Automatischer Werbeanruf bewirbt 0137-7700029
Von: Christian Knoke (chrisk@cknoke.de) [Profil]
Datum: 23.03.2009 15:41
Message-ID: <9ljk96-3s8.ln1@news.cknoke.de>
Newsgroup: de.comm.abuse
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Hallo, auf meine Beschwerde vom 22.12.08 kam heute die untenstehende Antwort. Interessant ist sie wegen der Hinweise zum Inkassierungsverbot. Der Zeitablauf war: Anruf bei mir: 20.12.08 Beschwerde am: 22.12.08 Inkassierungsverbot ab: 19.12.08 Datum des Bescheides: 04.02.09 (lt. Website) Mitteilung an mich: 23.03.09 Zum Datum des Bescheides kommt noch die Frist bis zur Wirksamwerdung (4 Wochen?) hinzu. Bis dahin dürfte auch der letzte Telefonkunde die Rechnung für die Gespräche erhalten und bezahlt haben. BNetzA schreibt: Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur greifen nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollten Verbraucher dennoch versuchen, das Geld bei ihren Netzbetreiber zurückzufordern. Das TKG eröffnet dabei für die Bundesnetzagentur nicht die Möglichkeit, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes zu verfolgen." Verfügt jemand über Erfahrungen, wie und ob $KUNDE da sein Geld wiederbekommt? Die Widerspruchsfrist gegen die Rechnung ist ja bereits abgelaufen. Ist das Inkassoverbot vollends nutzlos? Gruß Christian -->-->-- Sie hatten sich an die Bundesnetzagentur gewandt, da Sie unerwünschte automatisierte Anrufe erhalten hatten, bei denen in einer Bandansage die Rufnummer (0)137 770 0029 beworben wurde. Aufgrund des Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde die Abschaltung der Rufnummer angeordnet. Zugleich wurde ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für Verbindungen zu der Rufnummer (0)137 770 0029 zwischen dem 19.12.2008 und dem Zeitpunkt der Abschaltung angeordnet. Die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die über diese Rufnummern im genannten Zeitraum zustande gekommenen Verbindungen nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Sie als betroffener Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr eingezogen werden. Verstößt ein Rechnungssteller gegen ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot so ahndet die Bundesnetzagentur dies. Bitte melden Sie sich daher, wenn nach dem angegebenen Zeitpunkt diese Verbindungen trotzdem auf Ihrer nächsten Telefonrechnung erscheinen sollten und schicken Sie eine Kopie der betreffenden Rechnung mit, aus der der Zeitpunkt des Anrufs und die Rufnummer erkennbar sind. Erlauben Sie uns noch folgenden Hinweis: Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur greifen nicht unmittelbar, wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollten Verbraucher dennoch versuchen, das Geld bei ihren Netzbetreiber zurückzufordern. Das TKG eröffnet dabei für die Bundesnetzagentur nicht die Möglichkeit, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes zu verfolgen. Weitere Informationen zu den von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen finden Sie auch im Internet unter www.bundesnetzagentur.de unter dem Link „Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer“, „Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch im Bereich Dialer, Spam und Sprachtelefonie http://www.bundesnetzagentur.de/enid/5c613071d0045eae049da4b3d14fe7fb,0/Ma_nahmen_gegen_Ru fnummernmissbrauch__Dialer_und_Sprachtelefonie/Liste_eingeleiteter_Ma_nahmen_1cl.html Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. --<--<-- -- Christian Knoke * * * http://cknoke.de * * * * * * * * * Ceterum censeo Microsoft esse dividendum.[ Auf dieses Posting antworten ]
