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Re: AKN-Klage abgewiesen

Von: hannesbehrmeister@o2online.de [Profil]
Datum: 22.08.2007 19:46
Message-ID: <1187804809.898927.298360@q4g2000prc.googlegroups.com>
Newsgroup: de.etc.bahn.tarif+service
On 20 Aug., 15:29, h12942+nos...@usenet.kitty.sub.org (Hannah
Schroeter) wrote:
> Hallo!
>
>  <hannesbehrmeis...@o2online.de> wrote:
> >> > Frage: ist dies ausreichend, oder schreibt das Gesetz
ausdrücklich
> >> > vor, dass die AKN an ihren Bahnhöfen Fahrkarten für
deutschlandw
eite
> >> > Verbindungen zum DB-Tarif verkaufen muss?
> >> Nicht zum DB-Tarif, sondern zum DB/AKN-Tarif.
> >O.K., dann eben DB/AKN-Tarif. Aber die AKN verkauft halt weder das
> >eine noch das andere. Die Frage (die im Kern die gleiche bleibt, ob
> >nun DB oder DB/AKN) ist doch, ob die im Gesetz geforderte
> >Mitwirkungspflicht verlangt, dass die AKN Fahrkarten zum DB- (oder
> >eben DB/AKN-) Tarif verkaufen muss, oder ob die AKN nicht die
> >Mitwirkungspflicht dadurch erfüllen kann, dass sie am HVV- und SH-
> >Tarif teilnimmt. Das Gericht hat seine Antwort darauf gefunden, ob sie
> >uns nun gefällt oder nicht.
>
> Also wenn es den DB/AKN-Tarif *gibt*, muß er ja auch angewendet werden.
> Das ergibt sich IMO dann auch aus §9 und 11 EVO (der Fahrgast muß ein
en
> Fahrausweis zum Fahrpreis erwerben und der Fahrpreis ergibt sich aus dem
> Tarif - aus der Pflicht des Fahrgastes, einen Fahrausweis zu erwerben,
> ergibt sich IMO auch der Anspruch darauf, daß ihm dies auch ermöglicht
> wird, und zwar nicht *irgendwelche* Fahrausweise, sondern die
> *tarifmäßigen* zum tarifmäßigen Fahrpreis).

Es ist ja möglich: im Internet, den Verkaufsstellen der DB, Reisebüros
mit DB-Agentur, per Telefon bei der DB, usw.
Aber der Annahme, dass die AKN zum Verkauf an ihren Bahnhöfen
verpflichtet wäre, hat das Gericht eben widersprochen.


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