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DL: HamRadio 2day 271-2007

Von: schorni@123email.de [Profil]
Datum: 29.07.2007 12:08
Message-ID: <1185703714.214203.246600@q75g2000hsh.googlegroups.com>
Newsgroup: de.comm.funk.vereine de.comm.funk.amateur
HamRadio 2day

Ausgabe 271 / 2007 vom 29.07.2007

Redaktion: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ
Autor: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ (rps)

Kontakt: dk0agz@agz-ev.de



DARC-FUNKTIONSTR ÄGER ERKLÄRT UNTERLASSUNG VOR GERICHT

(rps) Ein bemerkenswerter Fall wurde am 11. Juli vor der 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln verhandelt. Es ging unter anderem um
Äußerungen in einer Internet-Newsgroup, die sich mit Amateurfunk
beschäftigt, und um die öffentliche Zugänglichmachung von persönlic
hen
E-Mails. Geklagt hatte ein Düsseldorfer Funkamateur, der sich in
seinen Rechten verletzt sah.

Der Beklagte, der DARC-Distriktsreferent Frank Oliver K., gab eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich,
persönliche E-Mails des Klägers nicht zu veröffentlichen. Bei
Zuwiderhandlung sind jeweils 5100 Euro zu zahlen. Hintergrund sind
Veröffentlichungen in der Newsgroup "de.comm.funk.amateur" und auf der
Website des Deutschen Amateur-Radio-Clubs e.V., Ortsverband Dormagen.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtet sich der Beklagte
weiterhin, die Äußerungen zu unterlassen, der Kläger sei der beste
Freund des Amateurfunkers Achim Schuster, DO2KAS, der Kläger stehe der
AGZ e.V. nahe, sei genauso ein schäbiger Lump wie die AGZ e.V., könne
ihn kreuzweise, habe einen miesen Charakter und fahre rechtschaffenden
Funkamateuren an den Karren.

Zum Unterlassen der Äußerung, der Beklagte hätte sich am Eigentum des
Klägers vergangen, verpflichtete sich der Kläger. Der Fall hat das
Aktenzeichen 28 O 139/07.


FUNKAMATEURE VOR GERICHT: DAS GLÄSERNE MITGLIED

(rps) Dieselbe 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln fällte vor
wenigen Tagen noch eine weitere interessante Entscheidung mit
Amateurfunkrelevanz - diesmal ein Urteil.

Geklagt hatte ein Ortsverbandsvorsitzender des DARC e.V. gegen dessen
EMV-Referenten Ulfried Ueberschar, DJ6AN. Der Funkamateur hatte sich
an ihn gewandt mit der Bitte um Unterstützung in einem
Verwaltungsgerichtsprozess gegen die Bundesnetzagentur. Diese hatte
ihm im Jahre 2003 aufgrund aufgetretener Störungen eines
Satellitenfernsehempfängers beim Nachbarn eine Betriebseinschränkung
auferlegt. Damals hatte der DARC e.V. eine finanzielle Unterstützung
des Ortsverbandsvorsitzenden abgelehnt. Wir berichteten ausführlich
über das im übrigen immer noch laufende Verfahren in HamRadio 2day Nr.
251 am 3. Dezember 2006, auch darüber, dass die Bundesnetzagentur hier
ein Grundsatzurteil anstrebt.

Der Ortsverbandsvorsitzende hatte dem Referenten seinerzeit berichtet,
dass ihm Schriftstücke aus dem Verwaltungsgerichtsprozess - nämlich
ein Anschreiben des Verwaltungsgerichts und der Widerruf des mit der
Bundesnetzagentur geschlossenen Vergleichs - vorlägen. Der Referent
bat um deren Übersendung, um sie dem Vorstand der Vereinigung
vorzulegen und um unter anderem über Finanzierungsmöglichkeiten zu
reden. Daraufhin übersandte der Ortsverbandsvorsitzende die
Schriftstücke gescannt per E-Mail. Aus diesen ergab sich auch der Name
des Ortsverbandsvorsitzenden und der des Sachbearbeiters der
Bundesnetzagentur.

Tatsächlich leitete der Referent die Informationen allerdings an etwa
150 Vereinsmitglieder, Funktionsträger und sonstige Personen innerhalb
des Vereins - jedoch außerhalb des Vorstands - weiter. Der Referent
ergänzte seine E-Mail mit dem Namen und dem Rufzeichen des
Ortsverbandsvorsitzenden und der Tatsachenangabe, dass der Prozess
durch die Zeitschrift "FUNKAMATEUR" finanziert werde.

Dadurch sah der Ortsverbandsvorsitzende sein Persönlichkeitsrecht und
sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Er verwies
unter anderem auf die Möglichkeit, dass sein Prozess gegen die
Bundesnetzagentur bei unautorisierter Weitergabe von nicht
anonymisierten Schriftstücken an eine derartige Vielzahl von Dritten
ungünstig beeinflusst werden könne. Der Beklagte dagegen erklärte nach
ausführlicher Darlegung der Vereinsstrukturen des DARC e.V. vor
Gericht, dass sein Vorgehen üblich sei und dass der DARC e.V.
Funkamateure bei rechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich
umfassend unterstützen würde.

