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Automatischer Werbeanruf bewirbt 0137-7700029

Von: Christian Knoke (chrisk@cknoke.de) [Profil]
Datum: 23.03.2009 15:41
Message-ID: <9ljk96-3s8.ln1@news.cknoke.de>
Newsgroup: de.comm.abuse
Hallo,

auf meine Beschwerde vom 22.12.08 kam heute die untenstehende Antwort.
Interessant ist sie wegen der Hinweise zum Inkassierungsverbot. Der
Zeitablauf war:

Anruf bei mir: 20.12.08
Beschwerde am: 22.12.08
Inkassierungsverbot ab: 19.12.08
Datum des Bescheides: 04.02.09 (lt. Website)
Mitteilung an mich: 23.03.09

Zum Datum des Bescheides kommt noch die Frist bis zur Wirksamwerdung (4
Wochen?) hinzu. Bis dahin dürfte auch der letzte Telefonkunde die Rechnung
für die Gespräche erhalten und bezahlt haben. BNetzA
schreibt:

Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der
Bundesnetzagentur greifen nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die in
Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen
Fällen sollten Verbraucher dennoch versuchen, das Geld bei ihren
Netzbetreiber zurückzufordern. Das TKG eröffnet dabei
für die
Bundesnetzagentur nicht die Möglichkeit, Verbraucher bei der Durchsetzung
ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Wir
empfehlen Ihnen daher,
Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche ggf. mit Hilfe eines
Rechtsbeistandes zu verfolgen."

Verfügt jemand über Erfahrungen, wie und ob $KUNDE da sein
Geld
wiederbekommt? Die Widerspruchsfrist gegen die Rechnung ist ja bereits
abgelaufen. Ist das Inkassoverbot vollends nutzlos?

Gruß
Christian


-->-->--
Sie hatten sich an die Bundesnetzagentur gewandt, da Sie unerwünschte
automatisierte Anrufe erhalten hatten, bei denen in einer Bandansage die
Rufnummer (0)137 770 0029 beworben wurde.

Aufgrund des Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb wurde die Abschaltung der Rufnummer angeordnet.

Zugleich wurde ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für
Verbindungen zu der Rufnummer (0)137 770 0029 zwischen dem 19.12.2008 und
dem Zeitpunkt der Abschaltung angeordnet.

Die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote bedeuten,
dass betroffenen Verbrauchern die über diese Rufnummern im genannten
Zeitraum zustande gekommenen Verbindungen nicht mehr in Rechnung gestellt
werden dürfen. Falls Sie als betroffener Verbraucher bereits Rechnungen
erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen
dürfen nicht mehr eingezogen werden.

Verstößt ein Rechnungssteller gegen ein Rechnungslegungs- und
Inkassierungsverbot so ahndet die Bundesnetzagentur dies. Bitte melden Sie
sich daher, wenn nach dem angegebenen Zeitpunkt diese Verbindungen trotzdem
auf Ihrer nächsten Telefonrechnung erscheinen sollten und schicken Sie eine
Kopie der betreffenden Rechnung mit, aus der der Zeitpunkt des Anrufs und
die Rufnummer erkennbar sind.

Erlauben Sie uns noch folgenden Hinweis:

Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur greifen
nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollten
Verbraucher dennoch versuchen, das Geld bei ihren Netzbetreiber
zurückzufordern. Das TKG eröffnet dabei für die
Bundesnetzagentur nicht die
Möglichkeit, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen
Ansprüche zu unterstützen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre
eventuellen
zivilrechtlichen Ansprüche ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes zu
verfolgen.

Weitere Informationen zu den von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen
finden Sie auch im Internet unter www.bundesnetzagentur.de unter dem Link
„Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer“,
„Maßnahmen gegen
Rufnummernmissbrauch im Bereich Dialer, Spam und Sprachtelefonie

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/5c613071d0045eae049da4b3d14fe7fb,0/Ma_nahmen_gegen_Ru
fnummernmissbrauch__Dialer_und_Sprachtelefonie/Liste_eingeleiteter_Ma_nahmen_1cl.html

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
--<--<--

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Christian Knoke            * * *            http://cknoke.de
* * * * * * * * *  Ceterum censeo Microsoft esse dividendum.

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