "(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung
bestimmter
>>> Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit
oder
>>> Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr
>>> umleiten."
>> Was genau meinst Du? Die Ordnung des Verkehrs?
>>
> "Radweg" und "Ordnung des Verkehrs" ist ein Widerspruch in
sich.

ACK. Das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild des § 2 Abs. 1 StVO
widerspricht der Ordnung des Verkehrs, was natürlich bei der Abwägung zu
berücksichtigen ist.

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