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Re: Schaffner akzeptiert Umwegfahrkarte nicht

Von: Matthias Doerfler (usenet.nospam@wedebruch.de) [Profil]
Datum: 20.08.2008 21:02
Message-ID: <peqoa4p22dfc02on85445nsn8ksg7i4s16@4ax.com>
Newsgroup: de.etc.bahn.tarif+service
Zuletzt schrieb eisenringtheo@gmail.com:

> > > ja tatsächlich, die Tarife für Produktklasse A und B
(Fernverkehr)
> > > findet man wirklich nirgendwo auf diesen Seiten; nur die Normalpreise
> > > für Klasse C und alle möglichen Ländertarife. Offenbar
besteht nur
> > > dafür Publikationspflicht. Die Grundsätze der Preisbildung
für die
> > > Produkte "A" und "B", die die DB auf eigene Kasse
durchführt, sind
> > > Betriebsgeheimnis, wie bei privaten Unternehmen.

> > Es hat sich offensichtlich bislang noch niemand gefunden, der als
> > entsprechend klagebefugter Steuerbürger der Kantone Schaffhausen oder
> > Basel Stadt mit der Praxis allenfalls bis an Bundesgericht gelangt.
> > Ich halte die Praxis jedenfalls nicht mit dem zwingend _auch_
> > anwendbaren Schweizer Recht für vereinbar.

> Ich denke, das wird nichts werden. Um erfolgreich klagen zu können,
> braucht es eine Rechtsverletzung; da es keine gesetzliche
> Publikationspflicht für Bahntarife gibt,

Aber sicher doch. Die Publikationspflicht als solche versteckt sich
allerdings in Art. 19 VPK (SR 744.11) mehr, als dass sie offenkundig
ist. Ich vermisse bestenfalls in meinem Gedächtnis und persönlichen
Unterlagen eine Verweisveröffentlichung nach Art. 5 Publikationsgesetz
(SR 170.512). Die aber wird ch-direct als betraute Organisation nach
Art. 2 lit. e) PublG nicht vergessen haben, sondern ich habe sie
mangels regelmässiger Lektüre der AS einfach übersehen.

Das Problem einer direkten Anwendung von Art. 19 VPK auf DB Schweiz
ist allerdings zugegebenermassen, dass die DB gerade konzessionsfreie
Verkehre durchführt. Ob der Staatsvertrag 1852 (SR 0.742.140.313.61)
von vornherein die Konzessionierungsfähigkeit ausschliesst oder nicht,
lasse ich insoweit dahingestellt. Unzweifelhaft unterliegt die DB den
ordentlichen kantonalen Gerichtsbarkeiten (Art. 23 Staatsvertrag
1852); und ich wüsste schon nicht, aus welchen Gründen eine _mittel-
bare_ Anwendung von Art. 19 VPK ausgeschlossen sein sollte. Allenfalls
ginge der Staatsvertrag 1852 selbst zuvor. Das läuft aber im Ergebnis
auf dasselbe hinaus:

Für meinen gedachten baselstädtischen Steuerbürger, der demnächst
beabsichtigt, gen Osten zu fahren, wäre es zwar ungewöhnlich, in
Schaffhausen die Fahrt zu unterbrechen und von dort bis und/oder mit
Singen (Hohentwiel) per ICE weiterzufahren. Dass hierfür jedoch
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse vorliegen mag (und sei es,
weil sich einerseits die Grabstätte eines Familienangehörigen in
Schaffhausen befindet, er andererseits die fahrplanmässige Zeit-
differenz zum Regionalexpress nach der Fahrtunterbrechung _nicht_
akzeptieren will), wird niemand in Abrede stellen.

Vergleichbar der Steuerbürger mit Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen,
der nach Konstanz zu fahren gedenkt (genau 51 DB-Tarifkilometer), und
je nach Fahrplanlage entweder linksrheinisch im SBB-Binnenverkehr
verbleibt oder rechtsrheinisch Verbindungen ausschliesslich in
C-Produkten, von Schaffhausen bis Singen per A-Produkt, oder -
wenngleich taktlos - ab Singen per B-Produkt nutzen kann.

Der Nachweis, dass die DB jene Bürger nicht gegenüber zwischen
Grenzach und Erzingen einsteigenden Fahrgästen ungleich im Sinne von
ad Artikel 29 Staatsvertrag 1852 behandelt, setzt denklogisch zwingend
eine Publikation sämtlicher einschlägiger Tarife voraus (insbesondere
nachdem die Herren Bischoff und von Berckheim vor 156 Jahren und
anderthalb Wochen den Begriff "Tarif" dort ausdrücklich im Plural
verwendet haben).

> wird auf die Klage wohl nicht
> eingetreten.

Wobei der Nachweis einer Ungleichbehandlung (die in concreto in
Degressionen liegen könnte) erst der zweite Schritt wäre. Der erste
bliebe die Publikation der Tarife als solche.
--
mfg Matthias Dörfler

Diese Nachricht stellt nur meine persönliche Meinung dar.

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