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Re: Die Herausgabe der Daten ist laut akt uellem Urteil unzulässig! SA anzeigen! (Datens chutz!)

Von: Karl-Josef Ziegler (roimgaszvlae@spammotel.com) [Profil]
Datum: 01.02.2008 12:11
Message-ID: <60gd3oF1qoeetU1@mid.individual.net>
Newsgroup: de.soc.recht.misc de.soc.recht.datennetze de.alt.comm.datentausch-dienste
Thomas Mayer wrote:
> "Roman Schütz" <passat3233@gmx.de> schrieb
>>
>> Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des europäischen Gerichtshofs.
>> Die Provider müssen die Daten der Staatsanwaltschaft in so einem
Fall
>> nicht herausgeben.
>>
>
> Hast du dazu genauere Daten??

Das Urteil in Kurzfassung:

<Zitat>
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über
den elektronischen
Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation
wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz
des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im
Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten
sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich
bei der
Umsetzung dieser Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen,
die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den
verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten
Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen
zur
Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der
Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen
Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich
nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen
Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit,
kollidiert.
</Zitat>

Viele Grüße,

- Karl-Josef

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