Das Gericht wies die Klage nun als unbegründet ab: Es vertrat die
Ansicht, die weitergegebenen Inhalte unterlägen nicht etwa der allein
schützenswerten Geheimsphäre des Klägers, sondern seien vielmehr der
so genannten Sozialsphäre zuzuordnen, weil die Zugehörigkeit zu einem
Verein - unabhängig von dessen Größe - eine den Verein umfassende
Sozialsphäre erschaffe, die einerseits zwar jenseits des rein Privaten
liegt, andererseits aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt
ist.

Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Anonymisierung innerhalb
eines im Sinne einer Sozialsphäre geschlossenen Personenkreises, wie
dies in einem Verein der Fall ist. Die föderalistische Struktur des
DARC e.V. gebiete es, zum Zweck der Entscheidungsfindung im Rahmen
mehrerer ehrenamtlicher Mitbestimmungsorgane Informationen an
geschlossene Personenkreise weiterzuleiten, auch dann, wenn die
Weiterleitung ausdrücklich nur an wenige Personen, etwa an den
Vorstand, erlaubt wurde. Dazu sei auch die Nennung des Namens der
Person und die genaue Kenntnis von Sachverhalten notwendig.

Auch die Verbreitung der Tatsache, dass die Zeitschrift "FUNKAMATEUR"
die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits übernimmt, sei keine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da diese Aussage nicht falsch
sei. Zudem sei über das Verwaltungsgerichtsverfahren des Klägers
bereits in der Öffentlichkeit berichtet worden, zum Beispiel im
Amateurfunkmagazin HamRadio 2day der AGZ e.V., so das Landgericht
Köln. Allerdings wurde dort weder sein Name, noch sein
Amateurfunkrufzeichen genannt. Das Urteil hat das Aktenzeichen 28 O
89/07.

Kommentar der Redaktion:

(rps) Aus dem Urteil des Kölner Landgerichts ergibt sich als
Quintessenz, dass Sie Art und Umfang der Verbreitung von Information,
die Sie Amateurfunkvereinigungen mit derartigen Strukturen
vertrauensvoll und gutgläubig haben zukommen lassen, nicht
beeinflussen können. Dies selbst dann nicht, wenn Sie ausdrücklich
darauf bestehen oder vereinbaren, dass nur ganz bestimmte Personen sie
bekommen soll. Ein Funkamateur hat es diese Woche im Usenet mit
schlichten Worten auf den Punkt gebracht: "Wenn Sie demnächst etwas
mit Garantie unters Volk bringen wollen, teilen Sie es einfach einem
DARC-Funktionär mit!" Man muss sich also im Vorfeld gut überlegen,
welche Informationen man wem gibt: "trau, schau, wem", wie der
Volksmund so schön sagt.

Die AGZ e.V. stimmt der Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zu.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen der Teilhabe an
derartigen Vereinsstrukturen unsere Rechtsordnung keinen Schutz vor
offener und auch heimlicher Weitergabe von Informationen gewähren kann
und will.

Abschließend wollen wir darauf hinweisen, dass auf Anfrage und unter
Bezugnahme auf das Urteil der Redaktion glaubhaft versichert wurde,
dass in einem anderen Amateurfunkverband und anderen Vereinigungen
jegliche Informationen, insbesondere von Hilfe suchenden
Funkamateuren, stets vertraulich behandelt werden, auch wenn dies von
dem Funkamateur nicht ausdrücklich vermerkt wird.


UPDATE: RELIGIÖSE RUNDFUNKSENDUNGEN IM ZEHNMETERBAND

(rps) Wir berichteten letzte Woche über nicht genehmigte religiöse
Rundfunksendungen aus Irland, die im Rahmen des dort unterhalb von 28
MHz frei gegebenen Bürgerfunks auf 28,105 MHz im Zehnmeter-
Amateurfunkband auch bei uns beobachtet wurden. Unterdessen sind
sowohl Empfangsberichte als auch Audioaufzeichnungen bei der Irish
Radio Transmitters Society eingegangen. Der Amateurfunkverband bittet
auch weiterhin um Berichte an die folgende E-Mailadresse:

thoscaffrey@hotmail.com.

Das ist Thos Caffrey, EI2JD. Mittlerweile liegen mehr Details zu dem
Thema vor: Die Aussendungen in Schmalband-FM stammen offenbar aus der
Region Dublin. Letzten Sonntag waren um 08:00, 09:00 und 10:00 UTC
Gottesdienste in englischer Sprache zu hören, auch in Wassenberg bei
DK0AGZ. Während der Woche sind diese Aussendungen nur um 09:00 UTC zu
hören. Irische Funkamateure wollen nun den genauen Standort der
betreffenden Kirche in Dublin ausfindig machen.

Quelle: RSGB


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