Re: 10 gängisten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren
Von: Claudia Riess-Maier (rmaier@reflex.at) [Profil]
Datum: 15.04.2008 19:35
Message-ID: <fc.009725010886f3e63b9aca002caac451.886fe7c@reflex.at>
Newsgroup: de.rec.fahrrad
Datum: 15.04.2008 19:35
Message-ID: <fc.009725010886f3e63b9aca002caac451.886fe7c@reflex.at>
Newsgroup: de.rec.fahrrad
raimai@gmx.de writes: >Oder die Regeln rund um die Rad-Wegs sind dort ebenfalls so kompliziert, >dass sie nicht mal die darauf angesetzten Rechercheure begreifen. Das ist relativ. Eigentlich sind diese Rad-Wegs-Regeln ganz einfach: 1. Benützungspflicht der Radfahranlagen (also Radweg / Rad- und Fußweg, Radstreifen, Mehrzweckstreifen) 1.a. Ausnahmen: keine Pflicht beim Fahren mit Fahrrädern mit Anhängern, mit Mehrspurfahrrädern; keine Pflicht auch bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern, aber nur, wenn diese den Kriterien der Fahrradverordnung entsprechen. 1.b. Benützungsverbot (!): Fahren mit Fahrrädern mit Anhängern oder mit Mehrspurfahrrädern, deren Breite >80cm ist. 2. Nachrang beim Verlassen der Radfahranlagen: Tritt ein bei Radwegende bzw. Ende eines Rad- bzw. Mehrzweckstreifens; tritt auch ein beim Abbiegen und damit Verlassen eines weiterführenden Radwegs. 3. Vorrecht auf Radfahrerüberfahrt (RFÜ): Radfahrenden ist vom Querverkehr das ungehinderte und ungefährdete Queren der Kreuzung ermöglichen; gilt bereits dann, wenn erkennbar ist, dass Radfahrende die RFÜ benützen wollen (also nicht erst dann, wenn sie bereits auf der RFÜ drauf sind) - analog wie die Bestimmung für Fußgehende bei / auf Schutzwegen. ... Bestimmung ergibt sich daraus, dass der RFÜ Schutzwegcharakter per Gesetz zukommt (daraus ergibt sich wiederrum dass es hier keinen Vorrang und keinen Nachrang und somit keinen Vorrangverzicht!) geben kann. [1] 3.a. Einschränkung: Die Radfahrerüberfahrt darf nur mit 10 km/h (also ca. doppelte Schrittgeschwindigkeit) befahren werden. 4. Hab ich was vergessen? Ich glaube nicht. +++ Kompliziert wird es erst dadurch, - dass viele (Motorisierte wie Radfahrende) diese Regeln nicht kennen; - dass in der Praxis verschiedentliche Blödheiten ausgeschildert bzw. gepinselt sind und werden, die obige relativ einfache Bestimmungen aushebeln, wo gleichzeitig gegenteiliges angeordnet wird, etc. ... man kennt das ja hierzugroups zur Genüge: Da ist es in .at nicht anders als in .de. - [1] Die beliebte Praxis vor RFÜ Nachrangtafeln für den Radverkehr aufzustellen ist widersinnig und illegal, weil dem Sinn des Schutzwegcharakters mit dem Fehlen des möglichen Vorrangverzichts widersprechend. Bisher keine RSp bekannt, wenn RF die Nachrangtafel missachtet haben. -- Grüsse Claudia[ Auf dieses Posting antworten ]
Antworten
- Bernd aus Röthenbach (15.04.2008 22:42)
- Michael Manner (16.04.2008 00:54)
- AOL (17.04.2008 13:04)
- Michael Manner (19.04.2008 17:05)
- Hans Holbein (17.04.2008 14:49)
- Hans (18.04.2008 20:05)
